Eigentlich erwartet man sich, dass sein Auto in besserem Zustand ist, wenn es aus der Werkstatt kommt. Leider ist das nicht immer so. Wenn der Werkstattbetreiber dafür verantwortlich ist, sind die rechtlichen Folgen klar. Was ist aber, wenn das Fahrzeug eines Kunden ohne Verschulden beschädigt, gestohlen oder zerstört wird?

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung zu 8 Ob 33/15h diese Frage ausführlich behandelt.

Die Ausgangslage

Ein Kunde hat sein Auto für eine Reparatur in einer Werkstatt abgegeben. Der Mechaniker stellte das Fahrzeug in einer Halle ab. In der Nacht herrschte ein Sturm, den eine mangelhaft verbaute Fensterscheibe eindrückte. Die Scheibe stürzte auf das Auto – es entstand ein Totalschaden.

Der Zivilprozess

Der Fahrzeugbesitzer verlangte Schadenersatz für das zerstörte Auto. Der Werkstattbetreiber wendete ein, dass er die mangelhafte Verglasung nicht erkennen konnte. Darum sei er nicht für den Schaden verantwortlich. Das Erstgericht wies die Klage ab. Dagegen erhob der Kläger Revision und das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab. Der Beklagte sei als Verwahrer auch zu positiven Handlungen verpflichtet. Er hätte sich davon überzeugen müssen, dass der Zustand der Halle so gut ist, dass die abgestellten Fahrzeuge nicht beschädigt werden.

Die Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass es keinen Grund für eine Haftungsbefreiung des Werkstattbetreibers gibt. Die Schadenersatzpflicht wurde dem Grunde nach festgestellt. Die konkrete Schadenshöhe muss nun das Erstgericht beurteilen.

Von Gregor

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