In deutschen Medien wurde in der vergangenen Woche von einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) berichtet, in welcher entschieden wurde, dass ein Fahrradfahrer, der keinen Fahrradhelm trägt, keine Mitschuld an seinen Verletzungen trägt. Eine Frau ist mit Ihrem Fahrrad gegen eine offene Autotür gefahren und schwer verletzt worden. Ein Sachverständiger hat bestätigt, dass die Frau keine Kopfverletzung erlitten hätte, wenn Sie einen Helm getragen hätte. Wie sieht die Rechtslage in Österreich aus? Hat man eine Mitschuld wenn man keinen Fahrradhelm trägt?
In Österreich hatte sich der OGH bereits 2005 mit dieser Frage auseinandergesetzt. In der Entscheidung 2 Ob 135/04y wird klargestellt, dass es keine Verpflichtung gibt, einen Fahrradhelm zu tragen. Zwar sei es allgemein bekannt, dass ein Helm Verletzungen vermeiden könnte. Eine Mitschuld an den Verletzungen hat man nicht, nur weil man auf diese Schutzvorrichtung verzichtet. Das Gericht leitet dies aus § 68 Abs 3 StVO ab.
Anders sähe es aus, wenn der Verletzte Schutzmassnahmen unterlassen hätte, die von jedem vernünftigen Menschen angewendet werden. Darunter fällt beispielsweise, das man funktionierende Bremsen an seinem Fahrrad hat oder sich in einem PKW anschnallt. Wer eine solche Schutzmassnahme unterlässt riskiert tatsächlich eine Mitschuld an seinen Verletzungen.