Nach dem derzeit (noch) geltenden österreichischen Arbeitsrecht besteht bei einer gerechtfertigten Entlassung kein Anspruch auf eine Auszahlung des noch zugute stehenden Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers. Ein neues Urteil ändert diesbezüglich einiges.
Ein Arbeitnehmer klagte nach einer Entlassung seinen Arbeitgeber auf Geldersatz für den noch offenen Urlaubsanspruch, den er mit dem Tag der Entlassung zustand. Das Verfahren zog sich etwas hin und wurde auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt wurde.
Weshalb ist der EuGH überhaupt zuständig?
Normalerweise ist der EuGH nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zuständig. Hier liegt ein reiner Inlandsbezug vor. Deshalb kann man sich fragen, weshalb der EuGH überhaupt zuständig ist. Der Grund liegt in der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88
Diese Richtlinie schütze den Anspruch der Beschäftigten auf Lohn. Dazu gehört auch der bezahlte Urlaub sowie auf Geldersatzleistung für solchen. Auf Richtlinien kann man sich als Bürger zwar zunächst nicht direkt berufen, werden sie von den Mitgliedsstaaten nicht rechtzeitig umgesetzt – also in nationalstaatlich Gesetze gegossen, besteht die Möglichkeit, sich darauf direkt zu berufen.
In diesem Fall war nicht klar, ob der Anspruch auf Auszahlung des offenen Urlaubs in Form des Geldersatzes gem. dieser Richtlinie zusteht. Da für die Interpretation und Auslegung von EU-Richtlinien nur der EuGH zuständig ist, hat er übe diese Rechtsfrage zu entscheiden.
Wie hat der EuGH zur Auszahlung des Urlaubsanspruchs entschieden?
Die europäischen Höchstrichter kamen zur Auffassung, dass die aktuelle Rechtslage in Österreich nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ein Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Auszahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt angefallen Ansprüchen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund und Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig endet.
Dazu gehört auch der Urlaubsanspruch. Da dieser bei einer Entlassung durch den Arbeitgeber oder einem berechtigt vorzeitigen Austritt durch den Arbeitnehmer nicht mehr in seiner eigentlichen Form konsumiert werden kann, besteht ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldersatzes.
Kann der Anspruch jetzt noch nachgefordert werden?
Die Verjährung beträgt in Österreich 3 Jahre. Arbeitnehmer, die in dieser Zeit entlassen wurden, und noch Urlaubsanspruch offen gehabt hätten, können diesen jetzt noch gerichtlich geltend machen.