In Österreich landen vergleichsweise viele Mietstreitigkeiten vor den Zivilgerichten. Ein Grund dafür ist, dass das österreichische Mietrecht sehr umfangreich und kompliziert ist. Viele Bestimmungen weichen von den gewöhnlichen Normen im Zivilrecht ab. So trägt der Grundsatz der freien Willensbildung weit in den Hintergrund. Das MRG und andere Mieterschutzgesetze erklären zahlreiche Vereinbarungen, die Zwischenmieter und Vermieter getroffen werden, für ungültig. Die verschiedenen in Interessenslagen von Mietern und Vermietern sollten in ein vernünftiges Gleichgewicht gebracht werden.
Das ist aber leider nicht der Fall. Das österreichische Mietrecht ist im Vergleich mit unseren Nachbarländern der Mieter freundlich. In den letzten Jahren kommt noch dazu, dass die Höchstgerichte bestehendes Recht immer Mieterfreundlicher auslegen. So werden Vereinbarungen, mit denen der Vermieter und der Mieter einverstanden waren und die zum Vertragsabschluss noch gültige warnen plötzlich ungültig und unwirksam. Wer eine Wohnung vermieten möchte, sollte dabei auf die häufigen Fehler bei Mietverträgen achten.
Oft werden Mietverträge befristet abgeschlossen, denn bei unbefristeten Mietverträgen geniessen die Mieter Kündigungsschutz. Der Vermieter hat es dann sehr schwer die Wohnung für andere Zwecke zu verwenden. Bei den befristeten Mietverträgen ist jeder darauf zu achten, dass die Befristung gewisse Laufzeit sind nicht unterschreitet. Ansonsten gilt der Kündigungsschutz. Ebenso kann es bei einer Vertragsverlängerung, wenn erneut ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wird, zu einem unbefristeten Mietvertrag kommen. Insbesondere, wenn es keine vernünftige Begründung für die Befristung gibt.
Eine weitere Fehlerquelle, diese häufig auftritt, ist die Berechnung der Betriebskosten. Fällt der Mietvertrag nicht unter das MRG, können auch die Betriebskosten frei vereinbart werden. Diese sollten allerdings detailliert aufgeschlüsselt in Mietvertrag festgehalten werden. Ansonsten kann es zu Unstimmigkeiten gekommen, die gerne zulasten des Vermieters ausgelegt werden.
Ist in Mietvertrag eine Indexanpassung vereinbart, so ist es Sache des Vermieters die entsprechende Berechnung vorzunehmen und gegebenenfalls eine Mieterhöhung zu verlangen. Ist eine solche Klausel nicht in Mietvertrag enthaltenen, steht dem Vermieter keine Möglichkeit zu, die Miete zu erhöhen. Besonders im Anwendungsbereich des MRG, wo Kündigungen sehr schwierig sind, kann dies einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeuten.