ZPO – Zivilrecht verständlich erklärt TopthemenOGH: Preiserhöhung nicht zulässig22. Juli 2022Öffentliches RechtWährend die Regierung noch heftig über einen Preisdeckel bei Strom und Gas diskutiert, hat der OGH bereits in einem Fall im Sinne der Konsumenten entschieden. In diesem Fall ging es um den Kärntner Landesstromversorger KELAG. Das Unternehmen hatte in seinen AGBs vorgesehen, dass der Strompreis einseitig erhöht werden kann. Da es hier weder Obergrenzen noch genaue Berechnungsgrundlagen gab, wurde diese Preisänderungsklausel bereits vor 3 Jahren als rechtswidrig aufgehoben. Die aktualisierten AGBs sahen zwar diese Klausel nicht mehr vor, Preiserhöhungen wurden trotzdem teilweise auf Grundlage von Strompreisen berechnet, die nach der ursprünglichen Preisanpassungsklausel zustande kammen. Dagegen klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und bekam in allen 3 Instanzen recht. Der OGH führte aus, dass unzulässige Klausel nicht nur dann weiterverwendet werden, wenn diese ausdrücklich weiterhin in den AGBs stehen, sondern auch dann, wenn das Unternehmen Rechte aus dieser Klausel herleitet. Dies ist unzulässig. Strittig bleibt nun die Frage, ob Stromkunden einen Rückzahlungsanspruch für die zu viel bezahlten Strompreise haben. In einer Pressemeldung kündigte das Unternehmen an, keine Rückzahlungen leisten zu wollen. Der VKI sieht das entsprechend anders. Einen Klage auf Zahlung, kann der Verein jedoch im Rahmen einer Verbandsklage nicht einbringen. Der Stromanbieter rechnet mit unter damit, dass Kunden nicht wegen geringer Beträge vor Gericht ziehen. Die weitere Entwicklung bleibt also spannend. Das könnte sie auch interessierenStoffmasken schützen nichtWerbeverbot: Handys dürfen nicht gratis sein... Urheberrecht im Arbeitsvertrag14. Juli 2022ArbeitsrechtViele Arbeitnehmer erstellen während ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber Texte, machen Fotos und andere Werke, die grundsätzlich vom Urheberrecht geschützt sind. In der Regel ist das auch kein Problem. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, vielleicht nicht im Guten, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer das alleinige Urheber- und Nutzungsrecht an den Werken hat. Rechtlich ist das darum entscheidend, weil er somit seinem bisherigen Arbeitgeber untersagen könnte, die von ihm erstellten Werke weiterhin zu nutzten. Spannend ist auch die Frage, ob der Arbeitnehmer die von ihm erstellten Bilder und Texte weiterhin oder anderweitig verwenden darf. Klar ist, wie in vielen anderen Rechtsfragen, dass man sie in einem Vertrag entsprechend Regeln und vermeiden kann. In der Praxis kann man jedoch nicht jede Eventualität im Vorhinein erahnen und schriftlich regeln. So wird die Frage des Urheberrechts in vielen Arbeitsverträgen nicht behandelt. Ein einfacher Satz “Der Arbeitgeber erhält das Nutzungsrecht für alle während der Arbeit geschaffen Werke” würde genügen. Unterschied Urheberrecht und Nutzungsrecht Zunächst müssen wir unterscheiden zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein solches Werk kann ein Text, ein Bild oder eine Komposition sein. Eine literarische Qualität ist nicht erforderlich. Doch sind ganz banale Texte in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Anmeldung, wie bei einem Patent ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht kann auch nicht übertragen werden. Wer das Werk erschaffen hat ist und bleibt sein Urheber. Er kann jedoch vor- oder nach dem Erstellen des Werks jemand anderem das Nutzungsrecht einräumen. Das kann soweit gehen, dass der neue Nutzungsberechtigte das alleinige Recht bekommt, das Werk zu vervielfältigen, zu verändern oder zu verbreiten. Dies schliesst sogar die Nutzung durch den ursprünglichen Urheber aus. Nutzungsrecht für den Arbeitgeber Arbeitsrechtlich ist die Frage des Nutzungsrechts für den Arbeitgeber nicht ganz einfach und allgemein zu beantworten. Es kommt nämlich auf die konkrete Tätigkeit an, für die der Mitarbeiter angestellt wurde. Vereinfacht gesagt gilt, dass der Arbeitgeber das Nutzungsrecht bekommt, wenn der Mitarbeiter explizit für die Erstellung beschäftigt war. Das Lehrbuchbeispiel dafür ist ein Journalist. Er ist von der Zeitung genau dafür angestellt, Beiträge zu schreiben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Texte auch weiterhin nutzen, wenn der Mitarbeiter nicht mehr bei der Zeitung ist. Anders ist die Situation, wenn Mitarbeiter urheberrechtlich geschützte Werke erstellen, die ausserhalb ihres Kernaufgabengebiets liegen. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter, der jetzt nicht nur für die Fotoerstellung beschäftigt ist, Produkt- oder Mitarbeiterfotos macht. In diesem Fall würde er, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, das alleinige Nutzungsrecht behalten. So könnte er, nach ende des Arbeitsverhältnisses, von seinem Arbeitgeber die Löschung seiner Fotos oder Texte von der Webseite verlangen. Er könnte diese auch für andere zwecke selbst weiter verwenden. Das könnte sie auch interessierenUrheberrecht vs. öffentliches Interesse... Vermieterwechsel – was ist zu beachten?9. Juli 2022MietrechtWenn eine Wohnung oder ein Haus verkauft wird, tritt der Käufer in der Regel in den Mietvertrag ein. Was gibt es für Mieter zu beachten? Normalerweise gilt der Grundsatz, dass Parteien eines zweiseitigen Vertrags nicht ohne Zustimmung des Anderen ihre Recht und Pflichten an einen dritten abgeben dürfen. Jeder will sich aussuchen, wer sein Vertragspartner ist. Schliesslich will man nicht das Ausfallsrisiko tragen. Bei einer vermieteten Immobilie ist das einfacher, denn die bleibt vorhanden und die Leistung ist somit sichergestellt, egal wem sie gehört. Vermieterwechsel sind daher beim Verkauf einer Wohnung möglich, auch wenn der Mieter nicht explizit zustimmt. In der praktischen Abwicklung stellen sich immer wieder rechtliche Fragen. Eine davon betrifft die Miete. Klar ist, dass der neue Eigentümer ab Eintragung in das Grundbuch Anspruch auf die Miete hat. An wen zahlt man die Miete bei