Die Amtssprache in Österreich ist Deutsch. Das sagt die ZPO und, sie gibt vor, dass Vorbringen und Urkunden von Parteien in deutscher Sprache vorzulegen sind. Das bedeutet aber nicht, dass nicht-deutsche Urkunden fällig unbeachtlich sind. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich klargestellt hat, gilt für sie ebenfalls die freie Beweiswürdigung. Die ZPO kennt keine Verpflichtung, alles zu übersetzten.
Im konkreten Fall ging es um eine Markenrechtsverletzung. Die Prozessparteien verkauften Speisefett mit demselben Namen, “Happy Day”. Antragstellerin behauptete, dass die Marke generisch und damit löschungsreif sei, weil sie von der Antragsgegnerin für mehr als 5 Jahre nicht benutzt wurde.
Zum Beweis der Tatsache, dass Sie diese Marke für Ihre Produkte verwendet und diese auch verkauft legte Sie Fotos und Rechnungen vor, allerdings nicht auf Deutsch. Das Oberlandesgericht Wien stellte aufgrund dieser Urkunden fest, dass die Marke sehr wohl in Verwendung war, und wies den Antrag ab. Die Antragstellerin legte daraufhin Rekurs ein und behauptete, dass das Gericht die Feststellungen nicht auf diese Urkunden stützen dürfe. Da die Unterlagen nicht auf Deutsch vorliegen, sei ihr rechtliches gehör nicht gewahrt gewesen.
Die Rekurs wurde vom OGH abgewiesen. Dem Zivilrichter steht es frei, diese Unterlagen zu werten und zu würdigen. Wenn sich aus den nicht-deutschen Urkunden Feststellungen treffen lassen, steht dem das Zivilprozessrecht nicht entgegen.