Wer ein Foto oder ein Video macht, hat an diesem das Urheberrecht. Das bedeutet, das ohne seine Zustimmung niemand dieses Foto oder Video verwenden darf, sei es zu kommerziellen oder zu nicht kommerziellen Zwecken. Selbst wenn der Urheber dieses Video veröffentlicht, bleibt das Urheberrecht bei ihm. Seit einigen Jahren sind Tageszeitungen, die wohl unter starkem Spardruck stehen, dazu übergegangen Inhalte, welche sie im Internet finden, einfach für das eigene Medium zu verwenden. Es ist natürlich sehr viel günstiger als selbst zu recherchieren und selbst einen Fotografen an den Ort des Geschehens schicken.
Ein jüngst ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu 4 ob 82/14h hat dieser Praxis nun ein wenig einen Dämpfer verpasst. Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Tageszeitung ein fremdes YouTube Video verwenden darf.
Ein Bürger fertigte ein Video eines Polizeieinsatzes an. Dieses bearbeitete er und lud es auf die Videoplattform YouTube hoch. Eine österreichische Tageszeitung wollte über diesen Polizeieinsatz berichten. Um das Geschen zu illustrieren, verwendete der Redakteur Bildausschnitte des Videos des Klägers. Weder bei ihm noch bei YouTube erkundigte er sich, ob dieses Video für seine Zwecke verwenden werden darf. Als der Urheber dies, bemerkte, beantragte er eine einstweilige Verfügung gegen die Tageszeitung zu erlassen und ihr zu verbieten die Bilder des Videos zu verwenden. Die beklagte Tageszeitung räumte einen, dass der Benutzer das Urheberrecht für dieses Video hat. Die Zeitung vertrat die Auffassung, dass die Nutzungsbedingungen von YouTube vorsehen würden, dass die Verwertung von Videos zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof entschied schlussendlich zugunsten des Klägers. Es ist eindeutig, dass er das Urheberrecht besitzt. Alleine durch das hochgeladen auf eine Videoplattform geht dieses nicht verloren. Es ist zwar richtig, dass die Nutzungsbedingungen in diesem Fall vorsehen, dass das Video von anderen verwendet werden darf, dies jedoch nur, soweit es durch die Funktionalität der Dieste im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet ist. Daraus leitete der OGH ab, dass es zulässig ist, ein YouTube-Video auf der eigenen Seite einzubinden, jedoch nicht Bildausschnitte davon zu kommerziellen Zwecken in einer Tageszeitung zu verwenden.
Zeitungen dürfen also nicht einfach nach Belieben Fotos und Videos, die im Internet veröffentlicht wurden, verwenden. Eine Zustimmung des Fotografen ist erforderlich.