Immer mehr Webseiten zeigen einen Hinweis zur Verwendung von Cookies. Der Grund dafür ist eine entsprechende EU Richtlinie, die vorschreibt, dass die Nutzer der Verwendung von Cookies zustimmen müssen.

Bislang galt es als umstritten, ob Webseitenbesucher explizit durch drücken eines Buttons zustimmen müssen oder ob es den Anforderungen genügt, wenn die Benutzer die Möglichkeit haben, die Verwendung von Cookies zu unterbinden.

Nun hat ein deutsches Oberlandesgericht dazu eine Entscheidung gefasst. Die EU-Richtline RL 2002/58/EG wurde in Österreich auf ähnliche Weise umgesetzt. Dieses Urteil ist zwar in Österreich nicht direkt anwendbar, trotzdem kann es eine gewisse Vorbildwirkung haben.

Was sind Cookies?
Bevor wir uns mit der rechtlichen Materie auseinander setzen wollen, möchten wir kurz erklären, was eigentlich ein Coookie ist.

Cookie von ZPO
So sieht ein Analytics-Cookie von ZPO aus

Kommt ein Besucher auf eine Webseite, kann diese auf dem PC des Besuchers eine kleine Datei hinterlassen. In der Regel wird dort nichts weiter drinnen stehen, als eine einzigartige Identifikationsnummer. Kommt der Besucher ein weiteres Mal auf die Webseite, sendet der Browser automatisch den Inhalt dieses Cookies mit. Dies ermöglicht dem Webserver, den Besucher wiederzuerkennen.

Der Webseitenbetreiber kann dann zu dieser Nummer speichern, was der Besucher in der Vergangenheit angesehen hat.

Wie muss der Hinweis auf die Verwendung von Cookies eingebaut werden?
Das OLG Frankfurt hat in seinder Entscheidung vom 17.12.2015 zu 6 U 30/15 festgestellt, dass eine sogenannte Opt-Out-Lösung ausreicht. Das bedeutet, dass ein Webseitenbetreiber den Benutzer klar und verständlich darüber informieren muss, dass Cookies verwendet werden und eine Möglichkeit schaffen, dies abzustellen.
Eine explizite Zustimmung, z.B. durch klicken eines Buttons, ist demnach nicht erforderlich.

Von Gregor

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