Mehrere Medien berichten von einer Klage mehrere Hotels der Österreichischen Hoteliervereinigung gegen die Republik. Wir klären auf, was dahintersteckt.
Seit 1950 gibt es in Österreich ein Epedemiegesetzt. Damals wurde es eingeführt, um geeignete Massnahmen gegen die Spanische Grippe gesetzlich zu verankern. Seit dem wurde es nur sehr selten angewndet.
§32 des Empedemiegesetzes regelt, dass Unternehmen und Privatpersonen, die Aufgrund von behördlichen Massnahmen im Rahmen dieses Gesetzes einen Verdienstentgang erleiden. Diese Bestimmung hat das Parlament im März mit dem neuen Covid-Massnahmengesetz ausgehebelt und grossteils aufgehoben.
Nun argumenteiern die Hoteliers damit, dass dieses Gesetz noch gar nicht voll in Kraft getreten ist, als die ersten Betriebsschliessungen verfügt wurden. Demnach hätten Sie einen Anspruch auf die volle Entschädigung nach dem Epedemiegesetz – zuminidest für ca. zwei Wochen. Dieser Anspruch wird von vielen Juristen als relativ sicher eingeschätzt. Ebenso von der Wirtschaftkammer.
Eine Entschädigung für zwei Wochen ist natürlich nicht sehr viel. Es gibt auch rechtliche Überlegungen, ob die Vergütung für den Verdienstentgang nicht weiterhin gegeben sei. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Covid-Massnahmengesetz als verfassungswiedrig aufgehoben wird. Das prüft derzeit der VfGH.
Wie hoch ist der Anspruch?
Gmäss dem Epedemiegesetz sind die entstandenen Vermögensnachteile zu ersetzten. Nun ist genau zu prüfen, wie hoch diese sind. Hier gibt es leider einen Wermutstropfen für die Hoteliers. Denn der Schaden kann nicht einfach so berechnet werden, indem man die Einnahmen des letzten Jahres mit jenen von diesem Jahr – vermutlich 0,- vergleicht.
Es ist zu berechnen, welchen Einfluss die Massnahme hatte und welchen Verdienst das Hotel ohne die Betriebssperre gehabt hätte. Gehen wir davon aus, dass bei einem Hotel gewöhnlich viele Touristen aus Deutschland, Italien oder anderen Ländern zu Gast sind. Selbst wenn das Hotel geöffnet gewesen wäre, wären viele dieser Gäste nicht gekommen. Sei es wegen der Einreiseverbote, sei es wegen der Reisewarnungen, die z.B. Deutschland für Österreich erlassen hat oder sei es einfach nur aus Angst.
Auch aus dem Inland wären vermutlich deutlich weniger Gäste gekommen. Die Höhe der Entschädigung müsste aufgrund dieser sehr geringen Gästezahlen berechnet werden. Sieht man sich Nächtigungszahlen in Ländern an, in denen die Hotels offen sind, kommt man an einen Näherungswert.
In der Schweiz dürfen alle Hotels ungehindert offen bleiben. Selbst Hotelrestaurants durften für Holtegäste geöffnet bleiben. Tatsächlich war die Auslastung in den letzten Wochen bei vielen Hotels bei etwa 10%.
Die Höhe der Entschädigung wird für viele Hotels deshalb vermutlich sehr gering ausfallen.