ZPO – Zivilrecht verständlich erklärt TopthemenAnspruch auf Hitzefrei?28. Juni 2022ArbeitsrechtDas österreichische Arbeitsrecht kennt weitreichende Schutzpflichten von Arbeitgebern. Geht das soweit, dass Arbeitnehmer Hitzefrei bekommen? Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch, bei bestimmten Temperaturen freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Steigen die Temperaturen derart, dass dadurch die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden kann, muss der Arbeitgeber entsprechen gegenlenken. Dass kann z.B. durch zusätzliche Pausen, zusätzliches Lüften, Installation einer Klimaanlage, oder je nach Arbeitsplatz anderen geeignete Möglichkeiten geschehen. Natürlich kann jeder Arbeitgeber, wenn die Belastung zu hoch ist, von sich aus Hitzefrei gewähren und die Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreien. Welchen Lohn erhält man bei Hitzefrei? Der Kollektivvertrag in der Baubranche legt fest, dass Arbeitnehmer 60% des Lohns bezahlt bekommen, wenn der Arbeitgeber Hitzefrei anordnet. Dieser wiederum bekommt die Lohnkosten von der Bauarbeiter-Urlaubskasse (Buag) ersetzt, wenn die Temperatur mindestens 32,5°C beträgt. In anderen Branchen gibt es keine derartige Regelung. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Klimaanlage zu installieren? Auch hier gibt es leider keinen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer. Allerdings ist in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), klar festgelegt, dass in normalen Arbeitsräumen maximal 25°C herrschen dürfen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu treffen. Dass kann die Installation einer Klimaanlage sein, muss es aber nicht. Andere Möglichkeiten wären Abschattungen, Lüftungen, oder arbeitsorganisatorischen Massnahmen. Ist die Arbeitsbelastung in den Räumen besonders hoch, ist die Temperaturgrenze niedriger. Wurde in den Arbeitsräumen einen Klimaanlage eingerichtet, so gibt es auch hierzu einiges zu beachten. Die Klimaanlagen müssen regelmässig durch Fachfirmen gewartet werden, die Wartungsprotokolle müssen aufbewahrt werden. Ausserdem darf die Klimaanlage auch nicht zu kalt eingestellt sein. Das könnte sie auch interessierenAnspruch auf Rückzahlung von KreditgebührenAnspruch auf Entschädigung für Hotels?... Lebensmittelrecht – Welche Änderungen kommen auf uns zu?25. Juni 2022Öffentliches RechtVersprochen hat die Regierung viel, um das Tierwohl zu verbessern. Diese Woche nun, hat der Gesundheitsminister die geplanten Änderungen im Lebensmittelrecht präsentiert. Viel konkretes war zwar bei der Pressekonferenz nicht zu erfahren, klar scheint aber, dass sich die Produzenten vor keinen all zu grossen Einschränkungen durch das Lebensmittelrecht fürchten brauchen – lediglich im Kennzeichnungs- und Verpackungsrecht dürfte es Gesetzesänderungen geben. Zwar sagen in vielen Umfragen, die von einigen Zeitungen publiziert wurden, dass sich Konsumenten mehr Tierwohl wünschen und auch bereit wären, mehr dafür zu bezahlen, doch ob das dann in der Praxis tatsächlich passiert, wenn das eine Kilo Fleisch 10 Euro kostet und das andere 20.- darf zumindest bezweifelt werden. Angekündigt wurde einer Erweiterung der Kennzeichnungspflicht. Was bisher schon für Eier galt, gilt ab 2023 auch für Schweine- und Rindfleisch. Kuh auf der Weide – Wird sie zum Lebensmittel? Wie bei Eiern wird im Supermarkt an der Verpackung dann gekennzeichnet, ob das Tier in einem Stall mit Vollspaltenböden, in einem Stall mit Freilauf oder auf einer Alpe gehalten wurde. Verbote oder Einschränkungen bei den Haltungsmethoden sind im neuen Lebensmittelrecht nicht zu erwarten. Insbesondere das von vielen Tierschützern geforderte Verbot von Vollspaltenböden ist nicht in Sicht. Ob dann die Konsumenten tatsächlich so genau auf das Etikett schauen und sich die Produzenten doch den Kundenwünschen anpassen und mehr für das Tierwohl tun müssen, bleibt abzuwarten. Zumindest dürfte das bereits seit längerem angekündigte Verbot des Kückenschredderns eine lebensmittelrechtliche Neuerung bringen. Welche Grenzen und Ausnahmen sind zu erwarten? Der Gesundheitsminister blieb bei seinen Ankündigungen sehr wage. “Die Details würden im Laufe des Jahres erarbeitet“, so führte er aus. Zu erwarten ist wohl, dass die Grenzen der Kennzeichnungsplicht im neuen Lebensmittelrecht wohl ähnlich ausgestaltet sein werden, wie es aktuell bei Eiern der Fall ist. Konkrete bedeutet das, dass die Kennzeichnung zwar auf einer Fleischpackung erfolgen muss, aber eine Kennzeichnung auf verarbeiteten Produkten nicht erfolgen muss. So wird auf einer Packung Fleischsugo nicht erkennbar sein, wie das Rind gehalten wurde. Was ist mit ausländischem Fleisch? Zunächst gelten die Österreichischen Vorschriften nur für in Österreich erzeugte Lebensmittel. Das ist ein wesentlicher Grund, weshalb sich der Fachverbands der Lebensmittelindustrie gegen die Kennzeichnungspflicht so lange gewehrt hat. Produkte, die aus einem EU-Land importiert werden, müssen lediglich die EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel erfüllen, die wesentlich weniger streng ist, als die geplanten Neuerungen in Österreich. Bauern aus dem Ausland haben also einen gewissen Vorteil, was wiederum dazu führen könnte, dass Konsumenten zu deren Produkten greifen unter dem Motto “Steht ja nicht Vollspaltenboden drauf“. Gerade angesichts der bevorstehenden Wahlen im Herbst dürfen wir gespannt sein, was von der Ankündigung am Ende des Jahres übrig bleibt und ob diese dann tatsächlich zu mehr Tierwohl und höherer Lebensmittelqualität führen.... Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel?24. Juni 2022InternetrechtSpielsucht ist weiter verbreitet als man denkt. Selbst wenn Betroffene von einem Casino erkannt und gesperrt werden, können sie leicht an einem Online-Casino im In- oder Ausland weiterspielen. Die Betreiber verdienen sich eine goldene Nase daran. Zwar gibt es seit langem, nicht in in Österreich, Judikatur, dass Spielsüchtige Verluste einklagen können, doch nicht jeder, der am Internet-Roulettetisch viel Geld verloren hat, bekommt eine Diagnose, um aus diesem Grund erfolgreich zu klagen. Kürzlich hat der OGH entschieden, dass man auch Verluste bei Onlinecasinos zurückfordern kann, wenn der Betreiber keine Lizenz hat. Das macht die Angelegenheit für viele einfacher, doch in der Praxis ist es trotzdem nicht immer leicht, die Spielverluste mit Erfolg auf dem Rechtsweg zurückzuholen. Den grossen Unterschied dabei macht der Sitz des Betreibers. Betreiber ausserhalb der EU Glücksspielwebseiten, deren Betreiber ausserhalb der EU ihren Sitz haben, können zwar theoretisch in Österreich geklagt werden. Bei kleineren Betreibern, z.B. aus Karibikstaaten wird vermutlich nicht einmal auf eine solche Klage reagiert und in den Zivilprozess eingetreten. Der Betroffene erhält dann ein Versäumnisurteil, muss jedoch zunächst für die Gerichtsgebühren und seine Anwaltskosten aufkommen. In vielen Ländern ist dieses Urteil dann nicht automatisch sofort vollstreckbar. Es muss zuerst im betreffenden Staat eine Anerkennung beantragt werden – oder sogar nochmals geklagt. Dadurch fallen wieder Kosten für Rechtsanwälte und Übersetzungen an. Ob die Vollstreckung dann tatsächlich gelingt, ist in vielen Fällen sehr fraglich. Betreiber in einem EU-Staat Sitzt der Betreiber des Internetcasinos in einem EU-Staat, vor allem in Malta und Zypern sind viele dieser Firmen beheimatet, ist die Rechtsdurchsetzung einfacher. Denn hier können nach der EVO Österreichische Urteile direkt vollstreckt werden. In der Praxis gibt es aber auch hier Schwierigkeiten, denn manche schwarze Schafe unter den Betreibern schicken die Firmen in regelmässigen Abständen in Konkurs und eröffnen kurze Zeit später unter einem neuen Namen. Bei grösseren Anbietern, die es schon länger auf dem Markt gibt, ist in diesem Fall jedoch davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um die in einem Urteil zugesprochene Rückzahlung tatsächlich zu bekommen. Geduld sollte man aber auf jeden Fall mitbringen. Die Möglichkeit der Rückforderung gilt nach einem höchstgerichtlichen Urteil (OGH 6 Ob 229/21a) nicht nur für direkte Spielverluste sondern auch für Gebühren, wie sie Beispielsweise für die Teilnahme an Online-Poker verlangt werden.... Photovoltaikanlagen für Eigentumswohnungen?23. Juni 2022AllgemeinDie hohen Strompreise und die grassierende Inflation bringen viele Immobilieneigentümer dazu, über eine Photovoltaikanlage nachzudenken. Für Hauseigentümer ist die Errichtung einer Solaranlage relativ einfach. Die gesetzlichen Vorgaben wurden in den letzten Jahren noch weiter vereinfacht, sodass in viele Fällen eine Photovoltaikanlage ohne Bauanzeige errichtet werden kann. Bei Eigentumswohnungen ist es naturgemäss etwas komplizierter. Zwar gibt es auch hier Erleichterungen, und sowohl die baurechtlichen Hürden als auch die Voraussetzungen innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurden abgebaut. Grundsätzlich ist es so, dass in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft jeder, der auf einer Gemeinschaftsfläche etwas errichten möchte, die Zustimmung der anderen Eigentümer benötigt und zwar die von allen anderen Eigentümern. Gerade bei Wohnanlagen mit sehr vielen Parteien ist das ein schwieriges Unterfangen. Oft kennt man auch nicht die Anschrift aller Eigentümer oder erreicht sie nicht. Bei verschiedenen Einrichtungen, dazu gehören eben Photovoltaikanlagen oder Lademöglichkeiten für Elektroautos ist es im Gesetz festgelegt, dass zwar ebenso die Zustimmung einzuholen ist, diese aber nicht verweigert werden darf. Darf nun jeder Wohnungseigentümer einfach eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren? Klar ist, dass wenn jeder eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren möchte, der Platz vermutlich nicht ausreichen würde. Wenn also ein Wohnungseigentümer als erstes eine Solaranlage montiert, hätten die anderen, die erst später eine Anlage anschaffen wollen, das nachsehen. Ebenso wäre die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage unmöglich. Für die anderen Wohnungseigentümer entstünde ein erheblicher Nachteil. Nach der gängigen Rechtsprechung hat eine wesentliche Beeinträchtigung der Gemeinschaftseinrichtung zu Unterbleiben, wenn diese schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer verletzt. Ob dies bei einer Photovoltaikanlage der Fall ist, hat nun der OGH geklärt. In diesem Fall (OGH 5 Ob 137/21i) wollte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach errichten. Von einer Dachfläche von 350m² wären nur mehr 69m² übrig geblieben. Auf dieser kleinen Fläche wären keine weitere Solarmodule mehr möglich. Darum wehrten sich zwei andere Eigentümer. Der Bauwillige brachte im Prozess vor, dass ausser ihm niemand eine Solaranlage plant. Die Einschränkungen seine also rein hypothetisch, was nach der bisherigen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit ausschliessen würde. Weiter argumentierte er, das die Flächen aktuell gar nicht genutzt werden. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Alle Instanzen sahen es als unzumutbare Einschränkung der Schutzwürdigen Interessen und lehnten die Errichtung der Photovoltaikanlage ab.... Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung22. Juni 2022InternetrechtViele Versandhandelsunternehmen bieten den Kunden bei der Bestellung Teilzahlungsmöglichkeiten. Für die Unternehmen sind diese Kredite gut angelegtes Geld, denn bei keiner Bank können derartige Zinsen erzielt werden. Ein Unternehmen hat es dabei auf die Spitze getrieben. Damit dem Kunden die hohen Zinsen nicht auffallen, wurde ein monatlicher Zinssatz von 1,65 Prozent angegeben. Das klingt auf en ersten Blick nicht viel, gerade bei kleinen Bestellungen, doch über das Jahr gerechnet sind das stolze 21,7%. Kauft man also einen Artikel für 500 Euro und “wählt” die Teilzahlungsoption für 24 Monate, fallen Zinsen von über 240 Euro an. Selbst bei schlechter Bonität lässt sich bei jeder Bank ein günstigeres Darlehen aufnehmen. Viele Kunden fühlten sich dadurch über den Tisch gezogen. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sah das ähnlich und klagte das betreffende Versandhandelsunternehmen. Der OGH folgte der Argumentation der Konsumentenschützer und gab der Klage letztinstanzlich statt. Die Angabe von Zinsen pro Monat sei unüblich und daher für Konsumenten überraschend. Wie kann man einen Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung vornehmen? Wer von einer Teilzahlungsvereinbarung betroffen ist, die nach diesem Urteil ungültig ist, weil die Zinsen pro Monat angegeben wurden, der sollte sich schriftlich an das betreffende Unternehmen wenden. Teilen Sie mit, dass die Vereinbarung aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist, verweisen Sie auf das Urteil und verlangen Sie die Rückzahlung der bezahlten Zinsen. Allenfalls können Sie diese auf die noch offenen Raten anrechnen. Neben diesem Grund gibt es natürlich noch viele weitere Gründe, die einen Rücktrittsgrund darstellen, zudem gibt es in den 14 Tagen die Möglichkeit, ohne Grund von der Teilzahlungsvereinbarung zurückzutreten und den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Danach gibt es keine zwingendes Rücktrittsrecht, wenn die Teilzahlungsvereinbarung gesetzeskonform geschlossen wurde. