In einem Zivilprozess werden die Urteile, anders als im Strafverfahren, nur selten bereits in der Verhandlung öffentlich verkündet. Zwar ist dies in der ZPO, ähnlich wie in der Strafprozessordnung (StPO), als Regelfall vorgesehen, trotzdem fertigen die Zivilrichter die Urteile meist nur schriftlich aus. Zuhörer oder andere interessierte Personen haben dann nicht die Möglichkeit, den Ausgang des Prozesses zu erfahren. Welche Möglichkeiten gibt es, vom Gericht Informationen zu einem laufenden oder abgeschlossenen Zivilprozess zu erhalten?
Wer Auskunft und Akteneinsicht im Zivilprozess bekommt ist in § 219 Abs 2 ZPO geregelt. Zuerst einmal sind dies die am Zivilprozess beteiligten Parteien, also der Kläger, der Beklagte und die Nebenintervenienten. Sie erhalten weitestgehend uneingeschränkte Akteneinsicht. Abgesehen von Urteilsentwürfen dürfen sie sämtliche Aktenstücke bei Gericht einsehen. Gegen eine Gebühr erhalten sie sogar Kopien davon ausgehändigt.
Personen, die am Zivilprozess nicht beteiligt sind, können nur schwer an Akten und Informationen zum Verfahrensgang und zum Urteil erhalten. Zum einen sieht die ZPO vor, dass Dritten die Akteneinsicht bewilligt werden kann, wenn beide Prozessparteien zustimmen.
Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, kann man dennoch einen Antrag auf Bewilligung der Akteneinsicht stellen. Voraussetzung ist ein konkretes rechtliches Interesse an den gegenständlichen Aktenstücken. Ein solches liegt nach herrschender Rechtsmeinung vor, wenn die angeforderten Informationen in einem weiteren Prozess als Beweismittel dienen und dort dem Antragsteller zu einer günstigeren Position verhelfen. Manche Gerichte haben die Akteneinsicht bereits bewilligt, wenn sich der Antragsteller Klarheit über die Beweislage für einen anderen Prozess verschaffen wollte.
Ein reines wirtschaftliches Interesse an den gegenständlichen Sachverhalten oder dem Inhalt des Urteils stellt kein rechtliches Interesse dar. Aus diesem Grund können Journalisten, die sich für einen Zivilprozess interessieren, in der Regel keine Informationen zum Urteil erhalten.
Neben dieser Bestimmung sind beim Antrag einer Nichtprozesspartei datenschutzrechtliche Überlegungen massgeblich. Enthalten die Informationen im Akt persönliche Daten, so ist eine Interessensabwägung durchzuführen. Überwiegen die Geheimhaltungsinteressen, so ist die Akteneinsicht zu versagen.