Flughafen Checkin

Checkin-Gebühr ist rechtswidrig

Das Konzept von sogenannten Billigairlines ist einfach. Günstige Einstiegspreise locken zum Ticketkauf, doch kaum jemand wird in der Praxis tatsächlich zu diesem Preis fliegen. Für jeden Handgriff wird zusätzlich verlangt, auch für Leistungen, ohne die man nicht wirklich fliegen kann. Ein Beispiel dafür ist die Checkin-Gebühr.

Dagegen wehrte sich nun die Arbeiterkammer – mit Erfolg. Der OGH hob in einem richtungsweisenden Urteil 32 Klauseln in den AGBs der Laudamotion auf. Bisher mussten Passagiere für den Checkin im Flughafen eine Gebühr von 55 Euro bezahlen. Die Airline wollte, dass die Leute auf der Webseite oder der App einchecken. Gerade unter den Passagieren, die nicht oft fliegen, wussten das viele nicht.

Der OGH fand, dass die Klauseln, welche diese Gebühr enthielten, für die Konsumenten zum einen gröblich benachteiligend, zum anderen nicht vorhersehbar sind. Das sind nach dem KSchG Voraussetzungen für Aufhebung.

Neben dieser Gebühr hoben die Höchstrichter auch Bestimmungen auf, die es Passagieren erschweren sollten, ihnen zustehende Beträge, zum Beispiel für Entschädigungen, geltend zu machen.

Laut Aussendung der AK können Passagiere, in der Vergangenheit derartige Gebühren gezahlt haben, diese nun zurückforderten. Anmerken möchten wir an dieser Stelle, dass die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

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