einem Vermieterwechsel? Selbst wenn ein Mieter im Vorfeld von den Verkaufsbestrebungen informiert wurde, weiss er vielleicht nicht genau, ob und wann die Wohnung tatsächlich verkauft wurde. Insbesondre wird er nicht tätlich prüfen, ob der Grundbucheintrag schon erfolgt ist. Das klingt eigentlich einfach und könnte in einem Gespräch zwischen dem Mieter und den Vermietern geklärt werden. Doch so einfach ist es im Leben nicht immer. Ein Fall, in dem über die Frage der Mietzahlung nach einem Vermieterwechsel gestritten wurde, landete jetzt sogar vor dem Obersten Gerichtshof. In diesem Fall war es so, dass der Mieter zwar wusste, dass die Immobilie (es ging um eine Gewerbeimmobilie) verkauft wird und an wen. Doch das Datum kannte er nicht. Somit überwies er die Miete weiterhin an den bisherigen Vermieter. Der neue Vermieter klage und vertrat die Ansicht, dass der Mieter nicht schuldbefreiend an den bisherigen Mieter zahlen könne, weil er vom Verkauf wusste. Der OGH sah das anders und gab dem Mieter recht. Der Mieter muss nicht täglich das Grundbuch kontrollieren und kann schuldbefreiend an den bisherigen Vermieter Zahlen, solange er nicht konkret vom Vermieterwechsel informiert ist. Da der Tag der Eintragung ins Grundbuch nicht immer mit dem Stichtag der Miete zusammenfällt, sollte auch geklärt werden, ob in diesem Fall die Miete geteilt wird oder für einen gesamten Monat schon an den neuen Vermieter oder noch an den bisherigen gezahlt wird. Ansonsten könnte es tatsächlich passieren, dass der neue Vermieter zurecht nochmal die Mietzahlung für den Zeitraum von der Eintragung bis zum Monatsletzten fordert. Gespräche helfen immer Ärger und teure Gerichtsprozesse zu vermeiden.... Anspruch auf Hitzefrei?28. Juni 2022ArbeitsrechtDas österreichische Arbeitsrecht kennt weitreichende Schutzpflichten von Arbeitgebern. Geht das soweit, dass Arbeitnehmer Hitzefrei bekommen? Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch, bei bestimmten Temperaturen freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Steigen die Temperaturen derart, dass dadurch die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden kann, muss der Arbeitgeber entsprechen gegenlenken. Dass kann z.B. durch zusätzliche Pausen, zusätzliches Lüften, Installation einer Klimaanlage, oder je nach Arbeitsplatz anderen geeignete Möglichkeiten geschehen. Natürlich kann jeder Arbeitgeber, wenn die Belastung zu hoch ist, von sich aus Hitzefrei gewähren und die Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreien. Welchen Lohn erhält man bei Hitzefrei? Der Kollektivvertrag in der Baubranche legt fest, dass Arbeitnehmer 60% des Lohns bezahlt bekommen, wenn der Arbeitgeber Hitzefrei anordnet. Dieser wiederum bekommt die Lohnkosten von der Bauarbeiter-Urlaubskasse (Buag) ersetzt, wenn die Temperatur mindestens 32,5°C beträgt. In anderen Branchen gibt es keine derartige Regelung. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Klimaanlage zu installieren? Auch hier gibt es leider keinen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer. Allerdings ist in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), klar festgelegt, dass in normalen Arbeitsräumen maximal 25°C herrschen dürfen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu treffen. Dass kann die Installation einer Klimaanlage sein, muss es aber nicht. Andere Möglichkeiten wären Abschattungen, Lüftungen, oder arbeitsorganisatorischen Massnahmen. Ist die Arbeitsbelastung in den Räumen besonders hoch, ist die Temperaturgrenze niedriger. Wurde in den Arbeitsräumen einen Klimaanlage eingerichtet, so gibt es auch hierzu einiges zu beachten. Die Klimaanlagen müssen regelmässig durch Fachfirmen gewartet werden, die Wartungsprotokolle müssen aufbewahrt werden. Ausserdem darf die Klimaanlage auch nicht zu kalt eingestellt sein. Das könnte sie auch interessierenAnspruch auf Rückzahlung von KreditgebührenAnspruch auf Entschädigung für Hotels?... Lebensmittelrecht – Welche Änderungen kommen auf uns zu?25. Juni 2022Öffentliches RechtVersprochen hat die Regierung viel, um das Tierwohl zu verbessern. Diese Woche nun, hat der Gesundheitsminister die geplanten Änderungen im Lebensmittelrecht präsentiert. Viel konkretes war zwar bei der Pressekonferenz nicht zu erfahren, klar scheint aber, dass sich die Produzenten vor keinen all zu grossen Einschränkungen durch das Lebensmittelrecht fürchten brauchen – lediglich im Kennzeichnungs- und Verpackungsrecht dürfte es Gesetzesänderungen geben. Zwar sagen in vielen Umfragen, die von einigen Zeitungen publiziert wurden, dass sich Konsumenten mehr Tierwohl wünschen und auch bereit wären, mehr dafür zu bezahlen, doch ob das dann in der Praxis tatsächlich passiert, wenn das eine Kilo Fleisch 10 Euro kostet und das andere 20.- darf zumindest bezweifelt werden. Angekündigt wurde einer Erweiterung der Kennzeichnungspflicht. Was bisher schon für Eier galt, gilt ab 2023 auch für Schweine- und Rindfleisch. Kuh auf der Weide – Wird sie zum Lebensmittel? Wie bei Eiern wird im Supermarkt an der Verpackung dann gekennzeichnet, ob das Tier in einem Stall mit Vollspaltenböden, in einem Stall mit Freilauf oder auf einer Alpe gehalten wurde. Verbote oder Einschränkungen bei den Haltungsmethoden sind im neuen Lebensmittelrecht nicht zu erwarten. Insbesondere das von vielen Tierschützern geforderte Verbot von Vollspaltenböden ist nicht in Sicht. Ob dann die Konsumenten tatsächlich so genau auf das Etikett schauen und sich die Produzenten doch den Kundenwünschen anpassen und mehr für das Tierwohl tun müssen, bleibt abzuwarten. Zumindest dürfte das bereits seit längerem angekündigte Verbot des Kückenschredderns eine lebensmittelrechtliche Neuerung bringen. Welche Grenzen und Ausnahmen sind zu erwarten? Der Gesundheitsminister blieb bei seinen Ankündigungen sehr wage. “Die Details würden im Laufe des Jahres erarbeitet“, so führte er aus. Zu erwarten ist wohl, dass die Grenzen der Kennzeichnungsplicht im neuen Lebensmittelrecht wohl ähnlich ausgestaltet sein werden, wie es aktuell bei Eiern