Wer an einem Unfall schuld ist, der haftet dafür. Egal ob vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Verabsäumt jemand die Schneeräumung und kommt ein anderer zu Sturz, so bezahlt er Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Eine davon, eine Eigenart, die es vermutlich überhaupt nur in Österreich gibt, ist das Arbeitgeber-Haftungsprivileg, welches in § 333 ASVG geregelt ist.
Arbeitgeber-Haftungsprivileg
Anwendbar ist diese Bestimmung auf alle Arbeitsunfälle und für alle Arbeitnehmer. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber nicht für die Folgen des Arbeitsunfalles haftet. Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und die Sozialversicherung dieses Risiko übernehmen sollte. Dagegen wäre grundsätzlich nichts einzuwenden, jedoch werden dem Arbeitnehmer, der aufgrund einer Fahrlässigkeit des Arbeitgebers einen Unfall erleidet, nicht alle Ansprüche, die er gegen einen Schädiger hätte, wenn es kein Arbeitsunfall wäre, übertragen. Er bekommt nur das, was ihm sozialversicherungsrechtlich zusteht, beispielsweise bekommt er kein Schmerzensgeld.
Ein Beispiel soll verdeutlichen, weshalb diese Regelung meines Erachtens nach gleichheitswidrig ist und abgeschafft gehört: Die U. GmbH betreibt eine Fabrik, in der Metallprodukte hergestellt werden. Aufgrund des Spardrucks entscheidet sich der Geschäftsführer, die Schneeräumung auf dem grossen Flachdach nicht mehr durchzuführen. Im Winter gehen ein Mitarbeiter der U GmbH und der Mitarbeiter eines Lieferanten, der gerade etwas bei der Fabrik abladen will, entlang der Halle. Es löst sich eine Dachlawine und beide werden Verletzt. Der Mitarbeiter des Lieferanten kann gegenüber der U. GmbH alle zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Dazu gehören Behandlungskosten von Privatärzten oder Komplementärmedizin genauso wie Schmerzensgeld. Dem Mitarbeiter der U. GmbH, der dieselben Verletzungen aufgrund derselben Ursache erleidet, stehen diese Ansprüche nicht zu. Er hat lediglich Anspruch auf eine Behandlung im Rahmen des SV-Tarifs.
Ausgenommen vom Haftungsprivileg sind vorsätzliche Handlungen, wenn also der Arbeitgeber einen Angestellten absichtlich verletzt.