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Das könnte sie auch interessierenVerkleinerung einer Mitwohnung... Unechter Pauschalvertrag – was ist das?15. Mai 2022ZivilprozessrechtGerade in Zeiten von stark steigenden Preisen wünschen sich viele Kunden, die einen Handwerker beauftragen, einen Pauschalpreis. Wenn zu beginn eines Projekts nicht feststeht, wie hoch Materialkosten sind, droht eine böse Überraschung. Besonders bei grösseren Bauprojekten. Andererseits haben auch die Handwerker mit den steigenden Materialkosten zu kämpfen und können selbst nicht das volle Risiko tragen und so einen echten Pauschalpreis anbieten. Unechter Pauschalpreis als Lösung? Ein unechter Pauschalvertrag liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer (der Handwerker) ein Angebot erstellt hat, bei dem die notwendigen Materialien und Rohstoffe aufgeführt sind, für diese wird dann ein Fixpreis vereinbart. Sollte sich allerdings während der Auftragsabwicklung herausstellen, dass die aufgeführten Materialien nicht ausreichen, so muss der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Das unterscheidet den unechten Pauschalvertrag von einem echten Pauschalvertrag, bei dem der Anbieter die tatsächliche Erfüllung schuldet und das Risiko auf sich nimmt. Grenzen des unechten Pauschalvertrags? Es ist zwar richtig, dass der Auftraggeber für einen gewissen Mehraufwand geradestehen muss, jedoch hat der OGH in einigen kürzlich ergangenen Urteilen klargestellt, dass es hier grenzen gibt. Der Leitsatz lautet, dass wenn der Auftragnehmer (als Fachmann) ein Angebot legt, dass mit den aufgeführten Werkstoffen von vorne herein nicht zu vollenden ist, dann haftet er aus dem Vertrag und muss das Werk zum angebotenen Pauschalpreis erstellen. Weiters ist auch zu beachten – dies war ebenfalls kürzlich Gegenstand eines Zivilprozesses, der bis zum OGH gegangen ist – dass des für den Auftraggeber klar erkennbar sein muss, dass es sich um einen unechten Pauschalvertrag handelt. Die erforderlichen Materialen müssen klar im Angebot aufgeführt sein. Auch kann es unter Umständen erforderlich sein, dass der Auftragnehmer den Kunden frühzeitig informieren muss, sobald er bemerkt, dass die Materialien nicht ausreichen werden.... Bewertungen von anderen Unternehmen übernehmen – ist das erlaubt?13. April 2022InternetrechtVor Kurzem haben wir ausführlich über Fake Bewertungen im Internet berichtet. Jetzt hat es ein interessantes Urteil gegeben, dass zwar keine Fake Bewertungen im engeren Sinn betreffen, aber dennoch zu einer Nutzertäuschung führen können. In diesem Fall war es so, dass ein Unternehmen eine Webseite eines insolventen Mitbewerbers gekauft hat. Damit verbunden waren auch Online-Bewertungen dieses Webshops. Die Seite wurde dann auf die eigene Seite weitergeleitet und die Bewertungen übertragen. Für den Nutzer war nun nur noch schwer erkennbar, dass diese alten Bewertungen nicht das aktuelle Unternehmen bzw. dessen Webshop betreffen. Das rechtskräftige Urteil sieht darin eine klare Wettbewerbswidrigkeit. In der ausführlichen Begründung wird klargestellt, dass es nicht auf den Einzelfall ankommt, sondern darauf, dass ein gewöhnlicher Nutzer davon ausgehen würde, dass eine Bewertung auch für das Unternehmen gilt, für das sie im Internet angezeigt wird. Für Webseitenbetreiber ein Grund, vom Malediktionen mit Bewertungen Abstand zu nehmen. Das könnte sie auch interessierenRechtliche Möglichkeiten gegen Fake-Bewertungen... Richtwertmieten – Was bedeutet das?11. April 2022MietrechtWas ist der Richtwertmietzins? Der Richtwert ist ein Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG). Eine Normwohnung ist eine in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche und einer dem zeitgemässen Standard entsprechenden Badezimmer besteht. Für wen gelten die Richtwertmieten? Richtwertmieten gelten nicht für alle Wohnungen. Das MRG kennt klare ausnahmen. Zunächst gelten diese Wertgrenzen nur für Wohnengen mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter. Ausgeschlossen sind hier beispielsweise Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und vom Eigentümer mit wesentlichen Eigenmitteln erhalten werden oder die Wohnung nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken dient. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein Büro oder eine Praxis im Verband betrieben wird. Ausserdem gelten die Richtwerte nur bei Mietverträgen, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Ist die Mieterhöhung zulässig? Damit ein Mietvertrag dem Richtwertmietzins und demzufolge auch der Mieterhöhung unterliegt, gibt es zwei wichtige Voraussetzungen: Es muss eine Wertsicherungsklausel gültig vereinbart sein. Damit dies der Fall ist muss für den Mieter klar erkennbar sein, dass die Mieten entsprechend erhöht werden und auf welcher Berechnungsgrundlage dies erfolgt. Die blose Formulierung „Der Mietvertrag unterliegt der Indexanpassung“ wird hier vermutlich nicht genügen. Es muss klar ausgewiesen sein, dass die Miete einer Wertsicherung unterliegt und dieser der Verbraucherpreisindex 2000 zugrunde liegt.Zweitens muss der Vermieter fristgerecht die Mieterhöhung bekannt geben. Die Frist ist dabei 14 Tage vor der nächsten Fälligkeit der Miete. In der Regel wird dies der 5. des nächsten Monats sein. Damit die Erhöhung ab Mai wirksam wird, muss der Brief dem Vermieter also spätestens am 21. April ankommen. Wer die Mieterhöhung in Form eines eingeschriebenen Briefs erhält, muss sie an diesem Tag zumindest abholen können. Hat der Mieter den Brief nicht rechtzeitig erhalten, gilt die Erhöhung erst ab dem nächsten Monat. Rückwirkende Erhöhungen sind jedenfalls ausgeschlossen. Wie hoch ist der Richtwertmietzins? Die neuen Richtwerte, die im April veröffentlicht wurden, sind wie folgt: Burgenland5,30 Euro/QuadratmeterKärnten6,80 Euro/QuadratmeterNiederösterreich5,96 Euro/QuadratmeterOberösterreich6,29 Euro/QuadratmeterSalzburg8,03 Euro/QuadratmeterSteiermark8,02 Euro/QuadratmeterTirol7,09 Euro/QuadratmeterVorarlberg8,92 Euro/QuadratmeterWien5,81 Euro/Quadratmeter Zu diesen Beträgen gibt es Zu- und Abschläge. Zuschläge sind z.B. für besonders gute Lage möglich, Abschläge für Dachschrägen. Was kann man als