der Fall ist. Konkrete bedeutet das, dass die Kennzeichnung zwar auf einer Fleischpackung erfolgen muss, aber eine Kennzeichnung auf verarbeiteten Produkten nicht erfolgen muss. So wird auf einer Packung Fleischsugo nicht erkennbar sein, wie das Rind gehalten wurde. Was ist mit ausländischem Fleisch? Zunächst gelten die Österreichischen Vorschriften nur für in Österreich erzeugte Lebensmittel. Das ist ein wesentlicher Grund, weshalb sich der Fachverbands der Lebensmittelindustrie gegen die Kennzeichnungspflicht so lange gewehrt hat. Produkte, die aus einem EU-Land importiert werden, müssen lediglich die EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel erfüllen, die wesentlich weniger streng ist, als die geplanten Neuerungen in Österreich. Bauern aus dem Ausland haben also einen gewissen Vorteil, was wiederum dazu führen könnte, dass Konsumenten zu deren Produkten greifen unter dem Motto “Steht ja nicht Vollspaltenboden drauf“. Gerade angesichts der bevorstehenden Wahlen im Herbst dürfen wir gespannt sein, was von der Ankündigung am Ende des Jahres übrig bleibt und ob diese dann tatsächlich zu mehr Tierwohl und höherer Lebensmittelqualität führen.... Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel?24. Juni 2022InternetrechtSpielsucht ist weiter verbreitet als man denkt. Selbst wenn Betroffene von einem Casino erkannt und gesperrt werden, können sie leicht an einem Online-Casino im In- oder Ausland weiterspielen. Die Betreiber verdienen sich eine goldene Nase daran. Zwar gibt es seit langem, nicht in in Österreich, Judikatur, dass Spielsüchtige Verluste einklagen können, doch nicht jeder, der am Internet-Roulettetisch viel Geld verloren hat, bekommt eine Diagnose, um aus diesem Grund erfolgreich zu klagen. Kürzlich hat der OGH entschieden, dass man auch Verluste bei Onlinecasinos zurückfordern kann, wenn der Betreiber keine Lizenz hat. Das macht die Angelegenheit für viele einfacher, doch in der Praxis ist es trotzdem nicht immer leicht, die Spielverluste mit Erfolg auf dem Rechtsweg zurückzuholen. Den grossen Unterschied dabei macht der Sitz des Betreibers. Betreiber ausserhalb der EU Glücksspielwebseiten, deren Betreiber ausserhalb der EU ihren Sitz haben, können zwar theoretisch in Österreich geklagt werden. Bei kleineren Betreibern, z.B. aus Karibikstaaten wird vermutlich nicht einmal auf eine solche Klage reagiert und in den Zivilprozess eingetreten. Der Betroffene erhält dann ein Versäumnisurteil, muss jedoch zunächst für die Gerichtsgebühren und seine Anwaltskosten aufkommen. In vielen Ländern ist dieses Urteil dann nicht automatisch sofort vollstreckbar. Es muss zuerst im betreffenden Staat eine Anerkennung beantragt werden – oder sogar nochmals geklagt. Dadurch fallen wieder Kosten für Rechtsanwälte und Übersetzungen an. Ob die Vollstreckung dann tatsächlich gelingt, ist in vielen Fällen sehr fraglich. Betreiber in einem EU-Staat Sitzt der Betreiber des Internetcasinos in einem EU-Staat, vor allem in Malta und Zypern sind viele dieser Firmen beheimatet, ist die Rechtsdurchsetzung einfacher. Denn hier können nach der EVO Österreichische Urteile direkt vollstreckt werden. In der Praxis gibt es aber auch hier Schwierigkeiten, denn manche schwarze Schafe unter den Betreibern schicken die Firmen in regelmässigen Abständen in Konkurs und eröffnen kurze Zeit später unter einem neuen Namen. Bei grösseren Anbietern, die es schon länger auf dem Markt gibt, ist in diesem Fall jedoch davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um die in einem Urteil zugesprochene Rückzahlung tatsächlich zu bekommen. Geduld sollte man aber auf jeden Fall mitbringen. Die Möglichkeit der Rückforderung gilt nach einem höchstgerichtlichen Urteil (OGH 6 Ob 229/21a) nicht nur für direkte Spielverluste sondern auch für Gebühren, wie sie Beispielsweise für die Teilnahme an Online-Poker verlangt werden.... Photovoltaikanlagen für Eigentumswohnungen?23. Juni 2022AllgemeinDie hohen Strompreise und die grassierende Inflation bringen viele Immobilieneigentümer dazu, über eine Photovoltaikanlage nachzudenken. Für Hauseigentümer ist die Errichtung einer Solaranlage relativ einfach. Die gesetzlichen Vorgaben wurden in den letzten Jahren noch weiter vereinfacht, sodass in viele Fällen eine Photovoltaikanlage ohne Bauanzeige errichtet werden kann. Bei Eigentumswohnungen ist es naturgemäss etwas komplizierter. Zwar gibt es auch hier Erleichterungen, und sowohl die baurechtlichen Hürden als auch die Voraussetzungen innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurden abgebaut. Grundsätzlich ist es so, dass in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft jeder, der auf einer Gemeinschaftsfläche etwas errichten möchte, die Zustimmung der anderen Eigentümer benötigt und zwar die von allen anderen Eigentümern. Gerade bei Wohnanlagen mit sehr vielen Parteien ist das ein schwieriges Unterfangen. Oft kennt man auch nicht die Anschrift aller Eigentümer oder erreicht sie nicht. Bei verschiedenen Einrichtungen, dazu gehören eben Photovoltaikanlagen oder Lademöglichkeiten für Elektroautos ist es im Gesetz festgelegt, dass zwar ebenso die Zustimmung einzuholen ist, diese aber nicht verweigert werden darf. Darf nun jeder Wohnungseigentümer einfach eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren? Klar ist, dass wenn jeder eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren möchte, der Platz vermutlich nicht ausreichen würde. Wenn also ein Wohnungseigentümer als erstes eine Solaranlage montiert, hätten die anderen, die erst später eine Anlage anschaffen wollen, das nachsehen. Ebenso wäre die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage unmöglich. Für die anderen Wohnungseigentümer entstünde ein erheblicher Nachteil. Nach der gängigen Rechtsprechung hat eine wesentliche Beeinträchtigung der Gemeinschaftseinrichtung zu Unterbleiben, wenn diese schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer verletzt. Ob dies bei einer Photovoltaikanlage der Fall ist, hat nun der OGH geklärt. In diesem Fall (OGH 5 Ob 137/21i) wollte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach errichten. Von einer Dachfläche von 350m² wären nur mehr 69m² übrig geblieben. Auf dieser kleinen Fläche wären keine weitere Solarmodule mehr möglich. Darum wehrten sich zwei andere Eigentümer. Der Bauwillige brachte im Prozess vor, dass ausser ihm niemand eine Solaranlage plant. Die Einschränkungen seine also rein hypothetisch, was nach der bisherigen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit ausschliessen würde. Weiter argumentierte er, das die Flächen aktuell gar nicht genutzt werden. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Alle Instanzen sahen es als unzumutbare Einschränkung der Schutzwürdigen Interessen und lehnten die Errichtung der Photovoltaikanlage ab.... Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung22. Juni 2022InternetrechtViele Versandhandelsunternehmen bieten den Kunden bei der Bestellung Teilzahlungsmöglichkeiten. Für die Unternehmen sind diese Kredite gut angelegtes Geld, denn bei keiner Bank können derartige Zinsen erzielt werden. Ein Unternehmen hat es dabei auf die Spitze getrieben. Damit dem Kunden die hohen Zinsen nicht auffallen, wurde ein monatlicher Zinssatz von 1,65 Prozent angegeben. Das klingt auf en ersten Blick nicht viel, gerade bei kleinen Bestellungen, doch über das Jahr gerechnet sind das stolze 21,7%. Kauft man also einen Artikel für 500 Euro und “wählt” die Teilzahlungsoption für 24 Monate, fallen Zinsen von über 240 Euro an. Selbst bei schlechter Bonität lässt sich bei jeder Bank ein günstigeres Darlehen aufnehmen. Viele Kunden fühlten sich dadurch über den Tisch gezogen. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sah das ähnlich und klagte das betreffende Versandhandelsunternehmen. Der OGH folgte der Argumentation der Konsumentenschützer und gab der Klage letztinstanzlich statt. Die Angabe von Zinsen pro Monat sei unüblich und daher für Konsumenten überraschend. Wie kann man einen Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung vornehmen? Wer von einer Teilzahlungsvereinbarung betroffen ist, die nach diesem Urteil ungültig ist, weil die Zinsen pro Monat angegeben wurden, der sollte sich schriftlich an das betreffende Unternehmen wenden. Teilen Sie mit, dass die Vereinbarung aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist, verweisen Sie auf das Urteil und verlangen Sie die Rückzahlung der bezahlten Zinsen. Allenfalls können Sie diese auf die noch offenen Raten anrechnen. Neben diesem Grund gibt es natürlich noch viele weitere Gründe, die einen Rücktrittsgrund darstellen, zudem gibt es in den 14 Tagen die Möglichkeit, ohne Grund von der Teilzahlungsvereinbarung zurückzutreten und den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Danach gibt es keine zwingendes Rücktrittsrecht, wenn die Teilzahlungsvereinbarung gesetzeskonform geschlossen wurde. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Das könnte sie auch interessierenVerkleinerung einer Mitwohnung... Unechter Pauschalvertrag – was ist das?15. Mai 2022ZivilprozessrechtGerade in Zeiten von stark steigenden Preisen wünschen sich viele Kunden, die einen Handwerker beauftragen, einen Pauschalpreis. Wenn zu beginn eines Projekts nicht feststeht, wie hoch Materialkosten sind, droht eine böse Überraschung. Besonders bei grösseren Bauprojekten. Andererseits haben auch die Handwerker mit den steigenden Materialkosten zu kämpfen und können selbst nicht das volle Risiko tragen und so einen echten Pauschalpreis anbieten. Unechter Pauschalpreis als Lösung? Ein unechter Pauschalvertrag liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer (der Handwerker) ein Angebot erstellt hat, bei dem die notwendigen Materialien und Rohstoffe aufgeführt sind, für diese wird dann ein Fixpreis vereinbart. Sollte sich allerdings während der Auftragsabwicklung herausstellen, dass die aufgeführten Materialien nicht ausreichen, so muss der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Das unterscheidet den unechten Pauschalvertrag von einem echten Pauschalvertrag, bei dem der Anbieter die tatsächliche Erfüllung schuldet und das Risiko auf sich nimmt. Grenzen des unechten Pauschalvertrags? Es ist zwar richtig, dass der Auftraggeber für einen gewissen Mehraufwand geradestehen muss, jedoch hat der OGH in einigen kürzlich ergangenen Urteilen klargestellt, dass es hier grenzen gibt. Der Leitsatz lautet, dass wenn der Auftragnehmer (als Fachmann) ein Angebot legt, dass mit den aufgeführten Werkstoffen von vorne herein nicht zu vollenden ist, dann haftet er aus dem Vertrag und muss das Werk zum angebotenen Pauschalpreis erstellen. Weiters ist auch zu beachten – dies war ebenfalls kürzlich Gegenstand eines Zivilprozesses, der bis zum OGH gegangen ist – dass des für den Auftraggeber klar erkennbar sein muss, dass es sich um einen unechten Pauschalvertrag handelt. Die erforderlichen Materialen müssen klar im Angebot aufgeführt sein. Auch kann es unter Umständen erforderlich sein, dass der Auftragnehmer den Kunden frühzeitig informieren muss, sobald er bemerkt, dass die Materialien nicht ausreichen werden.... Bewertungen von anderen Unternehmen übernehmen – ist das erlaubt?13. April 2022InternetrechtVor Kurzem haben wir ausführlich über Fake Bewertungen im Internet berichtet. Jetzt hat es ein interessantes Urteil gegeben, dass zwar keine Fake Bewertungen im engeren Sinn betreffen, aber dennoch zu einer Nutzertäuschung führen können. In diesem Fall war es so, dass ein Unternehmen eine Webseite eines insolventen Mitbewerbers gekauft hat. Damit verbunden waren auch Online-Bewertungen dieses Webshops. Die Seite wurde dann auf die eigene Seite weitergeleitet und die Bewertungen übertragen. Für den Nutzer war nun nur noch schwer erkennbar, dass diese alten Bewertungen nicht das aktuelle Unternehmen bzw. dessen Webshop betreffen. Das rechtskräftige Urteil sieht darin eine klare Wettbewerbswidrigkeit. In der ausführlichen Begründung wird klargestellt, dass es nicht auf den Einzelfall ankommt, sondern darauf, dass