In Zeiten von extrem niedrigen Sparbuchzinsen kommt es immer wieder vor, dass Bürger von Banken, Versicherungsmaklern oder Vermögensberatern unzureichend beraten werden. Unerfahren Personen, die sich nicht mit Wertpapieren auskennen, kaufen mit ihrem Ersparten vermeidliche sichere Wertanlagen.
Im Nachhinein stellt sich dann heraus, dass die Wertpapier keineswegs sicher sind sondern Schwankungen unterliegen und so nicht nur der erhoffte Ertrag ausbleibt, sondern ein beträchtlicher Teil des hart ersparten Vermögens weg ist. Dann stellt sich die Frage der Haftung für falsche Anlageberatung. ZPO.at stellt die wichtigsten Faken dazu dar.
Wie bei jedem Schadenersatzfall ist die erste Voraussetzung für eine Haftung des Anlageberaters das Vorliegen von einem Vertragsverstoss (Vertragliche Haftung) oder die Verletzung einer Norm wie einem Gesetz oder einer Richtlinie (deliktische Haftung).
Nun müssen wir wissen, dass Wertpapiere nur von geprüften und zugelassenen Personen beworben und verkauft werden dürfen. Zudem gibt es Wertpapiere, die nur institutionellen Anlegern angeboten werden dürfen, nicht jedoch an Konsumenten. Ist der Vermögensberater bzw. der Bankberater berechtigt Wertpapiere zu verkaufen, muss er sich an die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) halten. Diese EU-Richtlinie regelt, wie Finanzprodukte beworben werden dürfen und wie Konsumenten über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden müssen. Nach der Richtlinie ist es beispielsweise Verboten Anleihen, selbst wenn diese Fixe Zinsen versprechen, als sicher anzupreisen.
Der Berater ist verpflichtet über das Risiko der Kursschwankungen des Wertpapiers, das mögliche Ausfallsrisiko und andere Risiken aufzuklären. Unterlässt er dies, ist die erste Voraussetzung für einen möglichen Schadenersatzanspruch erfüllt.
Die zweite Voraussetzung ist, dass die Handlung des Schädigers kausal, als ursächlich für den Schadenseintritt war. In Fällen der Haftung für eine falsche Anlageberatung ist das dann gegeben, wenn der Geschädigte bei einer gesetzeskonformen Beratung, also wenn er das Risiko gekannt hätte, das Wertpapier nicht gekauft hätte. In der Praxis ist das oft schwer zu beweisen, besonders wenn der Geschädigte noch andere Wertpapiere derselben Risikoklasse besitzt.
Sollten diese beiden Voraussetzungen nun vorliegen, muss sich ein geschädigter Anleger entscheiden, ob er den Schadenersatz im Rahmen der Naturalrestitution geltend machen will oder ob der den Differenzschaden geltend macht
Was bedeutet das?
Jemand kauft eine Anleihe zum Kurs von 100 EUR, weil ein Vermögensberater gesagt hat, dass die Anleihe sicher sei und mindestens 5% Zinsen pro Jahr bringt. Ein halbes Jahr später ist der Kurs eingebrochen und liegt nun bei 60 EUR. Nun klagt er den Berater auf Schadenersatz. Will er die Naturalrestitution geltend machen, erhält er den ursprünglichen Kaufpreis und muss die Anleihen Zug um Zug zurückgeben. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn der Kläger die Wertpapiere auch behält. Der OGH hat unlängst in einer Entscheidung (6 Ob7/15w) klargestellt, dass der Geschädigte nicht die Wertpapiere verkaufen darf sie später womöglich zu einem günstigeren Preis erneut kaufen.
Macht er den Differenzschaden geltend, erhält er vom Vermögensberater die Differenz zum aktuellen Kurs. In diesem Fall 40 EUR. Hat der Geschädigte die Wertpapiere zwischenzeitlich verkauft, so beläuft sich der Differenzschaden auf die Höhe des realisierten Verlustes. Selbst wenn der Kurs mittlerweile wider besser oder noch schlechter geworden ist.
Die versprochenen 5% Zinsen wird der Anleger in der regel übrigens nicht einklagen können, da er nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes nicht besser gestellt werden darf, wie ohne das schädigende Ereignis. Hätte er die Wertpapiere nicht gekauft, hätte er diese Zinsen nicht. Darum werden sie auch nicht als Schadenersatz zugesprochen.