Österreich hat ein verhältnismässiges starkes Datenschutzgesetz. Zudem gibt es ein Amtsgeheimnis, das Richtern und Gerichtsbediensteten verbietet, mit Dritten über Angelegenheiten aus einem Prozess zu sprechen.
Andererseits gibt es in Österreich auch sehr weitreichende Ansprüche auf Akteneinsicht. Wer nachweisen kann, dass er ein erhebliches rechtliches Interesse an einem Akt hat, dem kann das Gericht Akteneinsicht gewähren.
Nun kann es vorkommen, dass eine Partei ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihre persönlichen Daten nicht im Rahmen der Akteneinsicht herausgegeben werden. Eine Kärntnerin hat nun den Obersten Gerichtshof (OGH) mit einer derartigen Angelegenheit befasst. Sie berief sich bei seinem Ansinnen auf das Datenschutzgesetz (DSG) und verlangte in seinem Rekurs die Akteneinsicht zu verweigern bzw. seine Daten im Akt zu schwärzen.
Der OGH gab dem keine Folge (6 Ob 197/14k). Bei einer Akteneinsicht gem. § 219 ZPO seinen datenschutzrechtliche Überlegungen zwar zu berücksichtigen. Dabei kommt jedoch nicht das DSG zur Anwendung, sondern lediglich die Datenschutzbestimmungen im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).
Hat ein Gericht rechtskräftig die Akteneinsicht gewährt, ist dieser Beschluss für andere Gerichte, ebenso wie für die Datenschutzkommission bindend.