ein gewöhnlicher Nutzer davon ausgehen würde, dass eine Bewertung auch für das Unternehmen gilt, für das sie im Internet angezeigt wird. Für Webseitenbetreiber ein Grund, vom Malediktionen mit Bewertungen Abstand zu nehmen. Das könnte sie auch interessierenRechtliche Möglichkeiten gegen Fake-Bewertungen... Unsere Themengebiete Weitere aktuelle Berichte Weitere aktuelle BeiträgeVermieterwechsel – was ist zu beachten?9. Juli 2022MietrechtWenn eine Wohnung oder ein Haus verkauft wird, tritt der Käufer in der Regel in den Mietvertrag ein. Was gibt es für Mieter zu beachten? Normalerweise gilt der Grundsatz, dass Parteien eines zweiseitigen Vertrags nicht ohne Zustimmung des Anderen ihre Recht und Pflichten an einen dritten abgeben dürfen. Jeder will sich aussuchen, wer sein Vertragspartner ist. Schliesslich will man nicht das Ausfallsrisiko tragen. Bei einer vermieteten Immobilie ist das einfacher, denn die bleibt vorhanden und die Leistung ist somit sichergestellt, egal wem sie gehört. Vermieterwechsel sind daher beim Verkauf einer Wohnung möglich, auch wenn der Mieter nicht explizit zustimmt. In der praktischen Abwicklung stellen sich immer wieder rechtliche Fragen. Eine davon betrifft die Miete. Klar ist, dass der neue Eigentümer ab Eintragung in das Grundbuch Anspruch auf die Miete hat. An wen zahlt man die Miete bei einem Vermieterwechsel? Selbst wenn ein Mieter im Vorfeld von den Verkaufsbestrebungen informiert wurde, weiss er vielleicht nicht genau, ob und wann die Wohnung tatsächlich verkauft wurde. Insbesondre wird er nicht tätlich prüfen, ob der Grundbucheintrag schon erfolgt ist. Das klingt eigentlich einfach und könnte in einem Gespräch zwischen dem Mieter und den Vermietern geklärt werden. Doch so einfach ist es im Leben nicht immer. Ein Fall, in dem über die Frage der Mietzahlung nach einem Vermieterwechsel gestritten wurde, landete jetzt sogar vor dem Obersten Gerichtshof. In diesem Fall war es so, dass der Mieter zwar wusste, dass die Immobilie (es ging um eine Gewerbeimmobilie) verkauft wird und an wen. Doch das Datum kannte er nicht. Somit überwies er die Miete weiterhin an den bisherigen Vermieter. Der neue Vermieter klage und vertrat die Ansicht, dass der Mieter nicht schuldbefreiend an den bisherigen Mieter zahlen könne, weil er vom Verkauf wusste. Der OGH sah das anders und gab dem Mieter recht. Der Mieter muss nicht täglich das Grundbuch kontrollieren und kann schuldbefreiend an den bisherigen Vermieter Zahlen, solange er nicht konkret vom Vermieterwechsel informiert ist. Da der Tag der Eintragung ins Grundbuch nicht immer mit dem Stichtag der Miete zusammenfällt, sollte auch geklärt werden, ob in diesem Fall die Miete geteilt wird oder für einen gesamten Monat schon an den neuen Vermieter oder noch an den bisherigen gezahlt wird. Ansonsten könnte es tatsächlich passieren, dass der neue Vermieter zurecht nochmal die Mietzahlung für den Zeitraum von der Eintragung bis zum Monatsletzten fordert. Gespräche helfen immer Ärger und teure Gerichtsprozesse zu vermeiden.... Anspruch auf Hitzefrei?28. Juni 2022ArbeitsrechtDas österreichische Arbeitsrecht kennt weitreichende Schutzpflichten von Arbeitgebern. Geht das soweit, dass Arbeitnehmer Hitzefrei bekommen? Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch, bei bestimmten Temperaturen freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Steigen die Temperaturen derart, dass dadurch die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden kann, muss der Arbeitgeber entsprechen gegenlenken. Dass kann z.B. durch zusätzliche Pausen, zusätzliches Lüften, Installation einer Klimaanlage, oder je nach Arbeitsplatz anderen geeignete Möglichkeiten geschehen. Natürlich kann jeder Arbeitgeber, wenn die Belastung zu hoch ist, von sich aus Hitzefrei gewähren und die Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreien. Welchen Lohn erhält man bei Hitzefrei? Der Kollektivvertrag in der Baubranche legt fest, dass Arbeitnehmer 60% des Lohns bezahlt bekommen, wenn der Arbeitgeber Hitzefrei anordnet. Dieser wiederum bekommt die Lohnkosten von der Bauarbeiter-Urlaubskasse (Buag) ersetzt, wenn die Temperatur mindestens 32,5°C beträgt. In anderen Branchen gibt es keine derartige Regelung. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Klimaanlage zu installieren? Auch hier gibt es leider keinen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer. Allerdings ist in der Arbeitsstättenverordnung (AStV), klar festgelegt, dass in normalen Arbeitsräumen maximal 25°C herrschen dürfen. Wird dieser Wert überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zu treffen. Dass kann die Installation einer Klimaanlage sein, muss es aber nicht. Andere Möglichkeiten wären Abschattungen, Lüftungen, oder arbeitsorganisatorischen Massnahmen. Ist die Arbeitsbelastung in den Räumen besonders hoch, ist die Temperaturgrenze niedriger. Wurde in den Arbeitsräumen einen Klimaanlage eingerichtet, so gibt es auch hierzu einiges zu beachten. Die Klimaanlagen müssen regelmässig durch Fachfirmen gewartet werden, die Wartungsprotokolle müssen aufbewahrt werden. Ausserdem darf die Klimaanlage auch nicht zu kalt eingestellt sein. Das könnte sie auch interessierenAnspruch auf Rückzahlung von KreditgebührenAnspruch auf Entschädigung für Hotels?... Lebensmittelrecht – Welche Änderungen kommen auf uns zu?25. Juni 2022Öffentliches RechtVersprochen hat die Regierung viel, um das Tierwohl zu verbessern. Diese Woche nun, hat der Gesundheitsminister die geplanten Änderungen im Lebensmittelrecht präsentiert. Viel konkretes war zwar bei der Pressekonferenz nicht zu erfahren, klar scheint aber, dass sich die Produzenten vor keinen all zu grossen Einschränkungen durch das Lebensmittelrecht fürchten brauchen – lediglich im Kennzeichnungs- und Verpackungsrecht dürfte es Gesetzesänderungen geben. Zwar sagen in vielen Umfragen, die von einigen Zeitungen publiziert wurden, dass sich Konsumenten mehr Tierwohl wünschen und auch bereit wären, mehr dafür zu bezahlen, doch ob das dann in der Praxis tatsächlich passiert, wenn das eine Kilo Fleisch 10 Euro kostet und das andere 20.