Spielsucht ist weiter verbreitet als man denkt. Selbst wenn Betroffene von einem Casino erkannt und gesperrt werden, können sie leicht an einem Online-Casino im In- oder Ausland weiterspielen. Die Betreiber verdienen sich eine goldene Nase daran. Zwar gibt es seit langem, nicht in in Österreich, Judikatur, dass Spielsüchtige Verluste einklagen können, doch nicht jeder, der am Internet-Roulettetisch viel Geld verloren hat, bekommt eine Diagnose, um aus diesem Grund erfolgreich zu klagen.
Kürzlich hat der OGH entschieden, dass man auch Verluste bei Onlinecasinos zurückfordern kann, wenn der Betreiber keine Lizenz hat. Das macht die Angelegenheit für viele einfacher, doch in der Praxis ist es trotzdem nicht immer leicht, die Spielverluste mit Erfolg auf dem Rechtsweg zurückzuholen. Den grossen Unterschied dabei macht der Sitz des Betreibers.
Betreiber ausserhalb der EU
Glücksspielwebseiten, deren Betreiber ausserhalb der EU ihren Sitz haben, können zwar theoretisch in Österreich geklagt werden. Bei kleineren Betreibern, z.B. aus Karibikstaaten wird vermutlich nicht einmal auf eine solche Klage reagiert und in den Zivilprozess eingetreten. Der Betroffene erhält dann ein Versäumnisurteil, muss jedoch zunächst für die Gerichtsgebühren und seine Anwaltskosten aufkommen.
In vielen Ländern ist dieses Urteil dann nicht automatisch sofort vollstreckbar. Es muss zuerst im betreffenden Staat eine Anerkennung beantragt werden – oder sogar nochmals geklagt. Dadurch fallen wieder Kosten für Rechtsanwälte und Übersetzungen an. Ob die Vollstreckung dann tatsächlich gelingt, ist in vielen Fällen sehr fraglich.
Betreiber in einem EU-Staat
Sitzt der Betreiber des Internetcasinos in einem EU-Staat, vor allem in Malta und Zypern sind viele dieser Firmen beheimatet, ist die Rechtsdurchsetzung einfacher. Denn hier können nach der EVO Österreichische Urteile direkt vollstreckt werden.
In der Praxis gibt es aber auch hier Schwierigkeiten, denn manche schwarze Schafe unter den Betreibern schicken die Firmen in regelmässigen Abständen in Konkurs und eröffnen kurze Zeit später unter einem neuen Namen. Bei grösseren Anbietern, die es schon länger auf dem Markt gibt, ist in diesem Fall jedoch davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden ist, um die in einem Urteil zugesprochene Rückzahlung tatsächlich zu bekommen. Geduld sollte man aber auf jeden Fall mitbringen.
Die Möglichkeit der Rückforderung gilt nach einem höchstgerichtlichen Urteil (OGH 6 Ob 229/21a) nicht nur für direkte Spielverluste sondern auch für Gebühren, wie sie Beispielsweise für die Teilnahme an Online-Poker verlangt werden.