Die vermeidliche Anonymität des Internets verleitet viele Bürger dazu, Dinge auszusprechen, die sie in ihrem Alltagsleben normalerweise nie sagen würden. Klar, das kann manchmal etwas Gutes sein. Hin und wieder geht jemand bei seinen Äusserungen zu weit und verletzt Rechte anderer.
Die Betreiber von Internetforen, Blogs mit Kommentarfunktion oder ähnlichen Webseiten müssen derartige Postings löschen, wenn sie solche entdecken oder darauf aufmerksam gemacht wurden. Diese Verpflichtung ist seit langem juristisch geklärt und in Österreich gängige Praxis.
Wer von einem Hass-Posting betroffen ist, dem reicht mit unter die Löschung nicht aus. Oft werden die Beiträge auf sozialen Meiden weitergeleitet und sind dann immer noch online, wenn der Originalbeitrag bereits gelöscht wurde. Es ist verständlich, dass sich die Betroffenen mit Unterlassungsansprüchen oder Schadenersatzforderungen an den Verfasser wenden möchten. Bis jetzt war es jedoch so, dass die Webseitenbetreiber die Nutzerdaten in der Regel nicht herausgegeben haben und sich auf den Datenschutz berufen haben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun ein Urteil (OGH 6 Ob 188/14m) gefällt, dass Klarheit über die Frage bringt, ob die Seitenbetreiber zur Herausgabe von Nutzerdaten im Zivilrecht verpflichtet sind. Zu dem Zivilprozess kam es, weil ein Bürger beleidigende Äusserungen über einen Politiker in einem Onlineforum einer Zeitung getätigt hatte.
Der Politiker wandte sich daraufhin an die Redaktion und verlangte die Löschung des Postings und die Bekanntgabe der Nutzerdaten. Daraufhin wurde zwar der Beitrag umgehend gelöscht, die Daten des Verfassers bekam er jedoch nicht. Die Zeitung vertrat die Auffassung, dass die Identität des Nutzers durch das Redaktionsgeheimnis geschützt.
Der Politiker klagte die Zeitung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging jedoch nicht auf die Herausgabepflicht ein, sondern begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger nicht bescheinigen konnte, dass die gegenständlichen Äusserungen rechtswidrig gewesen sind. Er ging in Berufung und bekam nun vom OGH recht.
Gemäss diesem Urteil ist der Forenbetreiber verpflichtet die Daten eines Nutzers bekanntzugeben, wenn jemand bescheinigt, dass er durch das Verhalten dieses Nutzers in seinen Rechten geschädigt worden ist.
Zur Frage, welche Nutzerdaten man als Webseitenbetreiber von seinen Nutzern erheben muss, äusserten sich die Richter nicht. Ebenso wenig wurde gesagt, ob eine Registrierung zwingend notwendig ist oder ob ein Webseitenbetreiber anonyme Postings auf seiner Webseite oder seinem Blog zulassen darf.