- darf zumindest bezweifelt werden. Angekündigt wurde einer Erweiterung der Kennzeichnungspflicht. Was bisher schon für Eier galt, gilt ab 2023 auch für Schweine- und Rindfleisch. Kuh auf der Weide – Wird sie zum Lebensmittel? Wie bei Eiern wird im Supermarkt an der Verpackung dann gekennzeichnet, ob das Tier in einem Stall mit Vollspaltenböden, in einem Stall mit Freilauf oder auf einer Alpe gehalten wurde. Verbote oder Einschränkungen bei den Haltungsmethoden sind im neuen Lebensmittelrecht nicht zu erwarten. Insbesondere das von vielen Tierschützern geforderte Verbot von Vollspaltenböden ist nicht in Sicht. Ob dann die Konsumenten tatsächlich so genau auf das Etikett schauen und sich die Produzenten doch den Kundenwünschen anpassen und mehr für das Tierwohl tun müssen, bleibt abzuwarten. Zumindest dürfte das bereits seit längerem angekündigte Verbot des Kückenschredderns eine lebensmittelrechtliche Neuerung bringen. Welche Grenzen und Ausnahmen sind zu erwarten? Der Gesundheitsminister blieb bei seinen Ankündigungen sehr wage. “Die Details würden im Laufe des Jahres erarbeitet“, so führte er aus. Zu erwarten ist wohl, dass die Grenzen der Kennzeichnungsplicht im neuen Lebensmittelrecht wohl ähnlich ausgestaltet sein werden, wie es aktuell bei Eiern der Fall ist. Konkrete bedeutet das, dass die Kennzeichnung zwar auf einer Fleischpackung erfolgen muss, aber eine Kennzeichnung auf verarbeiteten Produkten nicht erfolgen muss. So wird auf einer Packung Fleischsugo nicht erkennbar sein, wie das Rind gehalten wurde. Was ist mit ausländischem Fleisch? Zunächst gelten die Österreichischen Vorschriften nur für in Österreich erzeugte Lebensmittel. Das ist ein wesentlicher Grund, weshalb sich der Fachverbands der Lebensmittelindustrie gegen die Kennzeichnungspflicht so lange gewehrt hat. Produkte, die aus einem EU-Land importiert werden, müssen lediglich die EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel erfüllen, die wesentlich weniger streng ist, als die geplanten Neuerungen in Österreich. Bauern aus dem Ausland haben also einen gewissen Vorteil, was wiederum dazu führen könnte, dass Konsumenten zu deren Produkten greifen unter dem Motto “Steht ja nicht Vollspaltenboden drauf“. Gerade angesichts der bevorstehenden Wahlen im Herbst dürfen wir gespannt sein, was von der Ankündigung am Ende des Jahres übrig bleibt und ob diese dann tatsächlich zu mehr Tierwohl und höherer Lebensmittelqualität führen.... Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel?24. Juni 2022InternetrechtSpielsucht ist weiter verbreitet als man denkt. Selbst wenn Betroffene von einem Casino erkannt und gesperrt werden, können sie leicht an einem Online-Casino im In- oder Ausland weiterspielen. Die Betreiber verdienen sich eine goldene Nase daran. Zwar gibt es seit langem, nicht in in Österreich, Judikatur, dass Spielsüchtige Verluste einklagen können, doch nicht jeder, der am Internet-Roulettetisch viel Geld verloren hat, bekommt eine Diagnose, um aus diesem Grund erfolgreich zu klagen. Kürzlich hat der OGH entschieden, dass man auch Verluste bei Onlinecasinos zurückfordern kann, wenn der Betreiber keine Lizenz hat. Das macht die Angelegenheit für viele einfacher, doch in der Praxis ist es trotzdem nicht immer leicht, die Spielverluste mit Erfolg auf dem Rechtsweg zurückzuholen. Den grossen Unterschied dabei macht der Sitz des Betreibers. Betreiber ausserhalb der EU Glücksspielwebseiten, deren Betreiber ausserhalb der EU ihren Sitz haben, können zwar theoretisch in Österreich geklagt werden. Bei kleineren Betreibern, z.B. aus Karibikstaaten wird vermutlich nicht einmal auf eine solche Klage reagiert und in den Zivilprozess eingetreten. Der Betroffene erhält dann ein Versäumnisurteil, muss jedoch zunächst für die Gerichtsgebühren und seine Anwaltskosten aufkommen. In vielen Ländern ist dieses Urteil dann nicht automatisch sofort vollstreckbar. Es muss zuerst im betreffenden Staat eine Anerkennung beantragt werden – oder sogar nochmals geklagt. Dadurch fallen wieder Kosten für Rechtsanwälte und Übersetzungen an. Ob die Vollstreckung dann tatsächlich gelingt, ist in vielen Fällen sehr fraglich. Betreiber in einem EU-Staat Sitzt der Betreiber des Internetcasinos in einem EU-Staat, vor allem in Malta und Zypern sind viele dieser Firmen beheimatet, ist die Rechtsdurchsetzung einfacher. Denn hier können nach der EVO Österreichische Urteile direkt vollstreckt werden. In der Praxis gibt es aber auch hier Schwierigkeiten, denn manche schwarze Schafe unter den Betreibern schicken die Firmen in regelmässigen Abständen in Konkurs und eröffnen kurze Zeit später unter einem neuen Namen. Bei grösseren Anbietern, die es schon länger auf dem Markt gibt, ist in diesem Fall jedoch davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um die in einem Urteil zugesprochene Rückzahlung tatsächlich zu bekommen. Geduld sollte man aber auf jeden Fall mitbringen. Die Möglichkeit der Rückforderung gilt nach einem höchstgerichtlichen Urteil (OGH 6 Ob 229/21a) nicht nur für direkte Spielverluste sondern auch für Gebühren, wie sie Beispielsweise für die Teilnahme an Online-Poker verlangt werden.... Photovoltaikanlagen für Eigentumswohnungen?23. Juni 2022AllgemeinDie hohen Strompreise und die grassierende Inflation bringen viele Immobilieneigentümer dazu, über eine Photovoltaikanlage nachzudenken. Für Hauseigentümer ist die Errichtung einer Solaranlage relativ einfach. Die gesetzlichen Vorgaben wurden in den letzten Jahren noch weiter vereinfacht, sodass in viele Fällen eine Photovoltaikanlage ohne Bauanzeige errichtet werden kann. Bei Eigentumswohnungen ist es naturgemäss etwas komplizierter. Zwar gibt es auch hier Erleichterungen, und sowohl die baurechtlichen Hürden als auch die Voraussetzungen innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurden abgebaut. Grundsätzlich ist es so, dass in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft jeder, der auf einer Gemeinschaftsfläche