ZPO – Zivilrecht verständlich erklärt TopthemenDatenschutz gilt auf für die Post13. Januar 2023EuroparechtDie Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden, dass jeder das Recht hat, zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Es ging dabei um die teilstaatliche Österreichische Post. Ein Bürger verlangte Auskunft über die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten. Die Post nannte jedoch nur allgemeine Empfängerkategorien, wie IT-Firmen, statt konkrete Namen. Der EuGH betonte, dass dieses Auskunftsrecht wichtig ist, damit die betroffene Person ihre anderen Rechte, wie das Recht auf Berichtigung oder Löschung, ausüben kann. Der Oberste Gerichtshof in Österreich wird nun entscheiden, wie diese Entscheidung in diesem Fall umgesetzt wird. Wie muss man vorgehen, um eine Datenschutzauskunft zu bekommen? Um von der Österreichischen Post Auskunft über die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu erhalten, müsste man sich an die Post wenden und einen Antrag auf Auskunft stellen. Der Antrag kann beispielsweise schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Man muss dabei seine Identität nachweisen und angeben, welche Informationen man erhalten möchte. Die Post ist dann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf den Antrag zu reagieren und die gewünschten Informationen bereitzustellen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass die Post sich darauf beschränkt, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, falls es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. In diesem Fall würde man sich an den Obersten Gerichtshof in Österreich wenden müssen, um die Entscheidung des EuGH in diesem Fall umzusetzen. Das könnte sie auch interessierenDatenschutz-CheckGoogle Analytics und Datenschutz... Leiharbeiter haben Anspruch auf des gleiche Gehalt, oder…26. Dezember 2022ArbeitsrechtSeit längerem ist in der EU geregelt, dass Leiharbeiter den Anspruch auf den gleichen Lohn haben, wie die Stammmitarbeiter des Betriebes, in dem sie tätig sind. Doch es gibt ein paar Ausnahmen, die von Leiharbeitsformen gerne bis an den Rand der gesetzlichen Möglichkeiten ausgenützt werden. Manchmal auch darüberhinaus. Eingangs möchten wir noch klarstellen, dass es sehr viele seriöse und gute Zeitarbeitsfirmen gibt, die sich an die geltenden Vorschriften halten und vorbildliche Arbeitgeber sind. Leider gibt es, besonders in Deutschland, aber auch ein paar schwarze Schafe. Hier ist auch zu sagen, dass man unterscheiden sollte, ob die Leiharbeit von einem Auftraggeber genutzt wird, wofür sie eigentlich gedacht ist: um Spitzen abzudecken und kurzfristig Arbeitskräfte für wenige Wochen zu beschäftigen. Leider gibt es Fälle, wo die Leiharbeit derart ausgestaltet ist, dass die Mitarbeiter monatelag oder sogar jahrelang im gleichen Betrieb tätig sind. Hier können wohl nicht mehr die Abfederung von Produktionsspitzen oder die Kompensation von Krankenständen in der Stammbelegschaft als Grund in Betracht kommen. Genau in dieser Konstellation kommt es dann häufig vor, dass die Leiharbeiter schlechter bezahlt werden. Dem hat die EU bereits einen Riegel vorgeschoben. Doch sieht die entsprechende Richtlinie vor, dass Leiharbeiter einen geringeren Lohn bekommen dürfen, wenn sie dafür eine andere Form des Ausgleichs erhalten. Nun gab es einen Fall, in dem ein Zeitarbeitsunternehmen auf die Idee kam, diesen Ausgleich in Form eines zusätzlichen Urlaubstags zu schaffen. Geht nicht! Urteilte jetzt der EuGH. Wenn ein Leiharbeiter einen geringeren Lohn als ein festangestellter Mitarbeiter erhält, muss der Ausgleich dafür entsprechend bewertet werden. Zwar sei es zulässig, dies über Urlaubstage zu kompensieren, doch müssten diese korrekt bewertet werden. Das könnte sie auch interessierenAnspruch auf Hitzefrei?Anspruch auf Entschädigung für Hotels?... Name oder Marke – Was ist stärker?3. Dezember 2022InternetrechtEin häufiger Konflikt im Markenrecht ist die Frage, was stärker ist, ein Name oder eine Marke. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein bürgerlicher Name einen gewissen Vorrang hat, doch lässt sich diese Frage so einfach nicht pauschal beantworten. Um das Problem zu verstehen, müsse wir uns etwas mit den Zielen des Markenschutzes beschäftigen. Der Sin und Zweck einer Marke ist, dass Kunden Waren und Dienstlistungen erkennen und von anderen unterschieden können. Verwendet nun ein anderes Unternehmen die selbe oder eine sehr ähnliche Bezeichnung für seine Produkte, dann besteht leicht eine Verwechslungsgefahr. Genau davor will das Markenrecht schützen. Einige Namen kommen sehr häufig vor und es ist nicht unüblich, dass Unternehmen nach ihren Gründern benannt werden. Wird nun von einem Unternehmen zusätzlich eine Wortmarke mit diesem Namen eingetragen, geniesst es einen starken Schutz. Doch was ist, wenn ein anderer Unternehmer, mit dem selben Namen Produkte vermarkten möchte – und er einfach zufällig auch so heisst? Solange es sich um ganz andere Produkte handelt, ist das kein Problem. Den Markenschutz gibt es nur für bestimmte Schutzklassen. Das sind verschiedene Produktgruppen. Wenn also eine Meier GmbH ihren Meier-Wein anbietet und ein anderes Unternehmen Meier-Schuhe besteht kein gegenseitiger Anspruch z.B. auf Unterlassung nach dem Markenrecht. Immer wieder kommt es vor, dass zwei Unternehmen mit dem selben Namen auch die selben Produkte anbieten. Gerade im Weinbau ist das häufiger der Fall. Denn in diesem Bereich werden die Weine fast immer mit dem Namen des Winzers vermarktet. Hierzu gab es jüngst einen Rechtsstreit, der die Gerichte beschäftigte. Zwei Brüder stellten beide in der selben Gegen Wein unter ihrem Familiennamen her. Beide hatten je eine GmbH mit dem Familiennamen. Das jüngere Unternehmen vermarktete den Wein zunächst unter einem anderen Namen, für den es seinerseits eine Wortbildmarke eingetragen hatte. Die Marketingstrategie änderte sich jedoch mit der Zeit. Das Unternehmen begann die Weine ebenfalls mit dem Familiennamen zu bewerben. Der Oberste Gerichtshof, der den Fall abschliessend zu behandeln hatte, sah darin eine bewusst unlautere Verwendung des Namens. Die Verwechslungsgefahr sei bewusst in Kauf genommen zu werden. Daher gab der OGH dem Unterlassungsbegehren statt. Im Urteil stellten die Richter klar, dass nicht jede Verwendung des eigenen Namens zwingend untersagt ist, wenn es dafür eine Marke zugunsten eines anderen Unternehmens gibt. Die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.... Unterhaltsverwirkung3. Dezember 2022EherechtMit dem (rechtskräftigen) Ende einer Ehe enden auch die ehelichen Pflichten. Im österreichischen Eherecht gibt es, anders als in vielen Ländern noch ein Verschuldensprinzip. Der Unterhalt, den ein Ehepartner, dem anderen nach der Ehe schuldet, hängt entscheidend davon ab, wer die überwiegende Schuld an der Zerrüttung trägt. Nach der Scheidung gelten diese Pflichten nicht mehr und so könnte man meinen, eine spätere Verwirkung des Unterhalts sei nicht möglich. Doch dem ist nicht so. zwar gibt es tatsächlich eine Treue- und Beistandspflicht mehr. Die Blosse Beziehung mit einem anderen Partner – oder auch ständig wechselnde Beziehungen bilden keinen Anlass, der den Unterhalt aussheissen würde. Gar alles kann sich eine Unterhaltsberechtigte dann doch nicht erlauben. Die Rechtsprechung hat klare Grenze festgelegt. Dabei orienteiert sie sich an §74 EheG. Demnach verwirken Unterhaltsberechtigte ihren Anspruch, wenn Sie einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führen. Das ist natürlich schwierig zu beurteilen und die Moralvorstellungen ändern sich mit der Zeit. Was vor 20 Jahren noch unsittlich war, kann heute schon als akzeptabel gelten. Klar ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Unterhaltspflichtigen eine derartige Handlung darstellt. Die Schwere der Straftat ist dabei nicht entscheiden. Auch Vergehen wie eine Verleumdung reichen für eine Verwirkung aus. Wie ist das Vorgehen? Wenn ein Unterhaltspflichtiger glaubt, dass die Unterhaltsberechtigte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat, sollte