Mieter gegen eine ungerechtfertigte Mietzinserhöhung tun? Wer glaubt, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Fruchtet dies nicht, sollte der Erhöhung schriftlich widersprochen werden. Welche Auswirkungen haben die Erhöhungen noch? Neben den Mieten ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für den Sachbezug. Dies betrifft jene Personen, die von ihrem Arbeitgeber eine Dienstwohnung gestellt bekommen.... Werbeverbot: Handys dürfen nicht gratis sein23. März 2022AllgemeinImmer wieder sieht und hört man in der Werbung von “Gratis” Handys, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags. Früher war es tatsächlich so, dass diese Geräte subventioniert wurden und entsprechend mit einem Simlock geschützt waren. So wäre es für die Kunden nicht möglich, dieses Gerät – jedenfalls nicht innerhalb der vertraglichen Mindestlaufzeit. Danach haben nach verschieden Urteilen, Kunden einen Anspruch auf Entsperrung bzw. Herausgabe des Entsperrcodes. Da heute ohnehin viele Geräte keine derartigen Netztreibersperren kennen, sind die Anbieter dazu übergegangen, Tarife mit und ohne Smartphones anzubieten. Oft sind letzter günstiger. Wenn man also davon ausgeht, dass ein Sim-Only-Tarif 10 Euro günstiger ist, dann würde das Smartphone über eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahre 240 Euro kosten. In dieser Konstellation – so entschied letzte Woche der OGH (4 Ob 102/21k) darf das Handy nicht als kostenlos oder gratis beworben werden. Eine derartige Aussage wäre ein Verstoss gegen das UWG. Das könnte sie auch interessierenStoffmasken schützen nicht... Bestellerprinzip soll Entlastung für Mieter bringen22. März 2022MietrechtDie galoppierende Inflation schlägt besonders bei den Mieten durch. bereits vor den bekannten Kreisen der letzten zwei Jahre, sind die Mieten in Österreich jedes Jahr überproportional gestiegen. Natürlich ist die Niedrigzinspolitik der EZB einer der elementarsten Gründe dafür – und dagegen kann die Österreichische Regierung nicht viel machen. Doch auch die Möglichkeiten die man hätte, bleiben seit Jahren ungenutzt. Ein Ansatz, den die Regierung seit langem verspricht, ist die Einführung des Besttelerprinzips im Maklergesetzt. Das Ziel dieser Überlegung ist, dass Maklerprovisionen nicht mehr an die Mieter weitergegeben werden dürfen, wenn der Makler von einem Vermieter beauftragt wurde. Bringt das Bestellerprinzip eine Entlastung für Mieter? Klar ist, dass die Provisionen bereits jetzt sehr stark gedeckelt wurden. Von einem Mieter, darf der Makler bei einem unbefristeten Mietvertrag aktuell maximal eine Monatsmiete verlangen. Bei einem Mietvertrag mit einer Befristung von 3 Jahren oder weniger, sogar nur eine Halbe Monatsmiete. Vom Vermieter darf er etwas mehr verlangen – zwei Bruttomonatsmieten bei unbefristeten Verträgen. Aus diesem Grund sind bereits jetzt viele Makler darauf übergegangen, im Auftrag des Vermieters tätig zu werden und diesem die Provision in Rechnung zu stellen. Viele Hauseigentümer, die in der Vergangenheit auf Immobilienmakler gesetzt haben, weil dessen Kosten ja vom Mieter bezahlt wurden und sie so keine Arbeit hatten, sind aus diesem Grund dazu übergegangen, ihre Wohnungen selbst zu vermieten. Studien zeigen einen Rückgang von über 15 Prozent. Auch Studien aus Deutschland, wo das Bestellerprizip teilweise bereits eingeführt ist, zeigen einen deutlichen Rückgang. Andererseits war für viele Makler das Vermietungsgeschäft bestenfalls noch ein zweites Standbein – das Kerngeschäft ist für viele Immobilienmakler der Verkauf von Immobilien. Hier ist aufgrund der höheren Umsätze natürlich von Haus aus mit einer höheren Provision zu rechnen. Wenn wir das das berücksichtigen, könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass sich ein Mieter bei einer neuen Wohnung eine Provision von einer Monatsmiete spart. Für alle, die jetzt umziehen vielleicht eine Entlastung. Für alle, die das nicht gerade planen, ändert das an den laufenden Mieten nichts. Es ist auch davon auszugehen, dass zumindest in jenen Bereichen, die nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, die Eigentümer versuchen werden, zumindest einen teil der Provisionen, über eine höhere Miete wieder hereinzubringen. Was dürfen wir erwarten? Beschlossen ist das neue Maklergesetzt noch lange nicht. Heute wurde lediglich ein Entwurf präsentiert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Nationalrat nicht durch eine vorgezogene Neuwahl noch dieses Jahr aufgelöst werden wird, ist frühestens mit einem Beschluss im Herbst zu rechnen. Wir dürfen gespannt sein.... Unsere Themengebiete Weitere aktuelle Berichte Weitere aktuelle BeiträgeGeld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel?24. Juni 2022InternetrechtSpielsucht ist weiter verbreitet als man denkt. Selbst wenn Betroffene von einem Casino erkannt und gesperrt werden, können sie leicht an einem Online-Casino im In- oder Ausland weiterspielen. Die Betreiber verdienen sich eine goldene Nase daran. Zwar gibt es seit langem, nicht in in Österreich, Judikatur, dass Spielsüchtige Verluste einklagen können, doch nicht jeder, der am Internet-Roulettetisch viel Geld verloren hat, bekommt eine Diagnose, um aus diesem Grund erfolgreich zu klagen. Kürzlich hat der OGH entschieden, dass man auch Verluste bei Onlinecasinos zurückfordern kann, wenn der Betreiber keine Lizenz hat. Das macht die Angelegenheit für viele einfacher, doch in der Praxis ist es trotzdem nicht immer leicht, die Spielverluste mit Erfolg auf dem Rechtsweg zurückzuholen. Den grossen Unterschied dabei macht der Sitz des Betreibers. Betreiber ausserhalb der EU Glücksspielwebseiten, deren Betreiber ausserhalb der EU ihren Sitz haben, können zwar theoretisch in Österreich geklagt werden. Bei kleineren Betreibern, z.B. aus Karibikstaaten wird vermutlich nicht einmal auf eine solche Klage reagiert und in den Zivilprozess eingetreten. Der Betroffene erhält dann ein Versäumnisurteil, muss jedoch zunächst für die Gerichtsgebühren und seine Anwaltskosten aufkommen. In vielen Ländern ist dieses Urteil dann nicht automatisch sofort vollstreckbar. Es muss zuerst im betreffenden Staat eine Anerkennung beantragt werden – oder sogar nochmals geklagt. Dadurch fallen wieder Kosten für Rechtsanwälte und Übersetzungen an. Ob die Vollstreckung dann tatsächlich gelingt, ist in vielen Fällen sehr fraglich. Betreiber in einem EU-Staat Sitzt der Betreiber des Internetcasinos in einem EU-Staat, vor allem in Malta und Zypern sind viele dieser Firmen