Dies ist eine verfassungsrechtliche Analyse der neuen Conrona-Verordnung (Lockdown 2) vom November 2020. In diesem Artikel geht es nicht um die virologische oder epidemiologische Sinnhaftigkeit sondern ausschliesslich um die Vereinbarkeit mit der österreichischen Bundesverfassung, weiteren Verfassungsgesetzen und „normalen“ Gesetzen.
Zu den Punkten aus der Verordnung:
§1 Abstandsregelung im öffentlichen Raum (Babyelefant): Verfassungsrechtlich unbedenklich.
§2 Ausgangssperre: Verstoss gegen Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Artikel 2 Abs. 1. Zudem ist die nicht begründet noch nachvollziehbar, warum man nur nachts nicht auf die Strasse gehen darf. Dies ist wohl ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 Staatsgrundgesetz 1867, auch Art 7 B-VG) à Verordnung in diesem Punkt Verfassungswidrig!
§3 Massenbeförderungsmittel: Verfassungsrechtlich unbedenklich
§4 Maskenpflicht in Kundenbereichen: Generell eher unbedenklich. In Einzelfällen wo dadurch die Berufsausübung beinträchtigt würde, evtl. ein Verstoss gegen Artikel 18 Staatsgrundgesetz.
§5 Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz: Verfassungsrechtlich unbedenklich und zulässig.
§6 Fahrgemeinschaften und max 2 Personen in einer Sitzreihe in einem Auto: Stellt einen Konflikt dar mit dem Kfz-G, da dies die Personenzahl in einem Fahrzeug regelt und das Gesetz höher ist, als die Verordnung. Verfassungsrechtlich aber unbedenklich.
§7 Betretungsverbot für Gaststätten: Dazu hat sich der Verfassungsgerichtshof gerade diese Woche klar geäussert: Unbegründet! Unverhältnismässig, Rechtswidrig. Zudem aus meiner Sicht ein Verstoss gegen Artikel 18 Staatsgrundgesetz.
à Verordnung in diesem Punkt Verfassungswidrig!
§8 Schliessung von Hotels: Analog wie bei den Gaststätten zu sehen. Unbegründet, da niemand in einem Hotelzimmer alleine jemanden anstecken kann. Daher auch nicht verhältnissmässig -> Gesetzwidrig
Zudem aus meiner Sicht ein Verstoss gegen Artikel 18 Staatsgrundgesetz.
à Verordnung in diesem Punkt Verfassungswidrig!
§9 Verbot der Sportausübung für Nicht-Berufssportler: Verstoss gegen die Vereinsfreiheit Art 12 Staatsgrundgesetz, i.V.M Art 11 der Europäischen Erklärung der Menschenrechte. Zudem ist die Unterscheidung zwischen Berufssportlern und Hobbysportlern nicht erklärt und auch nicht nachvollziehbar. Daher auch ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Art 2 Staatsgrundgesetz 1867, auch Art 7 B-VG) à Verordnung in diesem Punkt Verfassungswidrig!
§10 Beschränkungen in Alters- und Pflegeheimen: Im Anbetracht der Fälle in Innsbruck und im Burgenland wohl ausnahmsweise gerechtfertigt und zulässig.
§11 Regeln für Krankenanstalten: Verfassungsrechtlich unbedenklich und zulässig.
§12 Betretungsverbot von Freizeiteinrichtungen: Das müsste man im Einzelfall prüfen. Jedenfalls verfassungsrechtlich bedenklich.
§13 Veranstaltungsverbot: Da die Ausübung von politischen Rechten dieses Mal, anders als bei den ersten Verordnungen im Frühling, explizit ausgenommen ist, ist diese Bestimmung verfassungsrechtlich wohl zulässig. Unterscheidung zwischen Hobbychören und Berufsmusikern wohl nach dem Gleichheitsgrundsatz bedenklich. Es ist nicht nachvollziehbar warum eine Profi-Tenor weniger ansteckend sein soll eine ein Hobbysänger.
§14 Einschränkungen im Spitzensport: Hier müsste man ebenfalls im Einzelfall einen Konflikt mit Artikel 6 Absatz 1 Staatsgrundgesetz prüfen. Generell erachte ich diese Bestimmung für verfassungsrechtlich unbedenklich.