etwas errichten möchte, die Zustimmung der anderen Eigentümer benötigt und zwar die von allen anderen Eigentümern. Gerade bei Wohnanlagen mit sehr vielen Parteien ist das ein schwieriges Unterfangen. Oft kennt man auch nicht die Anschrift aller Eigentümer oder erreicht sie nicht. Bei verschiedenen Einrichtungen, dazu gehören eben Photovoltaikanlagen oder Lademöglichkeiten für Elektroautos ist es im Gesetz festgelegt, dass zwar ebenso die Zustimmung einzuholen ist, diese aber nicht verweigert werden darf. Darf nun jeder Wohnungseigentümer einfach eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren? Klar ist, dass wenn jeder eine Photovoltaikanlage aufs Dach montieren möchte, der Platz vermutlich nicht ausreichen würde. Wenn also ein Wohnungseigentümer als erstes eine Solaranlage montiert, hätten die anderen, die erst später eine Anlage anschaffen wollen, das nachsehen. Ebenso wäre die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage unmöglich. Für die anderen Wohnungseigentümer entstünde ein erheblicher Nachteil. Nach der gängigen Rechtsprechung hat eine wesentliche Beeinträchtigung der Gemeinschaftseinrichtung zu Unterbleiben, wenn diese schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer verletzt. Ob dies bei einer Photovoltaikanlage der Fall ist, hat nun der OGH geklärt. In diesem Fall (OGH 5 Ob 137/21i) wollte ein Wohnungseigentümer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach errichten. Von einer Dachfläche von 350m² wären nur mehr 69m² übrig geblieben. Auf dieser kleinen Fläche wären keine weitere Solarmodule mehr möglich. Darum wehrten sich zwei andere Eigentümer. Der Bauwillige brachte im Prozess vor, dass ausser ihm niemand eine Solaranlage plant. Die Einschränkungen seine also rein hypothetisch, was nach der bisherigen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit ausschliessen würde. Weiter argumentierte er, das die Flächen aktuell gar nicht genutzt werden. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Alle Instanzen sahen es als unzumutbare Einschränkung der Schutzwürdigen Interessen und lehnten die Errichtung der Photovoltaikanlage ab.... Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung22. Juni 2022InternetrechtViele Versandhandelsunternehmen bieten den Kunden bei der Bestellung Teilzahlungsmöglichkeiten. Für die Unternehmen sind diese Kredite gut angelegtes Geld, denn bei keiner Bank können derartige Zinsen erzielt werden. Ein Unternehmen hat es dabei auf die Spitze getrieben. Damit dem Kunden die hohen Zinsen nicht auffallen, wurde ein monatlicher Zinssatz von 1,65 Prozent angegeben. Das klingt auf en ersten Blick nicht viel, gerade bei kleinen Bestellungen, doch über das Jahr gerechnet sind das stolze 21,7%. Kauft man also einen Artikel für 500 Euro und “wählt” die Teilzahlungsoption für 24 Monate, fallen Zinsen von über 240 Euro an. Selbst bei schlechter Bonität lässt sich bei jeder Bank ein günstigeres Darlehen aufnehmen. Viele Kunden fühlten sich dadurch über den Tisch gezogen. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sah das ähnlich und klagte das betreffende Versandhandelsunternehmen. Der OGH folgte der Argumentation der Konsumentenschützer und gab der Klage letztinstanzlich statt. Die Angabe von Zinsen pro Monat sei unüblich und daher für Konsumenten überraschend. Wie kann man einen Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung vornehmen? Wer von einer Teilzahlungsvereinbarung betroffen ist, die nach diesem Urteil ungültig ist, weil die Zinsen pro Monat angegeben wurden, der sollte sich schriftlich an das betreffende Unternehmen wenden. Teilen Sie mit, dass die Vereinbarung aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist, verweisen Sie auf das Urteil und verlangen Sie die Rückzahlung der bezahlten Zinsen. Allenfalls können Sie diese auf die noch offenen Raten anrechnen. Neben diesem Grund gibt es natürlich noch viele weitere Gründe, die einen Rücktrittsgrund darstellen, zudem gibt es in den 14 Tagen die Möglichkeit, ohne Grund von der Teilzahlungsvereinbarung zurückzutreten und den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Danach gibt es keine zwingendes Rücktrittsrecht, wenn die Teilzahlungsvereinbarung gesetzeskonform geschlossen wurde. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Das könnte sie auch interessierenVerkleinerung einer Mitwohnung... Unechter Pauschalvertrag – was ist das?15. Mai 2022ZivilprozessrechtGerade in Zeiten von stark steigenden Preisen wünschen sich viele Kunden, die einen Handwerker beauftragen, einen Pauschalpreis. Wenn zu beginn eines Projekts nicht feststeht, wie hoch Materialkosten sind, droht eine böse Überraschung. Besonders bei grösseren Bauprojekten. Andererseits haben auch die Handwerker mit den steigenden Materialkosten zu kämpfen und können selbst nicht das volle Risiko tragen und so einen echten Pauschalpreis anbieten. Unechter Pauschalpreis als Lösung? Ein unechter Pauschalvertrag liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer (der Handwerker) ein Angebot erstellt hat, bei dem die notwendigen Materialien und Rohstoffe aufgeführt sind, für diese wird dann ein Fixpreis vereinbart. Sollte sich allerdings während der Auftragsabwicklung herausstellen, dass die aufgeführten Materialien nicht ausreichen, so muss der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Das unterscheidet den unechten Pauschalvertrag von einem echten Pauschalvertrag, bei dem der Anbieter die tatsächliche Erfüllung schuldet und das Risiko auf sich nimmt. Grenzen des unechten Pauschalvertrags? Es ist zwar richtig, dass der Auftraggeber für einen gewissen Mehraufwand geradestehen muss, jedoch hat der OGH in einigen kürzlich ergangenen Urteilen klargestellt, dass es hier grenzen gibt. Der Leitsatz lautet, dass wenn der Auftragnehmer (als Fachmann) ein Angebot legt, dass mit den aufgeführten Werkstoffen von vorne herein nicht zu vollenden ist, dann haftet er aus dem Vertrag und muss das Werk zum angebotenen Pauschalpreis erstellen. Weiters ist auch zu beachten – dies war