Immer wieder sieht man im Fernsehen Berichte von desaströsen Zuständen in Hotelanlagen. Viele denken, dass einem das nicht passieren kann. Besonders wenn man vor dem Buchen auf den zahlreichen Bewertungsportalen die Hotelbewertungen liest. Der Preisdruck zwingt die Hoteliers zum Sparen. Darunter leidet früher oder Später die Qualität der Anlage. Der Pool wird nicht mehr ordentlich sauber gemacht, die Zimmer nur noch spärlich gewartet oder das Essen wird grenzwärtig. Darum ist keiner vor einer bösen Enttäuschung in der schönsten Zeit des Jahres gefeit. Mittlerweile hat es sich herumgesprochen, dass Urlauber in solchen Fällen Anspruch auf Preisminderung haben.
Was ist aber nun, wenn die Urlauber nicht die ganzen Ferien in einem unzumutbaren Hotel verbringen wollen und sich selbst vor Ort eine andere Unterkunft suchen? Welche Ansprüche haben Sie in einem solchen Fall?
Einige Zivilgerichte sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass hier in Rücktritt vorliegt ander Richter entschieden, dass durch den Auszug der Mangel behoben worden ist. Dem Reisenden wurde eine Preisminderung anteilsmässig nur für jene Tage zugesprochen, in denen er tatsächlich im mangelhaften Hotel gewohnt hat.
In einer aktuellen Entscheidung zu 3 Ob 118/14w hat der Oberste Gerichtshof (OGH) für Klarstellung und eine Stärkung der Rechte von geschädigten Urlaubern gesorgt. Der 3. Zivilsenat entschied, dass in solchen Fällen weder ein Rücktritt noch eine Behebung des Mangels vorliegt. Ob ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht hängt lediglich davon ab, ob die mangelhafte Reiseleistung während des gesamten gebuchten Zeitraums gegeben gewesen wären.
Sollten Sie in Ihrem Urlaub von einem Hotel betroffen sein in dem es Schimmelt, dreckig ist oder sonstige unzumutbare Zustände herrschen, empfehlen wir Ihnen die Mängel aufzuschreiben und in Fotos beweiskräftig festzuhalten. Sie sollten sich vor Ort schriftlich bei der Rezeption oder der Reiseleitung beschweren. Verlangen Sie auch eine Bestätigung des Mangels und Ihrer Beschwerde.