Stadtbus

In vielen Unternehmen herrscht für die Beschäftigten Uniformpflicht. Dass dies zulässig ist, darüber sind sich die Experten einig. Wie bei jedem Gesetz sind es die Grenzen und Randzonen, die für Juristen interessant sind. Denn genau dort, wo es Unklarheiten und Lücken gibt, sind die Gerichte gefragt, durch ihre Rechtsauslegung für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor Kurzen zu entscheiden, weit die Macht des Arbeitgebers geht, über die Dienstkleidung seiner Angestellten zu entscheiden und ab wann das Persönlichkeitsrecht jedes Arbeitnehmers in unzulässigerweise verletzt wird.

Auslöser für diesen Fall war ein Busfahrer mit langem Haar, der während der Arbeit einen rosaroten Haargummi trägt. Der Arbeitgeber hat ihn mehrfach ermahnt, dies zu unterlassen. Der Haargummi würde dem Ansehen des Unternehmens schaden. Ausserdem würden die Fahrgäste den Fahrer nicht ernst nehmen. Das sei bei einem Notfall problematisch.

Trotz der Mahnungen trug der Busfahrer weiterhin den Haargummi, um seine langen Haare sicher festzubinden. Der Arbeitgeber wollte daraufhin kündigen. Da der Arbeitnehmer in Väterteilzeit war, war er durch das Mutterschutzgesetz  geschützt. Eine Kündigung konnte nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts erfolgen. Aus diesem Grund beantragte das Busunternehmen die Zustimmung.

Die erste Instanz, ebenso das Berufungsgericht, gaben dem Antrag statt. Die Dienstkleidungspflicht sei bei einem Linienbusfahrer gerechtfertigt. Ein rosaroter Haargummi würden bei der Bevölkerung auf kein Verständnis stossen. Daher sei er für das Erscheinungsbild abträglich. Die Wiegerung sich an die Dienstkleidungsvorschriften zu halten, stelle demnach einen Kündigungsgrund dar.

Der OGH kam zu einer anderen Interpretation des Gesetzes. In der Entscheidung 9 ObA 82/15x hob er die Urteile der Vorinstanzen auf. Die Weisung steht in Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Zar sein es aus den betrieblichen Erfordernissen erlaubt, Dienstkleidung vorzuschreiben. Der Busfahrer würde jedoch seine Uniform tragen. Der Haargummi sei funktional und die Sicherheit sowie die Professionalität seien nicht beeinträchtigt.

Der Busfahrer dar nun wieder ungehindert seinen Dienst verreichten. ZPO.at begrüsst diese Entscheidung, da sie die Grenzen der Dienstkleidungs- und Uniformpflicht etwas eindeutiger gemacht hat und den Angestellten gewisse Freiräume rechtssicher zugesprochen hat.

Von Gregor

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