er ihr dies entsprechend mitteilen. Wenn darauf keine Antwort erfolgt, kommt es darauf an, wie der Unterhalt vereinbart wurde. Gibt es einen gerichtlichen Vergleich oder einen Beschluss, der den Unterhalt regelt, muss beim Bezirksgericht eine Änderung beantragt werden.... Wann darf man ein Produkt als Original bezeichnen?13. November 2022InternetrechtDer Irrglaube, dass “Original” kein geschützter Begriff ist und man doch alles irgendwie als original zeichnen darf, ist weit verbreitet. Es stimmt zwar, dass es kein geschützter Begriff ist, und es damit keine Probleme mit dem Markenrecht gibt, solange man nicht eine Produktfälschung als original anpreist, doch ganz so einfach ist es nicht. Mit dieser Frage befasste sich kürzlich der OGH und hat dazu ein erhellendes Urteil erlassen (OGH 4 OB 83/22t). In diesem Fall ging es darum, dass ein Hersteller von Zirbenprodukten seine Produkte beispielsweise als “Original Zirben Gute Nacht Set” bezeichnete. Das ist – so dieses Urteil – nicht zulässig. Als Rechtsquelle beriefen sich die Höchstrichter auf §2 UWG. Es geht also darum, dass Kunden durch die Bezeichnung original getäuscht werden könnten. Was sind die Voraussetzungen, dass man ein Produkt als Original bewerben darf? Hierfür gibt es nach dem erwähnten OGH Urteil zwei Möglichkeiten. Entweder, Original bezieht sich auf einen bestimmten Hersteller oder einen bestimmten Herstellungsprozess. Original Hersteller Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass es nicht erforderlich ist, eine eingetragene Marke zu haben oder ein besonders bekannter Hersteller zu sein. Auch wenn das OGH Urteil zwischen den Zeilen etwas anderes vermuten lässt. Man kann durchaus Meier’s Original Apfelkuchen verkaufen. Jedem Kunden wird klar sein, dass damit mein Hausrezept gemeint ist. Von einer Täuschung im Sinne des §2 UWG kann man dann wohl nicht ausgehen. Was natürlich nicht geht, ist einen fremden Namen oder eine fremde Marke zu verwenden. Originale Methoden Etwas komplizierter wird es, wenn sich das Original im Produktnamen auf einen Prozess oder eine bestimmte Methode bezieht. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es geschützte geografische Herkunftsbezeichnungen gibt. Diese werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Der Herkunfts- und Spezialitätenschutz ist mit einer EU-Richtlinie eingeführt worden. Voraussetzung für den Schutz ist eine Eintragung beim Patentamt. Was den Spezialitätenschutz angeht, so gibt es in Österreich derzeit nur drei Eintragungen: Heumilch, Schaf-Heumilich und Ziegen-Heumilch. Bei den Herkunftsbezeichnungen ist die Liste etwas länger, Wachauer Marillen oder Vorarlberger Bergkäse sind nur ein paar Beispiele. Derartige Bezeichnungen dürfen nicht ohne weiteres verwendet werden, selbst wenn die Produkte nach denselben “Original” Methoden hergestellt werden. Doch nur weil eine Herkunftsbezeichnung nicht eingetragen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass man sie einfach für seine Produkte verwenden darf. Im gegenständlichen Fall urteilten die Richter jedenfalls, dass “Original Zirben Gute Nacht Set” weder auf den Hersteller noch auf eine bestimmte Herstellungsmethode hindeutet. Der Zusatz Original sei daher geeignet, Kunden zu täuschen. Diese könnten davon ausgehen, dass es sich hierbei um ein Produkt handelt, dass sich besonders von anderen unterscheidet, was es nicht tut. Daher ist die Verwendung von Original in diesem Fall unzulässig. Wir können daher nur dazu raten, mit dem Begriff und anderen Marketing-Floskeln vorsichtig umzugehen und lieber einmal zusätzlich um Rat fragen. Der OGH spricht im gegenständlichen Urteil davon, dass ein Patentschutz für ein Verfahren notwendig sei. Das kann in vielen Fällen zweckdienlich sein. Mit der Eintragung eines Patents bestätigt das Patentamt, dass ein Verfahren einzigartig ist. Diese Methode darf dann nur vom Patentinhaber oder seinen Lizenznehmern verwendet werden. Es ist sicher richtig, dass die Bezeichnung Original XY-Gerät gerade suggeriert, dass hier ein Patentschutz vorliegt, und diese Methode besonders ist. Doch ist das aus meiner Sicht nicht in jedem Fall so zu sehen. Nicht jede Herstellungsmethode ist patentierbar. Oft gibt es eine lange Tradition, wie gewisse Produkte hergestellt werden und wenn es jedem vernünftigen Kunden klar ist, dass es sich “nur” um diese Methode handelt, und jeder diese verwenden darf – manche es aber nicht tun, dann kann wohl eher nicht von einer Täuschung ausgegangen werden.... Zutrittssystem21. Oktober 2022ArbeitsrechtSogar als Jurist liest man manchmal Urteile, bei denen man denkt, das gibts doch nicht. Es kann doch nicht sein, dass man sich wegen so etwas über drei Instanzen jahrelang einen teuren Rechtsstreit liefert. So geschen bei einem aktuellen Urteil des OGH, bei dem es um ein elektrisches Zutrittssystem in einem Unternehmen ging. Da solche Systeme heute in vielen Unternehmen eingesetzt werden, ist dieses Urteil für viele Verantwortliche interessant. Vorgeschichte Ein Unternehmen in Oberösterreich hat ein neues elektronisches Zutrittssystem angeschafft. Damit wurden der Serverraum und ein Einzelbüro, in dem besonders sensible Daten aufbewahrt werden, geschützt. Nur berechtigte Mitarbeiter konnten diese beiden Türen öffnen. Der Betriebsrat befürchtete, dass dadurch eine Kontrolleinrichtung eingeführt wurde, die dazu dienen würde, die Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Anlage bedürfte gem. ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Die Unternehmensführung entfernte die beiden elektrischen Türschlösser nicht, sodass der Betriebsrat einerseits eine Klage einbrachte und andererseits einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellte. Das Verfahren Das Besondere in diesem Fall war, dass das Zutrittssystem gar nicht über die vom Betriebsrat befürchtete Funktion verfügte. Ein Protokollieren der Öffnungen und ein Auslesen der Schlüsselnummern, die damit auf einzelne Mitarbeiter zurückzuführen wären, war mit der Anlage nicht möglich. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn durch den Hersteller ein zusätzliches Funktionsupdate installiert worden wäre. Derartige Pläne hegte das Unternehmen nicht. Für das Höchstgericht war dies unbeachtlich. Alleine die hypothetische Möglichkeit der Überwachung und Protokollierung würde ausreichen, um von einem Kontrollsystem auszugehen. Ein solches darf ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeführt werden. Nun fragt man sich vermutlich, ob die Damen und Herren vom Betriebsrat eigentlich keine grösseren Sorgen haben. Zurecht. Trotzdem sollten Unternehmen, die elektronische Zutrittssysteme verwenden, sich rechtlich genau informieren.... Versicherung online Abschliessen18. Oktober 2022InternetrechtEine Versicherung Abzuschliessen ist heute einfach als jemals zuvor. Nur ein paar Klicks und schon ist das Haus, die Wohnung oder das Auto gut und günstig versichert. Doch bei beim Ausfüllen der Versicherungsfragen ist mit grosser Sorgfalt vorzugehen. Jüngst machte ein Verscherungsnehmer diesbezügliche Erfahrungen. Nach einem Zivilprozess, der durch drei Instanzen ging, bleibt er neben den Gerichts- und Anwaltskosten auf dem Schaden sitzen. Was ist geschehen. Der Man kaufte ein Haus bei einer Versteigerung. Vor dem Versteigerungstermin besichtigte er das Gebäude nicht. Nachdem er es erworben hatte, stellte er fest, dass der Zustand mehr als Marode war. Auch das Gutachten, das bei der Versteigerung vorlag, bestätigte dies. Dennoch wollte er das Haus absichern und schloss online eine Gebäudeversicherung ab. Im Online-Formular stand unter anderem die Frage, ob das Gebäude in einem bautechnisch einwandfreien Zustand sei. Dies beantwortete er mit ja. Einige Jahre später brannte das Haus ab. Die Versicherung lehnte die Deckung ab und der Versicherungsnehmer klagte – ohne Erfolg. Die Begründung ist eindeutig: Gerade so individuelle Fragen müssen mit grösster Sorgfalt gelesen und wahrheitsgemäss beantwortet werden. Bereits eine leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass die Versicherung leistungsfrei wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherung den Versicherungsvertrag auch abgeschlossen hätte, wenn die Frage korrekt beantwortet worden wäre. Alleine die Tatsache, dass falsche Angeben gemacht wurden, und die Entscheidung des Versicherers so beinflusst werden könne, genügt. Von dem her sollte jeder genau lesen, was er online ausfüllt. Besonders bei Versicherungen. Das könnte sie auch interessierenGeld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel?... Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig?16. Oktober 2022ArbeitsrechtDie Frage nach der Zulässigkeit von Kopftuchverboten in Arbeitsverträgen haben schon in vielen europäischen Ländern die Gerichte beschäftigt – teils mit unterschiedlichem Ausgang. Nun ist erneut ein solcher Fall beim EuGH gelandet. Das Urteil, das jetzt veröffentlicht wurde, sollte etwas für Klarheit sorgen. Wir wollen es ausführlich besprechen. Grundsätzlich soll vorweggenommen werden, dass es vielen Unternehmern dabei nicht um ihre eigenen Ansichten geht. Sie haben die Befürchtung, dass manche Kunden lieber nicht von Mitarbeitern bedient werden, die religiöse oder politische Symbole tragen – die man selbst ablehnt. Darum versuchen manche Unternehmen, auch solche, die offen zur Diversität stehen, in den Arbeitsverträgen und internen Richtlinien das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Symbolen zu untersagen. Anlassfall für das jüngste Urteil war eine junge Frau in Belgien. Sie hat ihren Arbeitsplatz verloren, weil ihr Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern nicht gestattet hat. Dagegen hatte sie geklagt und nun einen Rückschlag erlitten. Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass es die unternehmerische Freiheit gebieten müsse, Mitarbeitern gewisse Kleidungs- und Verhaltensregeln aufzuerlegen. Allerdings machten sie es klar, dass es dafür Grenzen gibt. Konkret könnte bei einem Kopftuchverbot eine unspezifische Diskriminierung vorliegen. Das wäre unzulässig. Sind jedoch in einem Unternehmen alle offen getragenen religiösen Symbole untersagt, so stelle dies aus Sicht des EuGH keine Diskriminierung dar. Die Richter befassten sich in diesem Zusammenhang auch mit politischen Symbolen. Aus dem Urteilstext geht nicht eindeutig hervor, ob alleine ein Verbot von religiösen Symbolen schon eine Diskriminierung wäre, wenn das Tragen von politischen Symbolen erlaubt wäre. Das Urteil sagt dazu, dass religiöse und politische Symbole gleich zu werten seien. Was das im Einzelnen bedeutet, das obliegt der Interpretation der Gerichte in den Mitgliedsstaaten. Es dürfte also weitere juristische Auseinandersetzungen zu der Thematik geben. Klar ist, dass wenn ein Unternehmen das Tragen von allen politischen und religiösen Symbolen während der Arbeit untersagt, kann sich eine Mitarbeiterin nicht darauf berufen, dass sie durch das Kopftuchverbot diskriminiert sei. Das könnte sie auch interessierenBewertungen von anderen Unternehmen übernehmen - ist das…OGH: Preiserhöhung nicht zulässig... Schreiben vom Datenschutzanwalt – Was soll man tun?27. August 2022AllgemeinWie zahlreiche Medien berichten bekommen derzeit viele Unternehmer in Österreich Schreiben von einem “Datenschutzanwalt”, in welchem eine Zahlung von 190 Euro gefordert wird. Laut Schätzungen vom ORF sind es 10.000 fast wortgleiche Schreiben, die Rechtsanwalt Mag. Marcus Hohenecke aus Gross Enzersdorf versendet hat. Auch an uns haben sich schon zahlreiche Betroffene gewendet. Darum wollen wir hier eine allgemeine Hilfestellung geben, falls Sie ein Schreiben von Datenschutzanwalt.eu bekommen haben. Die Frage ob tatsächlich ein Anspruch der Mandantin Eva Z. besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Sachverhalt ist in vielen Fällen sehr ähnlich und auch der Anwalt hat sich, aufgrund der riesigen Anzahl an Schreiben, wohl nicht ausführlich mit jedem einzelnen Fall befasst. Darum werden diese Ausführungen auf die meisten Fälle zutreffen. Entscheidende Details können abweichen und sollten darum geprüft werden. Zunächst möchten wir die Sachverhaltsebene klären. Dazu ist es wichtig, die Technik hinter einer Webseite etwas zu verstehen. So kann man auch dieses Datenschutzrechtliche Problem verstehen. Wir versuchen das so einfach und leicht verständlich wie möglich zu erklären. Dann werden wir die datenschutzrechtlichen Fragen klären und zuletzt noch die zivilrechtliche Frage, ob Frau Eva Z. tatsächlich einen Anspruch hat. Google Fonts auf einer Webseite Möchte jemand eine Webseite besuchen, und gibt die Adresse der Seite an seinem PC ein, dann wird diese Webseite vom jeweiligen Web-Server heruntergeladen. Die Webseite besteht nicht nur aus dem, was wir auf dem Bildschirm sehen, sondern aus einem sogenannten Quellcode im Hintergrund. Durch drücken von Strg+Q kann man diesen Code sehen. Wie funktioniert eine Webseite? In diesem Code können Elemente eingebaut werden, die den PC veranlassen, weitere Elemente der Webseite im Hintergrund herunterzuladen – ohne dass man das als Benutzer merkt. Diese Elemente können Bilder, Schriften oder Scripts sein. Solange diese vom eigenen Webserver heruntergeladen werden, ist das kein Problem. Manche Webseitenprogrammierer sind dazu übergegangen, gewisse Elemente nicht auf dem eigenen Webserver zu speichern, sondern direkt vom Hersteller zu laden. Das hat gewisse Vorteile. Es macht die Webseite schneller, es entlastet den Server, es spart Zeit für Aktualisierungen. Datenschutztechnisch ist das allerdings ein Problem. Denn wenn man Z.B. Schriftarten von Google Fonts so einbindet und direkt vom Google Server lädt. Werden verschiedene Informationen an den Google Server gesendet, ohne dass der Webseitenbesucher das merkt. Diese Informationen sind wie in diesem Fall die IP-Adresse. Wie kann man das Google Fonts Problem lösen? Die schönen, kostenlosen Schriftarten von Google werden von sehr vielen Webseiten verwendet. Das ist auch ok und stellt per se keinen Verstoss gegen die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften dar. Wichtig ist nur, dass die Schriftart-Dateien (WOFF) auf dem eigenen Server gespeichert werden und nicht extern abgerufen werden müssen. Wenn Sie eine Webseite haben, und wissen möchten, ob das bei Ihnen der Fall ist oder wie man das umsetzten kann, dann empfehlen wir den kostenlosen Datenschutz-Check. Kann man das mit einem Cookie-Banner lösen? Nein, denn in diesem Fall geht es nicht um Cookies, die auf einem PC gespeichert werden sondern um die Übertragung von IP-Adressem beim Abruft der Seite. Darum kann man diese Problematik nicht einfach durch den Einbau eines Cookie-Banners, z.B. mit einem WordPress-Plugin beheben. Es wäre zwar theoretisch möglich, zuerst ein Popup zu zeigen und zu Fragen, ob es für den Benutzer ok ist, externe Schriftarten zu laden und erst dann die Seite anzuzeigen. Das ist jedoch sehr unschön und durch die zuvor erwähnte Methode auch nicht notwendig. Datenschutzrechtliche Frage Bei jenen Fällen, die wir gesehen haben, war es tatsächlich so, dass auf der Webseite Google Fonts falsch eingebunden waren, Google Analytics, Google Tag Manager oder andere externen Diensten aus den USA verwendet wurden. Ist das der Fall wird tatsächlich beim Aufrufen der Webseite die IP-Adresse des Benutzers übertragen, ohne dass er es weiss. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung einer Webseite ist meist zu spät. Die IP-Adresse wurde schon übertragen, bevor der Nutzer diese lesen oder ihr zustimmen konnte. Das gleich gilt für Cookie-Consent-Banner. Diese genügen ebenfalls nicht. Die Österreichische Datenschutzbehörde hat in einer Aussendung mitgeteilt, dass alleine sie für die Verfolgung von solchen Datenschutzverstössen zuständig ist. Keinesfalls Privatpersonen oder Rechtsanwälte. Dem ist zuzustimmen. Hat Frau Eva Z. einen Anspruch auf Zahlung von 190,- Euro? Hier liegt die Krux an dem ganzen Geschehen. Der Rechtsanwalt bezieht sich in seiner Rechtsauffassung auf ein Urteil des Landgerichts München. Die Rechtslage in Deutschland unterscheidet sich von der Österreichischen in diesem Fall gravierend. Das in Deutschland bekannte Rechtsinstrument der Abmahnung gibt es in dieser Form in Österreich nicht. Und das ist gut so. Was ist eine Abmahnung? In Deutschland kann jemand, wenn er von einem Gesetzesverstoss eines anderen auch nur marginal betroffen ist, diesem von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung schicken lassen. Dieser hat, wenn der Verstoss tatsächlich vorliegt, die Kosten des Rechtsanwalts zu zahlen, selbst wenn der Mandant selbst gar keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat, wie z.B. einen Schadenersatzanspruch. Die deutsche Rechtsprechung gründet dies auf die Idee der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es sei ja im Interesse des Betroffenen, wenn er von seinem Verstoss in Kenntnis gesetzt wird, bevor es eine Behörde merkt oder tatsächlich ein Schaden entsteht. In Österreich funktioniert das so nicht. Zwar kann ich auch bei uns jeden anderen darauf Hinweisen, dass er gegen ein Gesetz verstösst. Wer will, kann das durch einen Rechtsanwalt schreiben lassen. Die Kosten für diesen Hinweis, kann man in den allermeisten Fällen nicht einklagen. Darum sind derartige Abmahnungen wegen Datenschutz, fehlenden Angaben im Impressum usw. bei uns sehr selten. Anders sieht es aus, wenn man tatsächlich einen Anspruch gegenüber einem anderen hat. In diesem Fall kann man sich – in der Regel auch ohne vorherige Kontaktaufnahme – an einen Rechtsanwalt wenden. Schreibt diese dem Gegner einen Brief und die Forderung wird daraufhin erfüllt, so muss er die Kosten für das Anwaltsschreiben bezahlen. Die Kosten dafür berechnen sich nach TP2 des Rechtsanwaltstarifs und sind relativ gering. Trotzdem könnte der Betrag vor Gericht eingeklagt werden. Besteht in diesem Fall ein Anspruch? Aus den gerade ausgeführten Gründen musste Frau Eva Z. und Ihr Rechtsanwalt eine konkrete Forderung – sagen wir “erfinden”. In den uns vorliegenden Schreiben behauptet sie, dass sie durch geschockt war, dass Ihre IP-Adresse an Google übertragen wurde. Theoretisch könnte es so einen Schockschaden tatsächlich geben. Die Höhe würde sich nach den Schmerzensgeldtabellen berechnen. Hätte sie tatsächlich für einen Tag lang einen Schock, der als leichte Schmerzen einzuordnen wäre, bestünde vermutlich ein Anspruch. Ein derartiges Schockereignis ist jedoch extrem unwahrscheinlich schon alleine dadurch, dass Frau Z. wohl tausende Seite am Tag besucht hat, welche Ihre IP-Adresse an Google übertrage haben. So ist es leicht zu argumentieren, dass der Schock, durch eine einzelne Webseite nicht mehr verstärkt wurde. Das tatsächliche Vorhandensein eines so tiefgreifenden Schocks, müsste Frau Z. durch einen Sachverständigen – vermutlich durch einen Psychiater – nachweisen. Jetzt bin ich natürlich kein Psychiater, doch halte ich das für sehr unwahrscheinlich. Jedenfalls ist uns nicht bekannt, dass Frau Z. über in derartiges Gutachten verfügt. Zusammenfassung und Handlungsempfehlung Zunächst einmal sollten Sie ruhe bewahren. Aus den hier ausgeführten Gründen – und noch vielen anderen – ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Anspruch von Frau Z. tatsächlich durchsetzbar sein wird. Gehen wir davon aus, dass die Schätzung vom ORF richtig ist, und es tatsächlich 10.000 betroffene Unternehmer sind, kann ein einzelner Rechtsanwalt kaum alle Verfahren gleichzeitig führen. Zudem müssten alle Gerichtskosten vorab bezahlt werden. Das Frau Z. das wirklich tut, ist sehr unwahrscheinlich. Zwar hat der Anwalt auf seiner Webseite ein paar “Musterklagen” veröffentlicht. Das sind aber nur Klagen und keine Urteile. Dies beweist in keinem Fall, dass tatsächlich ein Anspruch besteht oder die Rechtsmeinung des Datenschutzanwalts von der Rechtsprechung geteilt wird. Diese Zivilprozesse wird er vermutlich, bis zu einem Urteil führen. Bevor die Angelegenheit rechtskräftig entschieden wurde, wird er eher nicht unzählige Musterprozesse führen. Schreiben ignorieren? Ganz schlechte Idee! Es gibt keine Garantie dass Herr Rechtsanwalt nicht doch Klagen einbringen wird. Deshalb sollte man das Schreiben vom Datenschutzanwalt nicht einfach in den Papierkorb schmeissen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in diesem Fall eher einen Gegner aussuchen wird, bei dem mit wenig Gegenwehr zu rechnen ist. Vielleicht hofft man, ein Versäumnisurteil zu bekommen. Vorlage eines Antwortschreibens an den Datenschutzanwalt Das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Hohenecke sollte beantwortet werden. In der Antwort sollte der Anspruch von Frau Z. zurückgewiesen werden. Sie sollten klar machen, dass Sie sich auf jeden Fall gegen eine Klage zur Wehr setzen werden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir hier eine Vorlage für ein Antwortschreiben zum herunterladen: Webseite prüfen und Datenschutzlücken schliessen Zusätzlich empfiehlt sich, die problematischen Elemente von der Webseite zu entfernen. Dazu hilft Ihnen unser Datenschutz-Check. Das könnte sie auch interessierenBestellerprinzip soll Entlastung für Mieter bringen... Mietvertrag – aus befristet wird unbefristet12. August 2022AllgemeinDas österreichische Mietrecht ist sehr komplex und bietet viele Stolpersteine. Auf diese Punkte sollten man unbedingt achten. In der Vergangenheit haben wir schön öfter über die häufigsten Fehler in Mietverträgen informiert. Das Mietrecht kennt einen starken Kündigungsschutz. Damit dieser nicht durch kurze, befristete Mietverträge umgangen werden kann, wird die Möglichkeit für Befristungen im Mietrechtsgesetz stark eingeschränkt. In der Regel gilt, dass befristete Mietverträge mindestens für 3 Jahre abgeschlossen werden müssen. Länger Vertragsdauern wären möglich, sind jedoch in der Praxis eher unüblich. Am ende eines befristeten Mietvertrags ist keine Kündigung erforderlich. Jedoch muss dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Vertrag nicht verlängert ist. Sohin sollte ein Räumungsvergleich geschlossen werden. Kommt ein solcher nicht zustande, muss ein Verfahren bei Gericht angestrengt werden, um einen Auszugstermin festzusetzten. Erfolgt bis zum Ende der Mietdauer keine Nachricht, verlängert sich der Mietvertrag. Unter Umständen sogar in einen unbefristeten Vertrag. Kettenmietverträge Anders als im Arbeitsrecht sind im Mietrecht mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge, sogenannte zulässig, ohne dass durch die Kettenmietverträge automatisch ein unbefristeter Mietvertrag entsteht. Für jeden einzelnen Vertrag gilt die 3-Jahres-Regel, Es ist als auch ein neuer, befristeter Mietvertrag wieder für mindestens 3 Jahre abzuschliessen. Kündigung trotz Befristung? Normalerweise gilt bei einem befristeten Vertrag, dass keine Kündigung möglich ist, sofern nicht explizit ein zusätzliches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Im Anwendungsbereich des MRG ist es jedoch so, dass der Mieter nach einem Jahr unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einen Mietvertrag kündigen kann. Es ist darauf zu achten, dass unter Umständen eine gerichtliche Kündigung notwendig ist. Daher sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden. Vermieter haben in der Regel kein Kündigungsrecht bei einem befristeten Vertrag. Davon ausgenommen sind die Fälle der begründeten Kündigung. So ein Fall liegt vor, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt, oder ein gerechtfertigter Eigenbedarf geltend gemacht werden.... Unsere Themengebiete Weitere aktuelle Berichte Weitere aktuelle BeiträgeName oder Marke – Was ist stärker?3. Dezember 2022InternetrechtEin häufiger Konflikt im Markenrecht ist die Frage, was stärker ist, ein Name oder eine Marke. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein bürgerlicher Name einen gewissen Vorrang hat, doch lässt sich diese Frage so einfach nicht pauschal beantworten. Um das Problem zu verstehen, müsse wir uns etwas mit den Zielen des Markenschutzes beschäftigen. Der Sin und Zweck einer Marke ist, dass Kunden Waren und Dienstlistungen erkennen und von anderen unterschieden können. Verwendet nun ein anderes Unternehmen die selbe oder eine sehr ähnliche Bezeichnung für seine Produkte, dann besteht leicht eine Verwechslungsgefahr. Genau davor will das Markenrecht schützen. Einige Namen kommen sehr häufig vor und es ist nicht unüblich, dass Unternehmen nach ihren Gründern benannt werden. Wird nun von einem Unternehmen zusätzlich eine Wortmarke mit diesem Namen eingetragen, geniesst es einen starken Schutz. Doch was ist, wenn ein anderer Unternehmer, mit dem selben Namen Produkte vermarkten möchte – und er einfach zufällig auch so heisst? Solange es sich um ganz andere Produkte handelt, ist das kein Problem. Den Markenschutz gibt es nur für bestimmte Schutzklassen. Das sind verschiedene Produktgruppen. Wenn also eine Meier GmbH ihren Meier-Wein anbietet und ein anderes Unternehmen Meier-Schuhe besteht kein gegenseitiger Anspruch z.B. auf Unterlassung nach dem Markenrecht. Immer wieder kommt es vor, dass zwei Unternehmen mit dem selben Namen auch die selben Produkte anbieten. Gerade im Weinbau ist das häufiger der Fall. Denn in diesem Bereich werden die Weine fast immer mit dem Namen des Winzers vermarktet. Hierzu gab es jüngst einen Rechtsstreit, der die Gerichte beschäftigte. Zwei Brüder stellten beide in der selben Gegen Wein unter ihrem Familiennamen her. Beide hatten je eine GmbH mit dem Familiennamen. Das jüngere Unternehmen vermarktete den Wein zunächst unter einem anderen Namen, für den es seinerseits eine Wortbildmarke eingetragen hatte. Die Marketingstrategie änderte sich jedoch mit der Zeit. Das Unternehmen begann die Weine ebenfalls mit dem Familiennamen zu bewerben. Der Oberste Gerichtshof, der den Fall abschliessend zu behandeln hatte, sah darin eine bewusst unlautere Verwendung des Namens. Die Verwechslungsgefahr sei bewusst in Kauf genommen zu werden. Daher gab der OGH dem Unterlassungsbegehren statt. Im Urteil stellten die Richter klar, dass nicht jede Verwendung des eigenen Namens zwingend untersagt ist, wenn es dafür eine Marke zugunsten eines anderen Unternehmens gibt. Die Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.... Unterhaltsverwirkung3. Dezember 2022EherechtMit dem (rechtskräftigen) Ende einer Ehe enden auch die ehelichen Pflichten. Im österreichischen Eherecht gibt es, anders als in vielen Ländern noch ein Verschuldensprinzip. Der Unterhalt, den ein Ehepartner, dem anderen nach der Ehe schuldet, hängt entscheidend davon ab, wer die überwiegende Schuld an der Zerrüttung trägt. Nach der Scheidung gelten diese Pflichten nicht mehr und so könnte man meinen, eine spätere Verwirkung des Unterhalts sei nicht möglich. Doch dem ist nicht so. zwar gibt es tatsächlich eine Treue- und Beistandspflicht mehr. Die Blosse Beziehung mit einem anderen Partner – oder auch ständig wechselnde Beziehungen bilden keinen Anlass, der den Unterhalt aussheissen würde. Gar alles kann sich eine Unterhaltsberechtigte dann doch nicht erlauben. Die Rechtsprechung hat klare Grenze festgelegt. Dabei orienteiert sie sich an §74 EheG. Demnach verwirken Unterhaltsberechtigte ihren Anspruch, wenn Sie einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führen. Das ist natürlich schwierig zu beurteilen und die Moralvorstellungen ändern sich mit der Zeit. Was vor 20 Jahren noch unsittlich war, kann heute schon als akzeptabel gelten. Klar ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Unterhaltspflichtigen eine derartige Handlung darstellt. Die Schwere der Straftat ist dabei nicht entscheiden. Auch Vergehen wie eine Verleumdung reichen für eine Verwirkung aus. Wie ist das Vorgehen? Wenn ein Unterhaltspflichtiger glaubt, dass die Unterhaltsberechtigte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat, sollte er ihr dies entsprechend mitteilen. Wenn darauf keine Antwort erfolgt, kommt es darauf an, wie der Unterhalt vereinbart wurde. Gibt es einen gerichtlichen Vergleich oder einen Beschluss, der den Unterhalt regelt, muss beim Bezirksgericht eine Änderung beantragt werden.... Wann darf man ein Produkt als Original bezeichnen?13. November 2022InternetrechtDer Irrglaube, dass “Original” kein geschützter Begriff ist und man doch alles irgendwie als original zeichnen darf, ist weit verbreitet. Es stimmt zwar, dass es kein geschützter Begriff ist, und es damit keine Probleme mit dem Markenrecht gibt, solange man nicht eine Produktfälschung als original anpreist, doch ganz so einfach ist es nicht. Mit dieser Frage befasste sich kürzlich der OGH und hat dazu ein erhellendes Urteil erlassen (OGH 4 OB 83/22t). In diesem Fall ging es darum, dass ein Hersteller von Zirbenprodukten seine Produkte beispielsweise als “Original Zirben Gute Nacht Set” bezeichnete. Das ist – so dieses Urteil – nicht zulässig. Als Rechtsquelle beriefen sich die Höchstrichter auf §2 UWG. Es geht also darum, dass Kunden durch die Bezeichnung original getäuscht werden könnten. Was sind die Voraussetzungen, dass man ein Produkt als Original bewerben darf? Hierfür gibt es nach dem erwähnten OGH Urteil zwei Möglichkeiten. Entweder, Original bezieht sich auf einen bestimmten Hersteller oder einen bestimmten Herstellungsprozess. Original Hersteller Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass es nicht erforderlich ist, eine eingetragene Marke zu haben oder ein besonders bekannter Hersteller zu sein. Auch wenn das OGH Urteil zwischen den Zeilen etwas anderes vermuten lässt. Man kann durchaus Meier’s Original Apfelkuchen verkaufen. Jedem Kunden wird klar sein, dass damit mein Hausrezept gemeint ist. Von einer Täuschung im Sinne des §2 UWG kann man dann wohl nicht ausgehen. Was natürlich nicht geht, ist einen fremden Namen oder eine fremde Marke zu verwenden. Originale Methoden Etwas komplizierter wird es, wenn sich das Original im Produktnamen auf einen Prozess oder eine bestimmte Methode bezieht. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es geschützte geografische Herkunftsbezeichnungen gibt. Diese werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Der Herkunfts- und Spezialitätenschutz ist mit einer EU-Richtlinie eingeführt worden. Voraussetzung für den Schutz ist eine Eintragung beim Patentamt. Was den Spezialitätenschutz angeht, so gibt es in Österreich derzeit nur drei Eintragungen: Heumilch, Schaf-Heumilich und Ziegen-Heumilch. Bei den Herkunftsbezeichnungen ist die Liste etwas länger, Wachauer Marillen oder Vorarlberger Bergkäse sind nur ein paar Beispiele. Derartige Bezeichnungen dürfen nicht ohne weiteres verwendet werden, selbst wenn die Produkte nach denselben “Original” Methoden hergestellt werden. Doch nur weil eine Herkunftsbezeichnung nicht eingetragen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass man sie einfach für seine Produkte verwenden darf. Im gegenständlichen Fall urteilten die Richter jedenfalls, dass “Original Zirben Gute Nacht Set” weder auf den Hersteller noch auf eine bestimmte Herstellungsmethode hindeutet. Der Zusatz Original sei daher geeignet, Kunden zu täuschen. Diese könnten davon ausgehen, dass es sich hierbei um ein Produkt handelt, dass sich besonders von anderen unterscheidet, was es nicht tut. Daher ist die Verwendung von Original in diesem Fall unzulässig. Wir können daher nur dazu raten, mit dem Begriff und anderen Marketing-Floskeln vorsichtig umzugehen und lieber einmal zusätzlich um Rat fragen. Der OGH spricht im gegenständlichen Urteil davon, dass ein Patentschutz für ein Verfahren notwendig sei. Das kann in vielen Fällen zweckdienlich sein. Mit der Eintragung eines Patents bestätigt das Patentamt, dass ein Verfahren einzigartig ist. Diese Methode darf dann nur vom Patentinhaber oder seinen Lizenznehmern verwendet werden. Es ist sicher richtig, dass die Bezeichnung Original XY-Gerät gerade suggeriert, dass hier ein Patentschutz vorliegt, und diese Methode besonders ist. Doch ist das aus meiner Sicht nicht in jedem Fall so zu sehen. Nicht jede Herstellungsmethode ist patentierbar. Oft gibt es eine lange Tradition, wie gewisse Produkte hergestellt werden und wenn es jedem vernünftigen Kunden klar ist, dass es sich “nur” um diese Methode handelt, und jeder diese verwenden darf – manche es aber nicht tun, dann kann wohl eher nicht von einer Täuschung ausgegangen werden.... Zutrittssystem21. Oktober 2022ArbeitsrechtSogar als Jurist liest man manchmal Urteile, bei denen man denkt, das gibts doch nicht. Es kann doch nicht sein, dass man sich wegen so etwas über drei Instanzen jahrelang einen teuren Rechtsstreit liefert. So geschen bei einem aktuellen Urteil des OGH, bei dem es um ein elektrisches Zutrittssystem in einem Unternehmen ging. Da solche Systeme heute in vielen Unternehmen eingesetzt werden, ist dieses Urteil für viele Verantwortliche interessant. Vorgeschichte Ein Unternehmen in Oberösterreich hat ein neues elektronisches Zutrittssystem angeschafft. Damit wurden der Serverraum und ein Einzelbüro, in dem besonders sensible Daten aufbewahrt werden, geschützt. Nur berechtigte Mitarbeiter konnten diese beiden Türen öffnen. Der Betriebsrat befürchtete, dass dadurch eine Kontrolleinrichtung eingeführt wurde, die dazu dienen würde, die Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Anlage bedürfte gem. ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Die Unternehmensführung entfernte die beiden elektrischen Türschlösser nicht, sodass der Betriebsrat einerseits eine Klage einbrachte und andererseits einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellte. Das Verfahren Das Besondere in diesem Fall war, dass das Zutrittssystem gar nicht über die vom Betriebsrat befürchtete Funktion verfügte. Ein Protokollieren der Öffnungen und ein Auslesen der Schlüsselnummern, die damit auf einzelne Mitarbeiter zurückzuführen wären, war mit der Anlage nicht möglich. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn durch den Hersteller ein zusätzliches Funktionsupdate installiert worden wäre. Derartige Pläne hegte das Unternehmen nicht. Für das Höchstgericht war dies unbeachtlich. Alleine die hypothetische Möglichkeit der Überwachung und Protokollierung würde ausreichen, um von einem Kontrollsystem auszugehen. Ein solches darf ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeführt werden. Nun fragt man sich vermutlich, ob die Damen und Herren vom Betriebsrat eigentlich keine grösseren Sorgen haben. Zurecht. Trotzdem sollten Unternehmen, die elektronische Zutrittssysteme verwenden, sich rechtlich genau informieren.... Versicherung online Abschliessen18. Oktober 2022InternetrechtEine Versicherung Abzuschliessen ist heute einfach als jemals zuvor. Nur ein paar Klicks und schon ist das Haus, die Wohnung oder das Auto gut und günstig versichert. Doch bei beim Ausfüllen der Versicherungsfragen ist mit grosser Sorgfalt vorzugehen. Jüngst machte ein Verscherungsnehmer diesbezügliche Erfahrungen. Nach einem Zivilprozess, der durch drei Instanzen ging, bleibt er neben den Gerichts- und Anwaltskosten auf dem Schaden sitzen. Was ist geschehen. Der Man kaufte ein Haus bei einer Versteigerung. Vor dem Versteigerungstermin besichtigte er das Gebäude nicht. Nachdem er es erworben hatte, stellte er fest, dass der Zustand mehr als Marode war. Auch das Gutachten, das bei der Versteigerung vorlag, bestätigte dies. Dennoch wollte er das Haus absichern und schloss online eine Gebäudeversicherung ab. Im Online-Formular stand unter anderem die Frage, ob das Gebäude in einem bautechnisch einwandfreien Zustand sei. Dies beantwortete er mit ja. Einige Jahre später brannte das Haus ab. Die Versicherung lehnte die Deckung ab und der Versicherungsnehmer klagte – ohne Erfolg. Die Begründung ist eindeutig: Gerade so individuelle Fragen müssen mit grösster Sorgfalt gelesen und wahrheitsgemäss beantwortet werden. Bereits eine leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass die Versicherung leistungsfrei wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherung den Versicherungsvertrag auch abgeschlossen hätte, wenn die Frage korrekt beantwortet worden wäre. Alleine die Tatsache, dass falsche Angeben gemacht wurden, und die Entscheidung des Versicherers so beinflusst werden könne, genügt. Von dem her sollte jeder genau lesen, was er online ausfüllt. Besonders bei Versicherungen. Das könnte sie auch interessierenGeld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel?... Kopftuchverbot in Unternehmen zulässig?16. Oktober 2022ArbeitsrechtDie Frage nach der Zulässigkeit von Kopftuchverboten in Arbeitsverträgen haben schon in vielen europäischen Ländern die Gerichte beschäftigt – teils mit unterschiedlichem Ausgang. Nun ist erneut ein solcher Fall beim EuGH gelandet. Das Urteil, das jetzt veröffentlicht wurde, sollte etwas für Klarheit sorgen. Wir wollen es ausführlich besprechen. Grundsätzlich soll vorweggenommen werden, dass es vielen Unternehmern dabei nicht um ihre eigenen Ansichten geht. Sie haben die Befürchtung, dass manche Kunden lieber nicht von Mitarbeitern bedient werden, die religiöse oder politische Symbole tragen – die man selbst ablehnt. Darum versuchen manche Unternehmen, auch solche, die offen zur Diversität stehen, in den Arbeitsverträgen und internen Richtlinien das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Symbolen zu untersagen. Anlassfall für das jüngste Urteil war eine junge Frau in Belgien. Sie hat ihren Arbeitsplatz verloren, weil ihr Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern nicht gestattet hat. Dagegen hatte sie geklagt und nun einen Rückschlag erlitten. Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass es die unternehmerische Freiheit gebieten müsse, Mitarbeitern gewisse Kleidungs- und Verhaltensregeln aufzuerlegen. Allerdings machten sie es klar, dass es dafür Grenzen gibt. Konkret könnte bei einem Kopftuchverbot eine unspezifische Diskriminierung vorliegen. Das wäre unzulässig. Sind jedoch in einem Unternehmen alle offen getragenen religiösen Symbole untersagt, so stelle dies aus Sicht des EuGH keine Diskriminierung dar. Die Richter befassten sich in diesem Zusammenhang auch mit politischen Symbolen. Aus dem Urteilstext geht nicht eindeutig hervor, ob alleine ein Verbot von religiösen Symbolen schon eine Diskriminierung wäre, wenn das Tragen von politischen Symbolen erlaubt wäre. Das Urteil sagt dazu, dass religiöse und politische Symbole gleich zu werten seien. Was das im Einzelnen bedeutet, das obliegt der Interpretation der Gerichte in den Mitgliedsstaaten. Es dürfte also weitere juristische Auseinandersetzungen zu der Thematik geben. Klar ist, dass wenn ein Unternehmen das Tragen von allen politischen und religiösen Symbolen während der Arbeit untersagt, kann sich eine Mitarbeiterin nicht darauf berufen, dass sie durch das Kopftuchverbot diskriminiert sei. Das könnte sie auch interessierenBewertungen von anderen Unternehmen übernehmen - ist das…OGH: Preiserhöhung nicht zulässig... Schreiben vom Datenschutzanwalt – Was soll man tun?27. August 2022AllgemeinWie zahlreiche Medien berichten bekommen derzeit viele Unternehmer in Österreich Schreiben von einem “Datenschutzanwalt”, in welchem eine Zahlung von 190 Euro gefordert wird. Laut Schätzungen vom ORF sind es 10.000 fast wortgleiche Schreiben, die Rechtsanwalt Mag. Marcus Hohenecke aus Gross Enzersdorf versendet hat. Auch an uns haben sich schon zahlreiche Betroffene gewendet. Darum wollen wir hier eine allgemeine Hilfestellung geben, falls Sie ein Schreiben von Datenschutzanwalt.eu bekommen haben. Die Frage ob tatsächlich ein Anspruch der Mandantin Eva Z. besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Sachverhalt ist in vielen Fällen sehr ähnlich und auch der Anwalt hat sich, aufgrund der riesigen Anzahl an Schreiben, wohl nicht ausführlich mit jedem einzelnen Fall befasst. Darum werden diese Ausführungen auf die meisten Fälle zutreffen. Entscheidende Details können abweichen und sollten darum geprüft werden. Zunächst möchten wir die Sachverhaltsebene klären. Dazu ist es wichtig, die Technik hinter einer Webseite etwas zu verstehen. So kann man auch dieses Datenschutzrechtliche Problem verstehen. Wir versuchen das so einfach und leicht verständlich wie möglich zu erklären. Dann werden wir die datenschutzrechtlichen