beheimatet, ist die Rechtsdurchsetzung einfacher. Denn hier können nach der EVO Österreichische Urteile direkt vollstreckt werden. In der Praxis gibt es aber auch hier Schwierigkeiten, denn manche schwarze Schafe unter den Betreibern schicken die Firmen in regelmässigen Abständen in Konkurs und eröffnen kurze Zeit später unter einem neuen Namen. Bei grösseren Anbietern, die es schon länger auf dem Markt gibt, ist in diesem Fall jedoch davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um die in einem Urteil zugesprochene Rückzahlung tatsächlich zu bekommen. Geduld sollte man aber auf jeden Fall mitbringen. Die Möglichkeit der Rückforderung gilt nach einem höchstgerichtlichen Urteil (OGH 6 Ob 229/21a) nicht nur für direkte Spielverluste sondern auch für Gebühren, wie sie Beispielsweise für die Teilnahme an Online-Poker verlangt werden.... Photovoltaikanlagen für Eigentumswohnungen?23. Juni 2022AllgemeinDie hohen Strompreise und die grassierende Inflation bringen viele Immobilieneigentümer dazu, über eine Photovoltaikanlage nachzudenken. Für Hauseigentümer ist die Errichtung einer Solaranlage relativ einfach. Die gesetzlichen Vorgaben wurden in den letzten Jahren noch weiter vereinfacht, sodass in viele Fällen eine Photovoltaikanlage ohne Bauanzeige errichtet werden kann. Bei Eigentumswohnungen ist es naturgemäss etwas komplizierter. Zwar gibt es auch hier Erleichterungen, und sowohl die baurechtlichen Hürden als auch die Voraussetzungen innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurden abgebaut. Grundsätzlich ist es so, dass in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft jeder, der auf einer Gemeinschaftsfläche etwas errichten möchte, die Zustimmung der anderen Eigentümer benötigt und zwar die von allen anderen Eigentümern. Gerade bei Wohnanlagen mit sehr vielen Parteien ist das ein schwieriges Unterfangen. Oft kennt man auch nicht die Anschrift aller Eigentümer oder erreicht sie nicht. Bei verschiedenen Einrichtungen, dazu gehören eben Photovoltaikanlagen oder Lademöglichkeiten für Elektroautos ist es im Gesetz festgelegt, dass zwar ebenso die Zustimmung einzuholen ist, diese aber nicht verweigert werden darf. Darf nun jeder Wohnungseigentümer einfach eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren? Klar ist, dass wenn jeder eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren möchte, der Platz vermutlich nicht ausreichen würde. Wenn also ein Wohnungseigentümer als erstes eine Solaranlage montiert, hätten die anderen, die erst später eine Anlage anschaffen wollen, das nachsehen. Ebenso wäre die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage unmöglich. Für die anderen Wohnungseigentümer entstünde ein erheblicher Nachteil. Nach der gängigen Rechtsprechung hat eine wesentliche Beeinträchtigung der Gemeinschaftseinrichtung zu Unterbleiben, wenn diese schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer verletzt. Ob dies bei einer Photovoltaikanlage der Fall ist, hat nun der OGH geklärt. In diesem Fall (OGH 5 Ob 137/21i) wollte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach errichten. Von einer Dachfläche von 350m² wären nur mehr 69m² übrig geblieben. Auf dieser kleinen Fläche wären keine weitere Solarmodule mehr möglich. Darum wehrten sich zwei andere Eigentümer. Der Bauwillige brachte im Prozess vor, dass ausser ihm niemand eine Solaranlage plant. Die Einschränkungen seine also rein hypothetisch, was nach der bisherigen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit ausschliessen würde. Weiter argumentierte er, das die Flächen aktuell gar nicht genutzt werden. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Alle Instanzen sahen es als unzumutbare Einschränkung der Schutzwürdigen Interessen und lehnten die Errichtung der Photovoltaikanlage ab.... Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung22. Juni 2022InternetrechtViele Versandhandelsunternehmen bieten den Kunden bei der Bestellung Teilzahlungsmöglichkeiten. Für die Unternehmen sind diese Kredite gut angelegtes Geld, denn bei keiner Bank können derartige Zinsen erzielt werden. Ein Unternehmen hat es dabei auf die Spitze getrieben. Damit dem Kunden die hohen Zinsen nicht auffallen, wurde ein monatlicher Zinssatz von 1,65 Prozent angegeben. Das klingt auf en ersten Blick nicht viel, gerade bei kleinen Bestellungen, doch über das Jahr gerechnet sind das stolze 21,7%. Kauft man also einen Artikel für 500 Euro und “wählt” die Teilzahlungsoption für 24 Monate, fallen Zinsen von über 240 Euro an. Selbst bei schlechter Bonität lässt sich bei jeder Bank ein günstigeres Darlehen aufnehmen. Viele Kunden fühlten sich dadurch über den Tisch gezogen. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sah das ähnlich und klagte das betreffende Versandhandelsunternehmen. Der OGH folgte der Argumentation der Konsumentenschützer und gab der Klage letztinstanzlich statt. Die Angabe von Zinsen pro Monat sei unüblich und daher für Konsumenten überraschend. Wie kann man einen Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung vornehmen? Wer von einer Teilzahlungsvereinbarung betroffen ist, die nach diesem Urteil ungültig ist, weil die Zinsen pro Monat angegeben wurden, der sollte sich schriftlich an das betreffende Unternehmen wenden. Teilen Sie mit, dass die Vereinbarung aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist, verweisen Sie auf das Urteil und verlangen Sie die Rückzahlung der bezahlten Zinsen. Allenfalls können Sie diese auf die noch offenen Raten anrechnen. Neben diesem Grund gibt es natürlich noch viele weitere Gründe, die einen Rücktrittsgrund darstellen, zudem gibt es in den 14 Tagen die Möglichkeit, ohne Grund von der Teilzahlungsvereinbarung zurückzutreten und den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Danach gibt es keine zwingendes Rücktrittsrecht, wenn die Teilzahlungsvereinbarung gesetzeskonform geschlossen wurde. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Das könnte sie auch interessierenVerkleinerung einer Mitwohnung... Unechter Pauschalvertrag – was ist das?15. Mai 2022ZivilprozessrechtGerade in Zeiten von stark steigenden Preisen wünschen sich viele Kunden, die einen Handwerker beauftragen, einen Pauschalpreis. Wenn zu beginn eines Projekts nicht feststeht, wie hoch Materialkosten sind, droht eine böse Überraschung. Besonders bei grösseren Bauprojekten. Andererseits haben auch die Handwerker mit den steigenden Materialkosten zu kämpfen und können selbst nicht das volle Risiko tragen und so einen echten Pauschalpreis anbieten. Unechter Pauschalpreis als Lösung? Ein unechter Pauschalvertrag liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer (der Handwerker) ein Angebot erstellt hat, bei dem die notwendigen Materialien und Rohstoffe aufgeführt sind, für diese wird dann ein Fixpreis vereinbart. Sollte sich allerdings während der Auftragsabwicklung herausstellen, dass die aufgeführten Materialien nicht ausreichen, so muss der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Das unterscheidet den unechten Pauschalvertrag von einem echten Pauschalvertrag, bei dem der Anbieter die tatsächliche Erfüllung schuldet und das Risiko auf sich nimmt. Grenzen des unechten Pauschalvertrags? Es ist zwar richtig, dass der Auftraggeber für einen gewissen Mehraufwand geradestehen muss, jedoch hat der OGH in einigen kürzlich ergangenen Urteilen klargestellt, dass es hier grenzen gibt. Der Leitsatz lautet, dass wenn der Auftragnehmer (als Fachmann) ein Angebot legt, dass mit den aufgeführten Werkstoffen von vorne herein nicht zu vollenden ist, dann haftet er aus dem Vertrag und muss das Werk zum angebotenen Pauschalpreis erstellen. Weiters ist auch zu beachten – dies war ebenfalls kürzlich Gegenstand eines Zivilprozesses, der bis zum OGH gegangen ist – dass des für den Auftraggeber klar erkennbar sein muss, dass es sich um einen unechten Pauschalvertrag handelt. Die erforderlichen Materialen müssen klar im Angebot aufgeführt sein. Auch kann es unter Umständen erforderlich sein, dass der Auftragnehmer den Kunden frühzeitig informieren muss, sobald er bemerkt, dass die Materialien nicht ausreichen werden.... Bewertungen von anderen Unternehmen übernehmen – ist das erlaubt?13. April 2022InternetrechtVor Kurzem haben wir ausführlich über Fake Bewertungen im Internet berichtet. Jetzt hat es ein interessantes Urteil gegeben, dass zwar keine Fake Bewertungen im engeren Sinn betreffen, aber dennoch zu einer Nutzertäuschung führen können. In diesem Fall war es so, dass ein Unternehmen eine Webseite eines insolventen Mitbewerbers gekauft hat. Damit verbunden waren auch Online-Bewertungen dieses Webshops. Die Seite wurde dann auf die eigene Seite weitergeleitet und die Bewertungen übertragen. Für den Nutzer war nun nur noch schwer erkennbar, dass diese alten Bewertungen nicht das aktuelle Unternehmen bzw. dessen Webshop betreffen. Das rechtskräftige Urteil sieht darin eine klare Wettbewerbswidrigkeit. In der ausführlichen Begründung wird klargestellt, dass es nicht auf den Einzelfall ankommt, sondern darauf, dass ein gewöhnlicher Nutzer davon ausgehen würde, dass eine Bewertung auch für das Unternehmen gilt, für das sie im Internet angezeigt wird. Für Webseitenbetreiber ein Grund, vom Malediktionen mit Bewertungen Abstand zu nehmen. Das könnte sie auch interessierenRechtliche Möglichkeiten gegen Fake-Bewertungen... Richtwertmieten – Was bedeutet das?11. April 2022MietrechtWas ist der Richtwertmietzins? Der Richtwert ist ein Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG). Eine Normwohnung ist eine in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche und einer dem zeitgemässen Standard entsprechenden Badezimmer besteht. Für wen gelten die Richtwertmieten? Richtwertmieten gelten nicht für alle Wohnungen. Das MRG kennt klare ausnahmen. Zunächst gelten diese Wertgrenzen nur für Wohnengen mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter. Ausgeschlossen sind hier beispielsweise Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und vom Eigentümer mit wesentlichen Eigenmitteln erhalten werden oder die Wohnung nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken dient. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein Büro oder eine Praxis im Verband betrieben wird. Ausserdem gelten die Richtwerte nur bei Mietverträgen, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Ist die Mieterhöhung zulässig? Damit ein Mietvertrag dem Richtwertmietzins und demzufolge auch der Mieterhöhung unterliegt, gibt es zwei wichtige Voraussetzungen: Es muss eine Wertsicherungsklausel gültig vereinbart sein. Damit dies der Fall ist muss für den Mieter klar erkennbar sein, dass die Mieten entsprechend erhöht werden und auf welcher Berechnungsgrundlage dies erfolgt. Die blose Formulierung „Der Mietvertrag unterliegt der Indexanpassung“ wird hier vermutlich nicht genügen. Es muss klar ausgewiesen sein, dass die Miete einer Wertsicherung unterliegt und dieser der Verbraucherpreisindex 2000 zugrunde liegt.Zweitens muss der Vermieter fristgerecht die Mieterhöhung bekannt geben. Die Frist ist dabei 14 Tage vor der nächsten Fälligkeit der Miete. In der Regel wird dies der 5. des nächsten Monats sein. Damit die Erhöhung ab Mai wirksam wird, muss der Brief dem Vermieter also spätestens am 21. April ankommen. Wer die Mieterhöhung in Form eines eingeschriebenen Briefs erhält, muss sie an diesem Tag zumindest abholen können. Hat der Mieter den Brief nicht rechtzeitig erhalten, gilt die Erhöhung erst ab dem nächsten Monat. Rückwirkende Erhöhungen sind jedenfalls ausgeschlossen. Wie hoch ist der Richtwertmietzins? Die neuen Richtwerte, die im April veröffentlicht wurden, sind wie folgt: Burgenland5,30 Euro/QuadratmeterKärnten6,80 Euro/QuadratmeterNiederösterreich5,96 Euro/QuadratmeterOberösterreich6,29 Euro/QuadratmeterSalzburg8,03 Euro/QuadratmeterSteiermark8,02 Euro/QuadratmeterTirol7,09 Euro/QuadratmeterVorarlberg8,92 Euro/QuadratmeterWien5,81 Euro/Quadratmeter Zu diesen Beträgen gibt es Zu- und Abschläge. Zuschläge sind z.B. für besonders gute Lage möglich, Abschläge für Dachschrägen. Was kann man als Mieter gegen eine ungerechtfertigte Mietzinserhöhung tun? Wer glaubt, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Fruchtet dies nicht, sollte der Erhöhung schriftlich widersprochen werden. Welche Auswirkungen haben die Erhöhungen noch? Neben den Mieten ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für den Sachbezug. Dies betrifft jene Personen, die von ihrem Arbeitgeber eine Dienstwohnung gestellt bekommen.... Werbeverbot: Handys dürfen nicht gratis sein23. März 2022AllgemeinImmer wieder sieht und hört man in der Werbung von “Gratis” Handys, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags. Früher war es tatsächlich so, dass diese Geräte subventioniert wurden und entsprechend mit einem Simlock geschützt waren. So wäre es für die Kunden nicht möglich, dieses Gerät – jedenfalls nicht innerhalb der vertraglichen Mindestlaufzeit. Danach haben nach verschieden Urteilen, Kunden