Öffentliches Recht

Während das Privatrecht sich mit den Angelegenheiten zwischen Privatpersonen beschäftig, ist das öffentliche Recht für Angelegenheiten zwischen privaten Personen und dem Staat zuständig. Es werden die Rechte der staatlichen Einrichtungen aber auch die Rechte von Privatpersonen gegenüber dem Staat geregelt. Zum öffentlichen Recht zählen ebenso die Beziehungen zwischen hoheitlichen Institutionen wie Bund und Länder.

 

Neben dem Staatsrecht und dem Verwaltungsrecht sind in Österreich auch das Strafrecht und das Zivilprozessrecht Bestandteile des öffentlichen Rechts. Das Strafgesetz zählt zum öffentlichen Recht, weil der Staat seine Strafansprüche aufgrund von Mord, Diebstahl etc. durchsetzt. Das Zivilprozessrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, weil das öffentliche Gericht in die Streitigkeiten von Privatpersonen eingreift.

 

Wo die Grenze zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht gezogen wird, basiert heute auf drei Theorien. Die erste Theorie ist die Interessenstheorie. Hier kommt es darauf an, ob die Rechtsnorm überwiegend im öffentlichen Interesse oder im Individualinteresse steht. Die zweite Theorie ist die Subjetktionstheorie. Hier spricht man von öffentlichen Recht, wenn es ein Ordnungsverhältnis gibt. Das bedeutet, dass ein Beteiligter dem anderen Übergeordnet ist. Die dritte Theorie ist eine Abänderung der Subjetkionstheorie. Hier wird geprüft, wer laut Rechtsform berechtigt oder verpflichtet werden kann.

 

eine row