So wurden die Bürger in der DDR überwacht.
Bereits drei Mal hat sich der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit der Vorratsdatenspeicherung auseinandergesetzt. Im April 2014 hat der Gerichtshof die bis dahin geltendende Praxis der Vorratsdatenspeicherung in vielen Mitgliedsstaaten mit dem Urteil (C-293/12 und C-594/12) aufgehoben.
Die Begründung lautete damals, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das in der Europäischen Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7) und des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8) verstösst.
Seitdem versuchen verschiedene Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland, eine neue Vorratsdatenspeicherung einzuführen, die mit diesem Urteil in Einklang zu bringen ist. Diese Bemühungen dürften diese Woche durch ein neues Urteil des EUGH (C-741/18) noch schwieriger geworden sein.
Die Richter stellten in ihrer Begründung klar, dass die Abfrage von Verkehrs- und Standortdaten nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch die Staatsanwaltschaft zulässig sein können.
Im konkreten Fall ging es um die Verfolgung von Diebstählen und anderen kleineren Delikten. Die estnische Staatsanwaltschaft verlangte von den Providern die Herausgabe von Verbindungsdaten, welche im Ausgangsverfahren als Beweise vor Gericht verwertet werden sollten.
Der EUGH sah darin ein Verstoss gegen die Verhältnismässigkeit. Die Ausnahmen vom Schutz von personenbezogenen Daten müsse sich auf das absolut notwendige Mass beschränken.
Aus unserer Sicht eine erfreuliche Stärkung der persönlichen Rechte und eine Klarstellung, dass Behörden nicht für Bagatellen alle Daten von Telefon- und Internetbetreibern bekommen dürfen.
Bereits drei Mal hat sich der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit der
Vorratsdatenspeicherung auseinandergesetzt. Im April 2014 hat der Gerichtshof
die bis dahin geltendende Praxis der Vorratsdatenspeicherung in vielen
Mitgliedsstaaten mit dem Urteil (C-293/12 und C-594/12) aufgehoben.
Die Begründung lautete damals, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das in
der Europäischen Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens (Art 7) und des Grundrechts auf Schutz der
personenbezogenen Daten (Art 8) verstösst.
Seitdem versuchen verschiedene Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland,
eine neue Vorratsdatenspeicherung einzuführen, die mit diesem Urteil in
Einklang zu bringen ist. Diese Bemühungen dürften diese Woche durch ein neues
Urteil des EUGH (C-741/18) noch schwieriger geworden sein.
Die Richter stellten in ihrer Begründung klar, dass die Abfrage von
Verkehrs- und Standortdaten nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder
der Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch die Staatsanwaltschaft
zulässig sein können.
Im konkreten Fall ging es um die Verfolgung von Diebstählen und anderen
kleineren Delikten. Die estnische Staatsanwaltschaft verlangte von den
Providern die Herausgabe von Verbindungsdaten, welche im Ausgangsverfahren als
Beweise vor Gericht verwertet werden sollten.
Der EUGH sah darin ein Verstoss gegen die Verhältnismässigkeit. Die
Ausnahmen vom Schutz von personenbezogenen Daten müsse sich auf das absolut notwendige
Mass beschränken.
Aus unserer Sicht eine erfreuliche Stärkung der persönlichen Rechte und eine
Klarstellung, dass Behörden nicht für Bagatellen alle Daten von Telefon- und
Internetbetreibern bekommen dürfen.