Sittenwidrigkeit

Ein Vertrag oder eine Vertragsbestimmung, die gegen die guten Sitten verstösst, macht den Vertrag gem. §879 ABGB nichtig.  Wenn der Vertrag nichtig ist, kann kein Vertragspartner vom anderen Erfüllung verlangen.

Gegen die guten Sitten verstösst, was nicht explizit vom Gesetz verboten wurde, jedoch von der allgemeinen Bevölkerung als nicht akzeptabel empfunden wird. In einem Zivilprozess muss dies der Richter beurteilen.

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