Kurz vor der letzten Nationalratswahl hat die damalige Bundesregierung das veraltete GmbH Gesetz reformiert. Quasi als Wahlzuckerl wurde die Sogenannte GmbH-Light eingeführt. Damit wurde der Notariatszwang reduziert, die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Gründung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eingeschränkt und das Mindestkapital von bisher 35.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert. Letzteres führte wiederum zu einer geringeren Mindestkörperschaftssteuer. Alles in allem sehr gute Ideen, die den Jungunternehmern die Unternehmensgründung deutlich erleichtert und die administrativen Kosten deutlich reduziert haben. Die GmbH-Reform wurde von allen ernstzunehmenden Interessensvertretungen sehr begrüsst.
Leider war die Freude nur von kurzer Dauer. Bereits wenige Wochen nach der Wahl kündigte die alte und neue Regierung an, die Reform zurücknehmen zu wollen. Den scharfen Protesten der Wirtschaftskammer ist es zu verdanken, dass zumindest einige Errungenschaften beibehalten werden konnten. So blieb, unter gewissen Umständen, die neue Mindestkapitalerfordernis von 10.000 Euro.
Das hin und wieder zurück führte nicht nur zu einer Verunsicherung bei Unternehmensgründern und Jungunternehmern und zu einem Vertrauensverlust in den Wirtschaftsstandort Österreich. Nun besteht die Situation, dass es GmbHs gibt, nach dem alten GmbH Gesetz gegründet wurden, Gesellschaften, die nach der ersten Reform entstanden und GmbHs, die den derzeitigen GmbH Gesetz unterliegen.
Aus Sicht des Obersten Gerichtshof (OGH) ist dieser Zustand verfassungswidrig. Die Richter zweifeln daran, dass sich diese Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen lässt. Im Zeitraum von 8 Monaten könne es keine gravierenden Gründe für derartige Gesetzesänderungen gegeben haben. Der OGH beanstandete insbesondere die Verpflichtung innerhalb von 10 Jahren das Kapital von 10.000 Euro auf 35.000 Euro aufstocken zu müssen als verfassungsrechtlich bedenklich. Ebenso sei die Benachteiligung von Gesellschaften, die nach dem alten Gesetz gegründet wurden, nicht nachvollziehbar zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen beantragte der OGH beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit festzustellen und das GmbH-Gesetz aufzuheben oder zu korrigieren.
Mit der Entscheidung wird in einigen Monaten gerechnet. ZPO.at wird Sie auf dem Laufenden halten.