ebenfalls kürzlich Gegenstand eines Zivilprozesses, der bis zum OGH gegangen ist – dass des für den Auftraggeber klar erkennbar sein muss, dass es sich um einen unechten Pauschalvertrag handelt. Die erforderlichen Materialen müssen klar im Angebot aufgeführt sein. Auch kann es unter Umständen erforderlich sein, dass der Auftragnehmer den Kunden frühzeitig informieren muss, sobald er bemerkt, dass die Materialien nicht ausreichen werden.... Bewertungen von anderen Unternehmen übernehmen – ist das erlaubt?13. April 2022InternetrechtVor Kurzem haben wir ausführlich über Fake Bewertungen im Internet berichtet. Jetzt hat es ein interessantes Urteil gegeben, dass zwar keine Fake Bewertungen im engeren Sinn betreffen, aber dennoch zu einer Nutzertäuschung führen können. In diesem Fall war es so, dass ein Unternehmen eine Webseite eines insolventen Mitbewerbers gekauft hat. Damit verbunden waren auch Online-Bewertungen dieses Webshops. Die Seite wurde dann auf die eigene Seite weitergeleitet und die Bewertungen übertragen. Für den Nutzer war nun nur noch schwer erkennbar, dass diese alten Bewertungen nicht das aktuelle Unternehmen bzw. dessen Webshop betreffen. Das rechtskräftige Urteil sieht darin eine klare Wettbewerbswidrigkeit. In der ausführlichen Begründung wird klargestellt, dass es nicht auf den Einzelfall ankommt, sondern darauf, dass ein gewöhnlicher Nutzer davon ausgehen würde, dass eine Bewertung auch für das Unternehmen gilt, für das sie im Internet angezeigt wird. Für Webseitenbetreiber ein Grund, vom Malediktionen mit Bewertungen Abstand zu nehmen. Das könnte sie auch interessierenRechtliche Möglichkeiten gegen Fake-Bewertungen... Richtwertmieten – Was bedeutet das?11. April 2022MietrechtWas ist der Richtwertmietzins? Der Richtwert ist ein Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG). Eine Normwohnung ist eine in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche und einer dem zeitgemässen Standard entsprechenden Badezimmer besteht. Für wen gelten die Richtwertmieten? Richtwertmieten gelten nicht für alle Wohnungen. Das MRG kennt klare ausnahmen. Zunächst gelten diese Wertgrenzen nur für Wohnengen mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter. Ausgeschlossen sind hier beispielsweise Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und vom Eigentümer mit wesentlichen Eigenmitteln erhalten werden oder die Wohnung nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken dient. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein Büro oder eine Praxis im Verband betrieben wird. Ausserdem gelten die Richtwerte nur bei Mietverträgen, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Ist die Mieterhöhung zulässig? Damit ein Mietvertrag dem Richtwertmietzins und demzufolge auch der Mieterhöhung unterliegt, gibt es zwei wichtige Voraussetzungen: Es muss eine Wertsicherungsklausel gültig vereinbart sein. Damit dies der Fall ist muss für den Mieter klar erkennbar sein, dass die Mieten entsprechend erhöht werden und auf welcher Berechnungsgrundlage dies erfolgt. Die blose Formulierung „Der Mietvertrag unterliegt der Indexanpassung“ wird hier vermutlich nicht genügen. Es muss klar ausgewiesen sein, dass die Miete einer Wertsicherung unterliegt und dieser der Verbraucherpreisindex 2000 zugrunde liegt.Zweitens muss der Vermieter fristgerecht die Mieterhöhung bekannt geben. Die Frist ist dabei 14 Tage vor der nächsten Fälligkeit der Miete. In der Regel wird dies der 5. des nächsten Monats sein. Damit die Erhöhung ab Mai wirksam wird, muss der Brief dem Vermieter also spätestens am 21. April ankommen. Wer die Mieterhöhung in Form eines eingeschriebenen Briefs erhält, muss sie an diesem Tag zumindest abholen können. Hat der Mieter den Brief nicht rechtzeitig erhalten, gilt die Erhöhung erst ab dem nächsten Monat. Rückwirkende Erhöhungen sind jedenfalls ausgeschlossen. Wie hoch ist der Richtwertmietzins? Die neuen Richtwerte, die im April veröffentlicht wurden, sind wie folgt: Burgenland5,30 Euro/QuadratmeterKärnten6,80 Euro/QuadratmeterNiederösterreich5,96 Euro/QuadratmeterOberösterreich6,29 Euro/QuadratmeterSalzburg8,03 Euro/QuadratmeterSteiermark8,02 Euro/QuadratmeterTirol7,09 Euro/QuadratmeterVorarlberg8,92 Euro/QuadratmeterWien5,81 Euro/Quadratmeter Zu diesen Beträgen gibt es Zu- und Abschläge. Zuschläge sind z.B. für besonders gute Lage möglich, Abschläge für Dachschrägen. Was kann man als Mieter gegen eine ungerechtfertigte Mietzinserhöhung tun? Wer glaubt, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Fruchtet dies nicht, sollte der Erhöhung schriftlich widersprochen werden. Welche Auswirkungen haben die Erhöhungen noch? Neben den Mieten ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für den Sachbezug. Dies betrifft jene Personen, die von ihrem Arbeitgeber eine Dienstwohnung gestellt bekommen.... Werbeverbot: Handys dürfen nicht gratis sein23. März 2022AllgemeinImmer wieder sieht und hört man in der Werbung von “Gratis” Handys, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags. Früher war es tatsächlich so, dass diese Geräte subventioniert wurden und entsprechend mit einem Simlock geschützt waren. So wäre es für die Kunden nicht möglich, dieses Gerät – jedenfalls nicht innerhalb der vertraglichen Mindestlaufzeit. Danach haben nach verschieden Urteilen, Kunden einen Anspruch auf Entsperrung bzw. Herausgabe des Entsperrcodes. Da heute ohnehin viele Geräte keine derartigen Netztreibersperren kennen, sind die Anbieter dazu übergegangen, Tarife mit und ohne Smartphones anzubieten. Oft sind letzter günstiger. Wenn man also davon ausgeht, dass ein Sim-Only-Tarif 10 Euro günstiger ist, dann würde das Smartphone über eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahre 240 Euro kosten. In dieser Konstellation – so entschied letzte Woche der OGH (4 Ob 102/21k) darf das Handy nicht als kostenlos oder gratis beworben werden. Eine derartige Aussage wäre ein Verstoss gegen das UWG. Das könnte sie auch interessierenStoffmasken schützen nichtOGH: Preiserhöhung nicht zulässig...