Badesee

Baderecht – OGH Entscheidungen

BadeseeDiese Woche war es sehr heiss in unseren Büros. Ich hoffe, Sie hatten eine Klimaanlage, wie wir. Damit lässt es sich wenigstens aushalten. Viel lieber als im Büro wären wir natürlich am Badesee. Die Richter am Höchstgericht haben sich vermutlich dasselbe gelacht. Diese Woche hat der OGH zwei Entscheidungen zum Thema Baderecht gefällt. Diese Entscheidungen möchte Ihnen heute vorstellen um sie zumindest geistig an den Badesee zu bringen.

In der ersten Entscheidung OGH 4 Ob 83/15g ging es um zwei Personen, die zunächst von einer Gemeinde ein Grundstück in der Nähe eines Sees gemietet hatten. Im Mietvertrag war vereinbart, das die Mietparteien ein Baderecht im besagten See haben. Die Gemeinde hat das Grundstück den Mietern dann zum Kauf angeboten. Diese nahmen das Angebot an und kaufen das Grundstück. Im Kaufvertrag war vom Baderecht nicht mehr die Rede.

Wie schon als Mieter nutzten die neuen Eigentümer den nahe gelegenen Badesee für sich und ihre Gäste, um sich in den heissen Sommermonaten zu erfrischen. Die Gemeinde vertrat jedoch die Auffassung, dass ihnen dieses Recht nicht mehr zusteht. Es sei zwar damals im Mietvertrag vereinbart gewesen, im Kaufvertrag sei ein solches Nutzungsrecht nicht ausbedungen.

Da die Eigentümer nicht auf das erfrischende Nass verzichten wollten, nutzten sie dem Badesee einfach weiter. Daraufhin klagte die Gemeinde auf Unterlassung. Wie bereits die Vorinstanzen wies der Oberste Gerichtshof die Klage ab. Die Begründung der höchste Richter ist zwar etwas abenteuerlich. Sie gehen davon aus, dass die neuen Eigentümer gemäss § 1120 ABGB in ihren eigenen Mietvertrag eingetreten sind, im Endeffekt ist dem Ergebnis jedoch zuzustimmen. Es ist richtigerweise davon auszugehen, das es der Parteiwille der Erwerber war das Grundstück nur mit dem Baderecht zu erwerben. Die Gemeinde hätte sie das Grundstück ohne dieses Recht veräussern wollen, hätte sie explizit darauf hinweisen müssen.

Die zweite Entscheidung OGH 1 Ob 76/15f betrifft den Rechtsstreit zweier Grundeigentümer. Der Kläger hat einen Badesee in Kärnten gekauft. Bis zu diesem Zeitpunkt war Benutzung dieses Sees kostenlos. Der neue Eigentümer beabsichtigte jedoch, aus dem Badesee Profit zu schlagen. Aus diesem Grund verlangte er für das Baden in seinem See Geld.

Der Eigentümer, eines benachbarten Grundstücks, der den See seit Jahren kostenlos benutzt hat, weigerte sich diese Gebühr zu bezahlen. Er vertrat den Standpunkt, das seit Jahrzehnten die Eigentümer seines Grundstücks nachgetaner Arbeit den Badesee zur Reinigung und Erfrischung nutzten. Aus diesem Grund sei das Baderecht ersessen.

Der Grundeigentümer klagte den Nerv seiner Sicht unrechtmässigen Badegast auf Unterlassung. Sowohl das Erstgericht als auch die Berufungsinstanz wiesen seine Klage ab. Sie gingen davon aus, dass der Beklagte das Recht, den Badesee zu nutzen, tatsächlich ersessen hat.

Der OGH vertrat jedoch eine andere Rechtsauffassung. Er wies das Klagebegehren ab. Das Grundstück des Beklagten sei ein landwirtschaftliches Grundstück. Die Nutzung des Badesees diene lediglich der persönlichen Annehmlichkeit des Eigentümers. Die Nutzung stünde in keinem Zusammenhang mit der Widmungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Grundstücks. Aus diesem Grund sei eine Ersitzung des Baderechts juristisch ausgeschlossen.

Diese Entscheidung sehen wir etwas kritisch. Denn sie verhindert eine Ersitzung in sehr vielen Fällen, nur weil ein Grundstück eine bestimmte Widmung aufweist. Eben diese Widmung muss über den Verlauf der Zeit nicht immer den tatsächlichen Nutzungen entsprechen. Genau aus diesem Grund gibt es schliesslich das Rechtsinstrument der Ersitzung. Andererseits steht diese Entscheidung mit der bisherigen Rechtsprechung des OGH in Einklang.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert