Die Britischen Jungferninseln (B.V.I.) sind eine Inselgruppe bestehend aus rund 60 Inseln in der Karibik, die zwar zu Grossbritannien gehören, nicht aber zur EU. Aus diesem Grund findet dort auch die EuGVVO keine Anwendung.
Ein B.V.I. Gesellschaft brachte beim Handelsgericht Wien eine Klage ein. Dieses trug der Klägerin auf binnen 14 Tagen eine aktorische Kaution in der Höhe von 30.000 Euro beim Gericht zu hinterlegen oder durch eine Bankgarantie nachzuweisen. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin, die Gesellschaft von den Britischen Jungferninseln einen Rekurs.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs folge und stellt fest, aufgrund des Rechtshilfeabkommens zwischen Österreich und Grossbritannien, welches die Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen sicherstellen würde, die Klägerin von der Verpflichtung zum Erlag der aktorischen Kaution befreit sei.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht, in seiner Entscheidung vom 13. 3. 2014 zu 6 Ob 33/14t stellte das Höchstgericht fest, dass das Rechtshilfeabkommen diesbezüglich nur Anwendung findet, wenn der Kläger zwar die Staatsbürgerschaft des anderen Staates besitzt, jedoch in Österreich einen Sitz hat.
Die Entscheidung ist insoweit zu Begrüssen, da sie österreicher davor schützt, von Briefkastenfirmen aus den B.V.I. oder anderen Britischen Überseegebieten, die kaum ein Stammkapital haben, verklagt zu werden und dann noch auf den eigenen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.