Insbesondere bei Lastkraftwagen kann falsche Beladung zu fatalen Unfällen führen. Ist der Unfall erst passiert, stellt sich die Frage, wer für entstandene Sachschäden oder Verletzungen beteiligter Personen haften muss. Mit dieser Frage beschäftigt sich auch diese OGH-Entscheidung.
Der Kläger ist Mitarbeiter eines Fleischlieferanten. Er sollte im Auftrag seines Arbeitgebers Schweinehälften von der Beklagten, einem Schlachthofbetrieb, abholen. Hierzu fuhr er mit einem Sattelkraftfahrzeug, das auf seinen Arbeitgeber zugelassen war, die Ware abholen. Die Menge zu ladender Ware war dem Fahrer nicht bekannt, jedenfalls wurde das Fahrzeug von Schlachthofmitarbeitern nur teilbeladen, so dass die Ladung (aufgehängte Schweinehälften) seitlich schwingen konnte.
Beim Durchfahren einer S-Kurve kippte dadurch der Sattelschlepper um. Der Lenker wurde dabei am Becken und an der Lendenwirbelsäule verletzt. Der Kläger klagt den Schlachthof, der für die durch seine Mitarbeiter verursachte Schäden haftet, auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für Folgeschäden aus dem Unfall, da der Unfall durch die falsche Beladung verursacht worden sei, und, die Mitarbeiter des Schlachthofes für die Beladung verantwortlich seien.
Relevante Rechtsvorschrift ist das Kraftfahrgesetz (KFG), welches eine Verantwortlichkeit für die korrekte Beladung des Fahrzeuges sowohl für Lenker, Halter, sowie Anordnungsbefugten eines etwaigen Auftraggebers vorsieht.
§102 KFG regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers. Demnach darf dieser das Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit zumutbar, davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug inklusive Anhänger sowie deren Beladung den hiefür relevanten Vorschriften entsprechen. (§102 Abs1). Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Diese kann etwa dann nicht gegeben sein, wenn es dem Fahrer faktisch nicht möglich ist, die Ladung zu kontrollieren, etwa wenn bereits fertig beladene und geschlossene Container verladen werden. Jedoch unter Umständen auch, wenn der Fahrer von seinem Vorgesetzten den Auftrag bekommt “sich nicht einzumischen” oder Ähnliches.
§103 KFG regelt die Pflichten des Zulassungsbesitzers, auch dieser hat dafür zu sorgen, dass LKW, Anhänger, Beladung den Vorschriften entsprechen.
§101 enthält Bestimmungen über die Beladung. Gemäß §101 Abs 1 lit e KFG muss die Ladung so verwahrt und gesichert sein, dass sie den während der Fahrt auftretenden Kräften standhalten kann und der sichere Betrieb des FZ nicht gefährdet wird. Im gegenständlichen Fall hätten die Schweinehälften also durch formschlüssige Lagerung so gesichert werden müssen, dass sie nicht während der Kurvenfahrt hin und her schwingen kann. Ist das Fahrzeug für eine entsprechende Ladungssicherung nicht geeignet, dürfte gar nicht beladen werden.
§101 Abs 1a legt fest, dass, wenn ein von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener “Anordnungsbefugter” – im vorliegenden Fall der Angestellte der beklagten Partei – für die Beladung des Fahrzeuges verantwortlich ist, dieser für die Einhaltung Bestimmungen des Abs 1 zu sorgen hat.
Zur Diskussion stand nun, ob die beklagte Partei auch für die Verletzungen des Lenkers aufzukommen hat. Schadenersatz aufgrund eines Fehlverhaltens wegen Verstoß gegen eine Schutznorm steht nur zu, wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen der relevanten Norm und dem eingetretenen Schaden steht. Man muss sich also fragen, ob das Gesetz, das verletzt wurde, also die Bestimmungen über die korrekte Ladungssicherung, vor genau dem eingetretenen Schaden, konkret also der Verletzung des Lenkers, schützen sollte.
Der Ansicht des Erstgerichts, dass Verletzungen des Unfalllenkers nicht vom Schutzbereich erfasst sei, ist der OGH nicht gefolgt. Die Bestimmung des §101 Abs 1 lit e KFG iVm §101 Abs 1a KFG ist als umfassender Gefährdungsschutz zu verstehen, die alle Verkehrsteilnehmer, also auch den Lenker des betreffenden Fahrzeuges vor Schäden schützen soll. Dem verletzten Unfalllenker stehen also Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.