DDR Vorratsdatenspeicherung
So wurden die Bürger in der DDR überwacht.
Bereits drei Mal hat sich der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit der Vorratsdatenspeicherung auseinandergesetzt. Im April 2014 hat der Gerichtshof die bis dahin geltendende Praxis der Vorratsdatenspeicherung in vielen Mitgliedsstaaten mit dem Urteil (C-293/12 und C-594/12) aufgehoben. Die Begründung lautete damals, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das in der Europäischen Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7) und des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8) verstösst. Seitdem versuchen verschiedene Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland, eine neue Vorratsdatenspeicherung einzuführen, die mit diesem Urteil in Einklang zu bringen ist. Diese Bemühungen dürften diese Woche durch ein neues Urteil des EUGH (C-741/18) noch schwieriger geworden sein. Die Richter stellten in ihrer Begründung klar, dass die Abfrage von Verkehrs- und Standortdaten nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch die Staatsanwaltschaft zulässig sein können. Im konkreten Fall ging es um die Verfolgung von Diebstählen und anderen kleineren Delikten. Die estnische Staatsanwaltschaft verlangte von den Providern die Herausgabe von Verbindungsdaten, welche im Ausgangsverfahren als Beweise vor Gericht verwertet werden sollten. Der EUGH sah darin ein Verstoss gegen die Verhältnismässigkeit. Die Ausnahmen vom Schutz von personenbezogenen Daten müsse sich auf das absolut notwendige Mass beschränken. Aus unserer Sicht eine erfreuliche Stärkung der persönlichen Rechte und eine Klarstellung, dass Behörden nicht für Bagatellen alle Daten von Telefon- und Internetbetreibern bekommen dürfen. Bereits drei Mal hat sich der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit der Vorratsdatenspeicherung auseinandergesetzt. Im April 2014 hat der Gerichtshof die bis dahin geltendende Praxis der Vorratsdatenspeicherung in vielen Mitgliedsstaaten mit dem Urteil (C-293/12 und C-594/12) aufgehoben. Die Begründung lautete damals, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das in der Europäischen Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7) und des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8) verstösst. Seitdem versuchen verschiedene Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland, eine neue Vorratsdatenspeicherung einzuführen, die mit diesem Urteil in Einklang zu bringen ist. Diese Bemühungen dürften diese Woche durch ein neues Urteil des EUGH (C-741/18) noch schwieriger geworden sein. Die Richter stellten in ihrer Begründung klar, dass die Abfrage von Verkehrs- und Standortdaten nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch die Staatsanwaltschaft zulässig sein können. Im konkreten Fall ging es um die Verfolgung von Diebstählen und anderen kleineren Delikten. Die estnische Staatsanwaltschaft verlangte von den Providern die Herausgabe von Verbindungsdaten, welche im Ausgangsverfahren als Beweise vor Gericht verwertet werden sollten. Der EUGH sah darin ein Verstoss gegen die Verhältnismässigkeit. Die Ausnahmen vom Schutz von personenbezogenen Daten müsse sich auf das absolut notwendige Mass beschränken. Aus unserer Sicht eine erfreuliche Stärkung der persönlichen Rechte und eine Klarstellung, dass Behörden nicht für Bagatellen alle Daten von Telefon- und Internetbetreibern bekommen dürfen.

Von Gregor

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