Modelflugzeug Lufthansa

Auf vielen Gutscheinen steht “Barauszahlung ausgeschlossen”. Ist das rechtlich zulässig? Nicht immer – wie der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst in einer Entscheidung klar gemacht hat.

Ein Gutschein kann an gewisse Bedingungen geknüpft sein. Diese Unterliegen im Konsumentengeschäft der Prüfung im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Einfach erklärt bedeutet das vor allem, dass die Bedingungen des Gutscheins nicht gröblich benachteiligend sein.

Im gegenständlichen Fall (1 Ob 222/15a) hat ein Reiseveranstalter Fluggutscheine verkauft. Diese Gutscheine waren zu Werten von 10, 20, 30, 50, 100 und 200 Euro erhältlich. Laut den Geschäftsbedingungen war eine Barauszahlung für nicht verbrauchte Gutschein ausgeschlossen. Weiters war es nicht möglich, für eine Reise zwei Gutscheine zu verwenden.

Ein Kunde, der einen beispielsweise einen 100 und einen 50 und einen 30 Euro Gutschein besitzt konnt so einen Flug für 80 nur mit einen 100 Euro Gutschein bezahlen, wobei 20 Euro verfallen wären.

Diese Einschränkung sah der OGH als gröblich benachteiligend für die Kunden an, da der Unternehmer für den gezahlten Betrag keine Gegenleistung erbringen muss. Dieses Erkenntnis wird hoffentlich Schule machen, damit derartige Einschränkungen in Zukunft auch in anderen Branchen abgeschafft werden.

Von Gregor

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