Bootsausflug

BootsausflugBei einer Pauschalreise ist die Haftung des Reiseveranstalters in Österreich besonders hoch. Das liegt daran, dass sich in der Vergangenheit viele Reiseveranstalter nicht besonders um die Auswahl der Partner vor Ort gekümmert haben. Wenn etwas schief gegangen ist, waren die Kunden darauf angewiesen, das durchführende Unternehmen vor Ort zu klagen. Das war oft nur mit hohem Prozesskostenrisiko und geringen Erfolgsaussichten möglich. Durch die Haftung des Reiseveranstalters ist es jedoch möglich, seine Ansprüche direkt bei diesem geltend zu machen. Er hat für die Hotels, Fluglinien und weitere Anbieter einzustehen. Wie weit diese Haftung geht, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Die Ausgangslage

Die Klägerin buchte beim beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Darin waren der Flug, die Unterkunft und die Reiseleitung vor Ort enthalten. Ebendiese Reiseleitung warb vor Ort für einen Bootsausflug, der zusätzlich gebucht werden konnte. Auf den Werbeunterlagen für diesen Ausflug war das Logo des beklagten Reiseveranstalters aufgedruckt. In kleiner Schrift war am Ende der Seite erwähnt, dass die Leistung von einem örtlichen Unternehmen erbracht wird.

Bei dem Bootsausflug wurde das Boot beim Anlegen von der Mannschaft nicht richtig gesichert. Als die Klägerin gerade von Bord gehen wollte, wurde das Schiff von einer Welle getroffen. Dadurch stürzte sie derart unglücklich, dass sie sich den Knöchel brach. Die Heilung war langwierig und es traten zahlreiche Komplikationen auf. Die Klägerin musste ein weiteres Mal operiert werden. Wegen des langen Krankenstandes verlor sie ihre Arbeitsstelle. Ihren bisherigen Beruf kann sie nicht mehr ausüben und sie verdient jetzt um einiges weniger.

Da eine aussergerichtliche Einigung mit dem Reiseveranstalter nicht möglich war, klagte Sie auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Sie brachte vor, die Reise bei einer Mitarbeiterin der beklagten gebucht zu haben. Daher sei diese im Rahmen Ihrer Haftung als Reiseveranstalter gem. § 31b KSchG für das Fehlverhalten des Bootsunternehmens haftbar.

Die rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage, mit einer geringfügigen Korrektur des eingeklagten Betrags statt. Der OGH bestätigten diese beiden Urteile in seiner Entscheidung zu 6 Ob 22/14z. Dazu führte der Senat folgende Begründung aus:

Die Beklagte hätte durch Ihre Mitarbeiterin und durch die Verwendung Ihres Logos den Anschein erweckt, als ob Sie die Veranstalterin des Bootsausfluges ist. Die Abwicklung der Buchung durch eine eigene Mitarbeiterin verstärkten diesen Eindruck. Der rechtliche Hinweis, dass die Tour selbst nicht von ihr sondern einem örtlichen Unternehmen durchgeführt wird, tut dem keinen Abbruch. Im Gegenteil, die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Beklagte eine Reisevermittlerin ist, die sich Ihre Partnerin vor Ort entsprechend aussucht und die Zusatzleistungen organisiert, jedoch nicht selbst durchführt.

Ohne entsprechenden Hinweis, dass es sich bei einer zusätzlich vor Ort gebuchten Leistung um eine Fremdleistung handelt, besteht die Haftung des Reiseveranstalters auch für Zusatzleistungen wie Ausflüge.

Von Gregor

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