Europarecht

Im Rahmen des Europarechts werden das Recht der Europäischen Union und des Europarates vereint. Es gibt beim Europarecht ein Primärrecht und ein Sekundärrecht. Zum Primärrecht zählen nach Vertrag von Lissabon der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Sekundärrecht besteht aus von der EU erlassenen Verordnungen, Beschlüssen und Richtlinien. Da das Europarecht in der Rechtspyramide über den nationalen Gesetzen steht, müssen die Mitgliedstaaten immer das EU-Recht bei der Beschliessung nationaler Gesetze berücksichtigen. Die staatlichen Gesetze dürfen den EU-Gesetzen in keiner Weise widersprechen.

 

Nachdem das ursprüngliche Ziel, die Verhinderung eines erneuten Krieges, erreicht wurde, wollte die Mitgliedstaaten 1986 noch weiter gehen. Sie wollten einen EU-Binnenmarkt erschaffen. Für dieses Ziel sieht das Europarecht fünf Grundfreiheiten vor. Diese sind die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, der freie Warenverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit.

 

Im Europarecht ist ebenfalls geregelt, welche Organe es in der EU gibt und welche Aufgaben diese erfüllen. Das europäische Parlament besteht aus gewählten EU-Bürgern und beschliesst die Gesetze. Der Europäische Rat besteht aus den Staat- und Regierungschefs der Mietgliedstaaten sowie den Präsidenten der Kommission und des Europäischen Rats zusammen. Der Rat der europäischen Union besteht aus den Ministern der Mitgliedstaaten und ist für die Gesetzgebung zuständig. Die europäische Kommission hat 28 Mitglieder und gilt als Verwaltungs- und Exekutivorgan. Der Europäische Gerichtshof ist das Rechtssprechungsorgan des Europarechts.

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