Auf vielen Rechnungen und Lieferscheinen findet man den Satz “Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum“. Was bedeutet das und ist das rechtlich gültig? Bei dieser Klausel handelt es sich um einen Eigentumsvorbehalt. Grundsätzlich kann er bei einem Kauf vereinbart werden. Allerdings gibt es gewisse Voraussetzungen und Einschränkungen, die Sie kennen sollten.

Der Eigentumsvorbehalt muss, damit er wirksam wird, entsprechend vereinbart werden. Empfehlenswert ist, dies bereits bei der Angebotslegung zu tun. Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt dann tatsächlich im Eigentum des Lieferanten, bis die jeweilige Rechnung bezahlt wurde. Ein Eigentumsvorbehalt für alle offenen Forderungen wird in der Regel nicht gelingen.

Kennzeichnungspflicht

Im Konkursfall hat der Lieferant einen Absonderungsanspruch. Das bedeutet, dass er die noch nicht bezahlten Waren zurückbekommen kann, unabhängig von der Konkursmasse und der wahrscheinlich geringen Konkursquote. Allerdings muss die Ware dafür entsprechend gekennzeichnet sein. Dies kann einerseits durch eine Beschriftung wie “Eigentum der X GmbH” oder “Unter Eigentumsvorbehalt stehend” geschehen. Andererseits wäre es auch möglich, die Ware räumlich getrennt aufzubewahren. Allerdings gibt es wenig Kontrollmöglichkeiten, dass der Kunde die Waren nicht doch irgendwo anders lagert. Dann wäre der Eigentumsvorbehalt hinfällig.

Ware unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen

Unternehmen kaufen Handelswaren in erster Linie nicht für den Eigenverbrauch, sondern um sie zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Wie verhält es sich, wenn jemand Waren unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen will? Wenn Teile, sagen wir zum Beispiel Schrauben, in ein anderes Werkstück verbaut werden, fallen Sie mit diesem zusammen und das Eigentum an den Schrauben geht an den Eigentümer des ganzen Werkstücks über, selbst wenn die Schrauben nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.
Werden die Waren als Ganzes weiterverkauft, so kann der Käufer ebenfalls gutgläubig Eigentum daran erwerben. Der ursprüngliche Lieferant hat dann keine Möglichkeit mehr, darauf zuzugreifen. Um dies zu verhindern, könnte er in seinen Vertragsbedingungen festschreiben, dass der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren selbst wiederum nur mit Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen darf.

Von Gregor

Ein Gedanke zu “Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum”
  1. Macht es Sinn bzw. ist es vorgeschrieben, diese Formulierung z.B. auch auf Tierarztrechnungen anzuführen, oder gilt sie nur für bestimmte Berufe ?

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