Fragen klären und zuletzt noch die zivilrechtliche Frage, ob Frau Eva Z. tatsächlich einen Anspruch hat. Google Fonts auf einer Webseite Möchte jemand eine Webseite besuchen, und gibt die Adresse der Seite an seinem PC ein, dann wird diese Webseite vom jeweiligen Web-Server heruntergeladen. Die Webseite besteht nicht nur aus dem, was wir auf dem Bildschirm sehen, sondern aus einem sogenannten Quellcode im Hintergrund. Durch drücken von Strg+Q kann man diesen Code sehen. Wie funktioniert eine Webseite? In diesem Code können Elemente eingebaut werden, die den PC veranlassen, weitere Elemente der Webseite im Hintergrund herunterzuladen – ohne dass man das als Benutzer merkt. Diese Elemente können Bilder, Schriften oder Scripts sein. Solange diese vom eigenen Webserver heruntergeladen werden, ist das kein Problem. Manche Webseitenprogrammierer sind dazu übergegangen, gewisse Elemente nicht auf dem eigenen Webserver zu speichern, sondern direkt vom Hersteller zu laden. Das hat gewisse Vorteile. Es macht die Webseite schneller, es entlastet den Server, es spart Zeit für Aktualisierungen. Datenschutztechnisch ist das allerdings ein Problem. Denn wenn man Z.B. Schriftarten von Google Fonts so einbindet und direkt vom Google Server lädt. Werden verschiedene Informationen an den Google Server gesendet, ohne dass der Webseitenbesucher das merkt. Diese Informationen sind wie in diesem Fall die IP-Adresse. Wie kann man das Google Fonts Problem lösen? Die schönen, kostenlosen Schriftarten von Google werden von sehr vielen Webseiten verwendet. Das ist auch ok und stellt per se keinen Verstoss gegen die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften dar. Wichtig ist nur, dass die Schriftart-Dateien (WOFF) auf dem eigenen Server gespeichert werden und nicht extern abgerufen werden müssen. Wenn Sie eine Webseite haben, und wissen möchten, ob das bei Ihnen der Fall ist oder wie man das umsetzten kann, dann empfehlen wir den kostenlosen Datenschutz-Check. Kann man das mit einem Cookie-Banner lösen? Nein, denn in diesem Fall geht es nicht um Cookies, die auf einem PC gespeichert werden sondern um die Übertragung von IP-Adressem beim Abruft der Seite. Darum kann man diese Problematik nicht einfach durch den Einbau eines Cookie-Banners, z.B. mit einem WordPress-Plugin beheben. Es wäre zwar theoretisch möglich, zuerst ein Popup zu zeigen und zu Fragen, ob es für den Benutzer ok ist, externe Schriftarten zu laden und erst dann die Seite anzuzeigen. Das ist jedoch sehr unschön und durch die zuvor erwähnte Methode auch nicht notwendig. Datenschutzrechtliche Frage Bei jenen Fällen, die wir gesehen haben, war es tatsächlich so, dass auf der Webseite Google Fonts falsch eingebunden waren, Google Analytics, Google Tag Manager oder andere externen Diensten aus den USA verwendet wurden. Ist das der Fall wird tatsächlich beim Aufrufen der Webseite die IP-Adresse des Benutzers übertragen, ohne dass er es weiss. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung einer Webseite ist meist zu spät. Die IP-Adresse wurde schon übertragen, bevor der Nutzer diese lesen oder ihr zustimmen konnte. Das gleich gilt für Cookie-Consent-Banner. Diese genügen ebenfalls nicht. Die Österreichische Datenschutzbehörde hat in einer Aussendung mitgeteilt, dass alleine sie für die Verfolgung von solchen Datenschutzverstössen zuständig ist. Keinesfalls Privatpersonen oder Rechtsanwälte. Dem ist zuzustimmen. Hat Frau Eva Z. einen Anspruch auf Zahlung von 190,- Euro? Hier liegt die Krux an dem ganzen Geschehen. Der Rechtsanwalt bezieht sich in seiner Rechtsauffassung auf ein Urteil des Landgerichts München. Die Rechtslage in Deutschland unterscheidet sich von der Österreichischen in diesem Fall gravierend. Das in Deutschland bekannte Rechtsinstrument der Abmahnung gibt es in dieser Form in Österreich nicht. Und das ist gut so. Was ist eine Abmahnung? In Deutschland kann jemand, wenn er von einem Gesetzesverstoss eines anderen auch nur marginal betroffen ist, diesem von einem Rechtsanwalt eine Abmahnung schicken lassen. Dieser hat, wenn der Verstoss tatsächlich vorliegt, die Kosten des Rechtsanwalts zu zahlen, selbst wenn der Mandant selbst gar keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat, wie z.B. einen Schadenersatzanspruch. Die deutsche Rechtsprechung gründet dies auf die Idee der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es sei ja im Interesse des Betroffenen, wenn er von seinem Verstoss in Kenntnis gesetzt wird, bevor es eine Behörde merkt oder tatsächlich ein Schaden entsteht. In Österreich funktioniert das so nicht. Zwar kann ich auch bei uns jeden anderen darauf Hinweisen, dass er gegen ein Gesetz verstösst. Wer will, kann das durch einen Rechtsanwalt schreiben lassen. Die Kosten für diesen Hinweis, kann man in den allermeisten Fällen nicht einklagen. Darum sind derartige Abmahnungen wegen Datenschutz, fehlenden Angaben im Impressum usw. bei uns sehr selten. Anders sieht es aus, wenn man tatsächlich einen Anspruch gegenüber einem anderen hat. In diesem Fall kann man sich – in der Regel auch ohne vorherige Kontaktaufnahme – an einen Rechtsanwalt wenden. Schreibt diese dem Gegner einen Brief und die Forderung wird daraufhin erfüllt, so muss er die Kosten für das Anwaltsschreiben bezahlen. Die Kosten dafür berechnen sich nach TP2 des Rechtsanwaltstarifs und sind relativ gering. Trotzdem könnte der Betrag vor Gericht eingeklagt werden. Besteht in diesem Fall ein Anspruch? Aus den gerade ausgeführten Gründen musste Frau Eva Z. und Ihr Rechtsanwalt eine konkrete Forderung – sagen wir “erfinden”. In den uns vorliegenden Schreiben behauptet sie, dass sie durch geschockt war, dass Ihre IP-Adresse an Google übertragen wurde. Theoretisch könnte es so einen Schockschaden tatsächlich geben. Die Höhe würde sich nach den Schmerzensgeldtabellen berechnen. Hätte sie tatsächlich für einen Tag lang einen Schock, der als leichte Schmerzen einzuordnen wäre, bestünde vermutlich ein Anspruch. Ein derartiges Schockereignis ist jedoch extrem unwahrscheinlich schon alleine dadurch, dass Frau Z. wohl tausende Seite am Tag besucht hat, welche Ihre IP-Adresse an Google übertrage haben. So ist es leicht zu argumentieren, dass der Schock, durch eine einzelne Webseite nicht mehr verstärkt wurde. Das tatsächliche Vorhandensein eines so tiefgreifenden Schocks, müsste Frau Z. durch einen Sachverständigen – vermutlich durch einen Psychiater – nachweisen. Jetzt bin ich natürlich kein Psychiater, doch halte ich das für sehr unwahrscheinlich. Jedenfalls ist uns nicht bekannt, dass Frau Z. über in derartiges Gutachten verfügt. Zusammenfassung und Handlungsempfehlung Zunächst einmal sollten Sie ruhe bewahren. Aus den hier ausgeführten Gründen – und noch vielen anderen – ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Anspruch von Frau Z. tatsächlich durchsetzbar sein wird. Gehen wir davon aus, dass die Schätzung vom ORF richtig ist, und es tatsächlich 10.000 betroffene Unternehmer sind, kann ein einzelner Rechtsanwalt kaum alle Verfahren gleichzeitig führen. Zudem müssten alle Gerichtskosten vorab bezahlt werden. Das Frau Z. das wirklich tut, ist sehr unwahrscheinlich. Zwar hat der Anwalt auf seiner Webseite ein paar “Musterklagen” veröffentlicht. Das sind aber nur Klagen und keine Urteile. Dies beweist in keinem Fall, dass tatsächlich ein Anspruch besteht oder die Rechtsmeinung des Datenschutzanwalts von der Rechtsprechung geteilt wird. Diese Zivilprozesse wird er vermutlich, bis zu einem Urteil führen. Bevor die Angelegenheit rechtskräftig entschieden wurde, wird er eher nicht unzählige Musterprozesse führen. Schreiben ignorieren? Ganz schlechte Idee! Es gibt keine Garantie dass Herr Rechtsanwalt nicht doch Klagen einbringen wird. Deshalb sollte man das Schreiben vom Datenschutzanwalt nicht einfach in den Papierkorb schmeissen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in diesem Fall eher einen Gegner aussuchen wird, bei dem mit wenig Gegenwehr zu rechnen ist. Vielleicht hofft man, ein Versäumnisurteil zu bekommen. Vorlage eines Antwortschreibens an den Datenschutzanwalt Das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Hohenecke sollte beantwortet werden. In der Antwort sollte der Anspruch von Frau Z. zurückgewiesen werden. Sie sollten klar machen, dass Sie sich auf jeden Fall gegen eine Klage zur Wehr setzen werden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir hier eine Vorlage für ein Antwortschreiben zum herunterladen: Webseite prüfen und Datenschutzlücken schliessen Zusätzlich empfiehlt sich, die problematischen Elemente von der Webseite zu entfernen. Dazu hilft Ihnen unser Datenschutz-Check. Das könnte sie auch interessierenBestellerprinzip soll Entlastung für Mieter bringen... Mietvertrag – aus befristet wird unbefristet12. August 2022AllgemeinDas österreichische Mietrecht ist sehr komplex und bietet viele Stolpersteine. Auf diese Punkte sollten man unbedingt achten. In der Vergangenheit haben wir schön öfter über die häufigsten Fehler in Mietverträgen informiert. Das Mietrecht kennt einen starken Kündigungsschutz. Damit dieser nicht durch kurze, befristete Mietverträge umgangen werden kann, wird die Möglichkeit für Befristungen im Mietrechtsgesetz stark eingeschränkt. In der Regel gilt, dass befristete Mietverträge mindestens für 3 Jahre abgeschlossen werden müssen. Länger Vertragsdauern wären möglich, sind jedoch in der Praxis eher unüblich. Am ende eines befristeten Mietvertrags ist keine Kündigung erforderlich. Jedoch muss dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Vertrag nicht verlängert ist. Sohin sollte ein Räumungsvergleich geschlossen werden. Kommt ein solcher nicht zustande, muss ein Verfahren bei Gericht angestrengt werden, um einen Auszugstermin festzusetzten. Erfolgt bis zum Ende der Mietdauer keine Nachricht, verlängert sich der Mietvertrag. Unter Umständen sogar in einen unbefristeten Vertrag. Kettenmietverträge Anders als im Arbeitsrecht sind im Mietrecht mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge, sogenannte zulässig, ohne dass durch die Kettenmietverträge automatisch ein unbefristeter Mietvertrag entsteht. Für jeden einzelnen Vertrag gilt die 3-Jahres-Regel, Es ist als auch ein neuer, befristeter Mietvertrag wieder für mindestens 3 Jahre abzuschliessen. Kündigung trotz Befristung? Normalerweise gilt bei einem befristeten Vertrag, dass keine Kündigung möglich ist, sofern nicht explizit ein zusätzliches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Im Anwendungsbereich des MRG ist es jedoch so, dass der Mieter nach einem Jahr unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einen Mietvertrag kündigen kann. Es ist darauf zu achten, dass unter Umständen eine gerichtliche Kündigung notwendig ist. Daher sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden. Vermieter haben in der Regel kein Kündigungsrecht bei einem befristeten Vertrag. Davon ausgenommen sind die Fälle der begründeten Kündigung. So ein Fall liegt vor, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt, oder ein gerechtfertigter Eigenbedarf geltend gemacht werden.... OGH: Preiserhöhung nicht zulässig22. Juli 2022Öffentliches RechtWährend die Regierung noch heftig über einen Preisdeckel bei Strom und Gas diskutiert, hat der OGH bereits in einem Fall im Sinne der Konsumenten entschieden. In diesem Fall ging es um den Kärntner Landesstromversorger KELAG. Das Unternehmen hatte in seinen AGBs vorgesehen, dass der Strompreis einseitig erhöht werden kann. Da es hier weder Obergrenzen noch genaue Berechnungsgrundlagen gab, wurde diese Preisänderungsklausel bereits vor 3 Jahren als rechtswidrig aufgehoben. Die aktualisierten AGBs sahen zwar diese Klausel nicht mehr vor, Preiserhöhungen wurden trotzdem teilweise auf Grundlage von Strompreisen berechnet, die nach der ursprünglichen Preisanpassungsklausel zustande kammen. Dagegen klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und bekam in allen 3 Instanzen recht. Der OGH führte aus, dass unzulässige Klausel nicht nur dann weiterverwendet werden, wenn diese ausdrücklich weiterhin in den AGBs stehen, sondern auch dann, wenn das Unternehmen Rechte aus dieser Klausel herleitet. Dies ist unzulässig. Strittig bleibt nun die Frage, ob Stromkunden einen Rückzahlungsanspruch für die zu viel bezahlten Strompreise haben. In einer Pressemeldung kündigte das Unternehmen an, keine Rückzahlungen leisten zu wollen. Der VKI sieht das entsprechend anders. Einen Klage auf Zahlung, kann der Verein jedoch im Rahmen einer Verbandsklage nicht einbringen. Der Stromanbieter rechnet mit unter damit, dass Kunden nicht wegen geringer Beträge vor Gericht ziehen. Die weitere Entwicklung bleibt also spannend. Das könnte sie auch interessierenKopftuchverbot in Unternehmen zulässig?... Urheberrecht im Arbeitsvertrag14. Juli 2022ArbeitsrechtViele Arbeitnehmer erstellen während ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber Texte, machen Fotos und andere Werke, die grundsätzlich vom Urheberrecht geschützt sind. In der Regel ist das auch kein Problem. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, vielleicht nicht im Guten, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer das alleinige Urheber- und Nutzungsrecht an den Werken hat. Rechtlich ist das darum entscheidend, weil er somit seinem bisherigen Arbeitgeber untersagen könnte, die von ihm erstellten Werke weiterhin zu nutzten. Spannend ist auch die Frage, ob der Arbeitnehmer die von ihm erstellten Bilder und Texte weiterhin oder anderweitig verwenden darf. Klar ist, wie in vielen anderen Rechtsfragen, dass man sie in einem Vertrag entsprechend Regeln und vermeiden kann. In der Praxis kann man jedoch nicht jede Eventualität im Vorhinein erahnen und schriftlich regeln. So wird die Frage des Urheberrechts in vielen Arbeitsverträgen nicht behandelt. Ein einfacher Satz “Der Arbeitgeber erhält das Nutzungsrecht für alle während der Arbeit geschaffen Werke” würde genügen. Unterschied Urheberrecht und Nutzungsrecht Zunächst müssen wir unterscheiden zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein solches Werk kann ein Text, ein Bild oder eine Komposition sein. Eine literarische Qualität ist nicht erforderlich. Doch sind ganz banale Texte in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Anmeldung, wie bei einem Patent ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht kann auch nicht übertragen werden. Wer das Werk erschaffen hat ist und bleibt sein Urheber. Er kann jedoch vor- oder nach dem Erstellen des Werks jemand anderem das Nutzungsrecht einräumen. Das kann soweit gehen, dass der neue Nutzungsberechtigte das alleinige Recht bekommt, das Werk zu vervielfältigen, zu verändern oder zu verbreiten. Dies schliesst sogar die Nutzung durch den ursprünglichen Urheber aus. Nutzungsrecht für den Arbeitgeber Arbeitsrechtlich ist die Frage des Nutzungsrechts für den Arbeitgeber nicht ganz einfach und allgemein zu beantworten. Es kommt nämlich auf die konkrete Tätigkeit an, für die der Mitarbeiter angestellt wurde. Vereinfacht gesagt gilt, dass der Arbeitgeber das Nutzungsrecht bekommt, wenn der Mitarbeiter explizit für die Erstellung beschäftigt war. Das Lehrbuchbeispiel dafür ist ein Journalist. Er ist von der Zeitung genau dafür angestellt, Beiträge zu schreiben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Texte auch weiterhin nutzen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr bei der Zeitung ist. Anders ist die Situation, wenn Mitarbeiter urheberrechtlich geschützte Werke erstellen, die ausserhalb ihres Kernaufgabengebiets liegen. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter, der jetzt nicht nur für die Fotoerstellung beschäftigt ist, Produkt- oder Mitarbeiterfotos macht. In diesem Fall würde er, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, das alleinige Nutzungsrecht behalten. So könnte er, nach ende des Arbeitsverhältnisses, von seinem Arbeitgeber die Löschung seiner Fotos oder Texte von der Webseite verlangen. Er könnte diese auch für andere zwecke selbst weiter verwenden. Das könnte sie auch interessierenUrheberrecht vs. öffentliches Interesse...