einen Anspruch auf Entsperrung bzw. Herausgabe des Entsperrcodes. Da heute ohnehin viele Geräte keine derartigen Netztreibersperren kennen, sind die Anbieter dazu übergegangen, Tarife mit und ohne Smartphones anzubieten. Oft sind letzter günstiger. Wenn man also davon ausgeht, dass ein Sim-Only-Tarif 10 Euro günstiger ist, dann würde das Smartphone über eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahre 240 Euro kosten. In dieser Konstellation – so entschied letzte Woche der OGH (4 Ob 102/21k) darf das Handy nicht als kostenlos oder gratis beworben werden. Eine derartige Aussage wäre ein Verstoss gegen das UWG. Das könnte sie auch interessierenStoffmasken schützen nicht... Bestellerprinzip soll Entlastung für Mieter bringen22. März 2022MietrechtDie galoppierende Inflation schlägt besonders bei den Mieten durch. bereits vor den bekannten Kreisen der letzten zwei Jahre, sind die Mieten in Österreich jedes Jahr überproportional gestiegen. Natürlich ist die Niedrigzinspolitik der EZB einer der elementarsten Gründe dafür – und dagegen kann die Österreichische Regierung nicht viel machen. Doch auch die Möglichkeiten die man hätte, bleiben seit Jahren ungenutzt. Ein Ansatz, den die Regierung seit langem verspricht, ist die Einführung des Besttelerprinzips im Maklergesetzt. Das Ziel dieser Überlegung ist, dass Maklerprovisionen nicht mehr an die Mieter weitergegeben werden dürfen, wenn der Makler von einem Vermieter beauftragt wurde. Bringt das Bestellerprinzip eine Entlastung für Mieter? Klar ist, dass die Provisionen bereits jetzt sehr stark gedeckelt wurden. Von einem Mieter, darf der Makler bei einem unbefristeten Mietvertrag aktuell maximal eine Monatsmiete verlangen. Bei einem Mietvertrag mit einer Befristung von 3 Jahren oder weniger, sogar nur eine Halbe Monatsmiete. Vom Vermieter darf er etwas mehr verlangen – zwei Bruttomonatsmieten bei unbefristeten Verträgen. Aus diesem Grund sind bereits jetzt viele Makler darauf übergegangen, im Auftrag des Vermieters tätig zu werden und diesem die Provision in Rechnung zu stellen. Viele Hauseigentümer, die in der Vergangenheit auf Immobilienmakler gesetzt haben, weil dessen Kosten ja vom Mieter bezahlt wurden und sie so keine Arbeit hatten, sind aus diesem Grund dazu übergegangen, ihre Wohnungen selbst zu vermieten. Studien zeigen einen Rückgang von über 15 Prozent. Auch Studien aus Deutschland, wo das Bestellerprizip teilweise bereits eingeführt ist, zeigen einen deutlichen Rückgang. Andererseits war für viele Makler das Vermietungsgeschäft bestenfalls noch ein zweites Standbein – das Kerngeschäft ist für viele Immobilienmakler der Verkauf von Immobilien. Hier ist aufgrund der höheren Umsätze natürlich von Haus aus mit einer höheren Provision zu rechnen. Wenn wir das das berücksichtigen, könnte man tatsächlich davon ausgehen, dass sich ein Mieter bei einer neuen Wohnung eine Provision von einer Monatsmiete spart. Für alle, die jetzt umziehen vielleicht eine Entlastung. Für alle, die das nicht gerade planen, ändert das an den laufenden Mieten nichts. Es ist auch davon auszugehen, dass zumindest in jenen Bereichen, die nicht in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, die Eigentümer versuchen werden, zumindest einen teil der Provisionen, über eine höhere Miete wieder hereinzubringen. Was dürfen wir erwarten? Beschlossen ist das neue Maklergesetzt noch lange nicht. Heute wurde lediglich ein Entwurf präsentiert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Nationalrat nicht durch eine vorgezogene Neuwahl noch dieses Jahr aufgelöst werden wird, ist frühestens mit einem Beschluss im Herbst zu rechnen. Wir dürfen gespannt sein.... Google Analytics und Datenschutz19. März 2022InternetrechtNach unserer nicht repräsentativen Stichprobe verwenden 7 von 10 Webseiten von österreichischen Unternehmen die Analysesoftware Google Analytics. Damit kann man nicht nur die Webseitenbesucher zählen, sondern detaillierte Hintergrundinformationen zum Verhalten der Webseitenbenutzer zu bekommen. Dazu gehören die Frage über welche Links die Besucher gekommen sind, wie lange sie was auf einer Seite angesehen haben und welche Schaltflächen sie angeklickt haben. Die aktuellen Datenschutzrichtlinien erschweren und verunmöglichen den Einsatz von Google Analytics für Webseitenbetreiber. Warum darf Google Analytics nicht mehr verwendet werden? Google hat zwar viele Server in Europa, sogar in Österreich gibt es ein grosses Rechenzentrum. Doch wo welche Daten gerade gespeichert werden, dass ist für die Nutzer nicht klar. So kann es nicht ausgeschlossen werden, dass persönliche Daten auf Servern in den USA gespeichert und verarbeitet werden. Das amerikanische Recht zwingt Google unter umständen diese Daten an die dortigen Behörden zu übergeben – Ohne Information und Rechtsschutz für die Betroffenen. Dies steht im Wiederspruch zum Österreichischen Datenschutzrecht, dass im wesentlichen auf der europäischen Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO beruht. In vielen Ländern, allen z.B. in Frankreich oder in Liechtenstein haben die lokalen Datenschutzbehörden klar gestellt, dass Unternehmen Google Analytics aus diesem Grund nicht auf der Webseite einsetzten dürfen. Den Unternehmen sind Strafen angedroht und teilweise sogar schon ausgesprochen worden. Cookie-Zustimmung genügt nicht Manche Unternehmen sind der Auffassung, dass durch ein Cookie-Popup der Nutzer der Verwendung von Google Analytics und der Sammlung seiner Daten zustimmen kann. Selbst wenn die Verwendung der Analysesoftware erst nach der Zustimmung gestartet wird, ist dies aus Sicht von einigen Datenschutzbehörden und Datenschutzexperten nicht ausreichend. Welche Alternativen gibt es zu Google Analytics? Im Internet gibt es viele – teils kostenlose Alternativen. Die bekannteste davon nennt sich Matomo. Sie bringt jedoch viele Nachteile mit sich. Es handelt sich nicht um einen Dienst, sondern um eine Software. Diese muss auf dem Webserver installiert werden. Für viele Webseitenbetreiber ist das zu kompliziert oder zu mühsam. Dazu kommt das Risiko, dass man dann für die gesammelten Nutzerdaten selbst verantwortlich ist. Im Normalfall ist das kein grosses Problem. Doch wird der Server gehackt und die Date gestohlen werden, ist man dafür unter Umständen mit verantwortlich. Jedenfalls müssen in so einem Fall Nutzer verständigt und der Vorfall Datenschutzbehörde gemeldet werden. Also müsste man vermutlich in zusätzliche Firewalls und Schutzmassnahmen installieren. Europäische Google Analytics Alternative mit Premium Funktionen Ein weiterer Nachteil von Matomo ist, dass viele Funktionen, die man aus Google Analytics kennt, nur mit teuren Premium-Plugins zur Verfügung stehen. Das Bundle mit den wesentlichsten Funktionen kostet pro Jahr 1150.