Fahrzeugkralle, Fahrzeug abschleppen

Auto abgeschleppt – was tun?

Südlich von Wien, beim Einkaufszentrum SCS gibt es einen Parkplatz, über den viele Medien berichten. Vor einem Hotel, das den Betrieb längst eingestellt hat, werden geparkte Autos im Akkord abgeschleppt. Ö1 und andere Radiosender berichten davon, dass ein Auto nach dem anderen abgeschleppt wird. Ist ein Auto weg – wartet schon der nächste Abschlepper. Rechtsexperten von Autofahrerclubs vermuten ein Geschäftsmodell hinter dieser Praxis.

ZPO.at möchte der Frage nachgehen, wann auf einem privaten Grundstück ein Auto abgeschleppt werden darf. Zunächst einmal ist festzuhalten, das ein Schild „Parken Verboten – Bei Nichtbeachtung erfolg kostenpflichtige Abschleppung“ ist weder erforderlich noch ausreichend.

Ausschlaggebend ist, dass das unerlaubt abgestellte Fahrzeug andere behindert oder gefährdet. Eine Behinderung würde vorliegen, wenn das Fahrzeug in einer Einfahrt oder vor einer Garage geparkt ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr ein- oder ausfahren können. Eine Gefährdung kann man annehmen, wenn das Fahrzeug in einer Feuerwehrzufahrt parkt. Allerdings gibt es hier Urteile, die besagen, dass es nur zulässig ist ein dort geparktes Auto abzuschleppen, wenn eine konkrete Gefahr besteht und nicht bloss die Möglichkeit, dass ein Brand ausbrechen könnte.

Auto zu unrecht abgeschleppt – was nun

vorrangWurde Ihr Auto von einem privaten Parkplatz abgeschleppt und Sie glauben, dass dies ohne triftigen Grund und damit rechtswidrig erfolgt ist, können Sie dagegen im Zivilrechtsweg Klage einbringen. Die Forderung würde dabei auf Schadenersatz in der Höhe der Abschleppkosten lauten.

Unabhängig von der Zulässigkeit einer Abschleppung ist dem Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes berechtigt, auf Unterlassung zu klagen. Hier gibt es ebenfalls einige, die daraus ein Geschäftsmodell gemacht haben. Verschiedene Unternehmen, die Parkplatzüberwachung anbieten, heften dien rechtswidrig Abgestellten PKWs ein „Angebot“ an die Windschutzscheibe gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Klage abzusehen.

Die meisten Autofahrer zahlen dann, weil dieser Betrag immer noch geringer ist, als die Gerichtsgebühren im Zivilprozess – selbst wenn der Besitzer davon keinen Cent sieht sondern nur das Gericht und die Rechtsanwälte. Aus unserer Sicht ist hier der Gesetzgeber gefordert, dieser Geschäftemacherei einen Riegel vorzuschieben.

 

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