Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich eine Entscheidung zur Beweislast im Scheidungsverfahren gefällt. Im vorliegenden Fall ist der Ehemann bereits vor der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dabei nahm er einen Geldbetrag von EUR 25.000 aus dem Tresor der Wohnung mit. Die Ehefrau verlangte im Scheidungsverfahren, die Aufteilung dieses Betrages. Der Ehemann behauptete, das Geld stamme aus Zahlungen für seine Firma. Daher würde er nicht der Aufteilung unterliegen.
Im Zivilprozess stand schliesslich Aussage gegen Aussage, es lag ein sogenanntes non liquet vor. Nach den gewöhnlichen Regeln der Beweislastverteilung müsste die Frau, die vorbringt, dass es sich bei diesem Geld um Privatvermögen handelt, dies Beweisen. Da ihr dies nicht gelang, hätte sie den Anspruch nicht durchsetzen können. Genau so sah dies das Bezirksgericht und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht folgte ebenfalls dieser Rechtsmeinung. Der OGH kam jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Nach der Auffassung des Höchstgerichts handelt es sich bei der Regelung des § 82 Abs 1 Ehegesetz (EheG) um eine Ausnahmebestimmung. Aus diesem Grund müsse derjenige, der sich auf diese berufen möchte, die notwendigen Voraussetzungen beweisen. So mit liegt die Beweislast beim Ehemann, der den Beweis nicht erbringen konnte und den Prozess in letzter Instanz verlor.
Aus unserer Sicht ist dieses Urteil nicht ganz nachvollziehbar. Ein Ehepartner kann so behaupten, dass das gesamte Vermögen des Unternehmens des anderen reines Privatvermögen ist. Dieser wiederum müsste dann, Stück für Stück, beweisen, dass es sich um betriebliches Vermögen handelt.