- Euro pro Jahr. Für Kleinunternehmen fast unerschwinglich und selbst dann sind einige wichtige Auswertungen nicht so verfügbar, wie es bei Google der Fall ist. Wem das zu kompliziert ist, der kann auf einen europäischen Anbieter wie OLM Analytics setzten. Das Interface ist sehr ähnliche wie bei Google Analytics. So ist der Schulungsaufwand sehr gering. Die Nutzung ist zwar nicht kostenlos. Mit 10.- Euro pro Monat doch deutlich günstiger als das Premium-Bundle von Matomo. Der Austausch auf der Webseite ist einfach und in wenigen Klicks erledigt. Berichte erstellen Ein besonderes Highlight sind die Export- und Berichtsfunktionen. Sie sind relativ teuer und dafür nur für grössere Unternehmen oder Online-Shops mit viel Werbeausgaben interessant. Dafür werden diese Reporte dann auch im CI/CD des Unternehmens erstellt und gemeinsam mit einem Mitarbeiter zusammengestellt, sodass genau jene Messdaten aufgeführt werden, die das Unternehmen braucht. Die Berichte werden dann monatlich, wöchentlich oder täglich automatisch generiert und als PDF per Email versendet. Zudem gibt es bei OLM tiefergehende Nutzerauswertungen wie Heatmaps, die Google nicht in der Form zur Verfügung stehen. Fazit Natürlich ist es schade, dass man die bewährten Funktionen von Google Analytics nicht mehr nutzen darf. Gerade Unternehmen mit internationalen Mitbewerbern entsteht so ein erheblicher Wettbewerbsnachteil. Doch wenn man schon auf eine datenschutzkonforme Bezahl-Lösung setzt, sollte man auf eine innovative Alternative setzten, die dann auch einige zusätzliche Funktionen und User-Insights bieten.... OGH-Entscheidungen zu Bearbeitungsgebühren und Schadenersatz19. März 2022ReiserechtDie ungewöhnlichen Reisebedingungen, Beschränkungen und Rahmenbedingungen in den letzten zwei Jahren haben zu einigen juristischen Fragestellungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Reisenden und Konsumentenschützern einerseits und Reiseveranstaltern, Reisebüros und Fluglinien andererseits geführt. In den letzten Wochen hat der OGH einige Entscheidungen zum Reiserecht gefällt, die wir hier vorstellen möchten. Angst ist kein Stornierungsgrund Sei es die Angst vor Viren und anderen Krankheiten, die Angst vor der Verschlechterung der Sicherheitslage oder wie bei einer aktuellen Gerichtsentscheidung die Angst vor Übergriffen – niemand möchte in seinem Urlaub ein mulmiges Gefühl haben und so wird eine Reise abgesagt. Doch wer trägt die Kosten? Klar ist, dass eine offizielle Reisewarnung des Aussenministeriums dazu berechtigt, eine gebuchte Reise zu stornieren. In diesem Fall muss das Reisebüro, der Veranstalter oder die Fluglinie die bezahlten Kosten zurückerstatten. Gibt es keine Reisewarnung, sondern nur ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, ist das in der Regel kein Grund für eine Stornierung. In diesem Fall können vom Reiseveranstalter Stornierungsgebühren erhoben werden. Wie hoch diese sind, hängt von den Geschäftsbedingungen ab. Zwar gibt es vom Verband Richtlinien, diese sind aber nicht verbindlich. Grundsätzlich gilt, dass sich ein Unternehmen, alles was es sich durch die Stornierung erspart, anrechnen lassen muss. Bei einem Flugticket ist das relativ einfach zu berechnen. Denn Steuern und Gebühren müssen von den Airlines nur für diejenigen Passagiere an die Flughäfen und Flugsicherungen abgeführt werden, die tatsächlich auf der Passagierliste stehen. Darum besteht bei einem Flug, den man nicht antritt, ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Gebühren. Bei einem Hotel ist es schon viel schwieriger zu sagen. Denn es lässt sich nicht auf einen Blick feststellen, wieviel sich ein Hotel erspart, wenn der Gast nicht anreiset und so keine Frühstück konsumiert und das Zimmer nicht gereinigt werden muss. In der aktuellsten Entscheidung kam der OGH zum Schluss, das seine Stornierungsgebühr von 40% wohl in Ordnung sei. Bearbeitungsgebühr bei Stornierungen Was ist nun, wenn die Gründe vorliegen, die zu einer Stornierung berechtigen. Erhält man dann den gesamten Reisepreis zurückerstattet. Hat man über ein Reisebüro oder einen Online-Reisevermittler gebucht, wird oft eine Bearbeitungsgebühr in Abzug gebracht. In diesem Fall kann man das vielleicht noch nachvollziehen, denn das Reisebüro hat entsprechend Arbeit mit der Bearbeitung der Buchung und der Stornierung. Viele Fluglinien haben diesen Trend erkannt und ziehen nun Ihrerseits auch bei direkt gebuchten Flügen nach der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr ab. Gegen diese Praxis erwirkte die AK nun ein Urteil. Dieser Fall betraf die Austrian Airlines. Diese stellte Reisenden bei einer Stornierung eine Refundgebühr in der Höhe von 35 Euro pro Ticket in Rechnung. Unzulässig! Urteilte der OGH. Passagiere, welche diese Gebühr bereits bezahlt hatten, können sie nun von der Airline zurückfordern. Anrechnung des Schadenersatzes Eine weitere Leitentscheidung betrifft den Schadenersatz von Passagieren, deren Flug von der Airline gestrichen wurde oder die nicht befördert wurden. In diesen Fällen greift zuerst die EU-Passagierrechtsrichtlinie. Die darin geregelten Entschädigungszahlungen stehen Passagieren zu, ohne dass sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen. Ist durch die Nichtbeförderung ein Schaden entstanden, der die Entschädigungsleistung übersteigt, besteht die Möglichkeit, diesen im Rahme des “normalen” Schadenersatzrechts geltend zu machen. In einem aktuellen Fall endete ein Rechtsstreit mit einer Billig-Airline vor dem OGH. Ein Passagier wurde wegen einer Überbuchung von einer Billigfluglinie nicht befördert. Durch die zusätzliche Hotelübernachtung und einen notwendigen Mietwagen entstanden Kosten in der Höhe von EUR 845.- Die Entschädigung in nach der EU-Passagierrechtsrichtlinie betrug nur EUR 250.-, weshalb der Passagier die Airline klagte – und zwar auf die gesamte Schadenssumme. Die Richter erkannten zwar den Rechtsanspruch auf diese Summe an, die bereits erhaltene Entschädigungszahlung muss sich der Betroffene jedoch anrechnen lassen. So erhält er zusätzlich nur EUR 595,- von der Airline. Sie haben auf einer Reise rechtliche Probleme gehabt? Wir berichten gerne über Ihren Fall. Nehmen Sie Kontakt mit unserer Redaktion auf....