In Österreich gibt es seit längerem eine gesetzliche Grundlage, damit Bürger Gewinnversprechen einklagen können. Andere Länder sind da leider noch nicht so weit. Die Anbieter solcher fadenscheiniger Geschäfte haben darauf reagiert und versenden ihre postalischen Gewinnversprechen, die natürlich nicht eingehalten werden seltener. In Deutschland gibt es aber weiterhin unzählige Zusagen wie “Sie haben 100.000 Euro gewonnen”. Dann werden die Empfänger aufgefordert teure Mehrwertnummern anzurufen. Denn versprochenen Gewinn erhält selbstverständlich niemand ausbezahlt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem erneut klargestellt wurde, dass in Österreich solche Gewinne einklagt werden können. Dabei ging es um ein Versandhandelsunternehmen. Bei Bestellungen, die nach Deutschland versandt werden sollten, wurden systematische Beilagen hinzugefügt, die unseriöse Gewinnversprechen enthielten. In Österreich wurde darauf verzichtet, weil das Unternehmen die Rechtslage hierzulande kannte.
Durch einen Systemfehler, so behauptete es zumindest das Unternehmen, wurden auch bei Paketen mit österreichischen Empfängern die Gewinnversprechen beigelegt. Ein Kunde, der eine derartige Gewinnzusage erhalten hat, klagte daraufhin.
Das beklagte Unternehmen wendete ein, dass das Kuvert nicht persönlich adressiert sei. Darum handele es sich um kein persönliches Gewinnversprechen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Gewinnversprechen eingeklagt werden können.
Für den OGH war dies, wie bereits für die Vorinstanzen, nicht von Bedeutung. Das Kuvert, in dem persönlich adressierten Paket würde den Eindruck erwecken, dass es ein persönliches Gewinnversprechen sei und der Empfänger den versprochenen Gewinn erhalten würde. Das Unternehmen wurde verurteilt, dem Empfänger den versprochenen Gewinn in Höhe von 20.000 Euro zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Eine gute und richtige Entscheidung, die hoffentlich dazu führt, dass endlich keine unseriösen Gewinnversprechen mehr versendet werden.