Ab dem vollendeten siebenten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist es Jugendlichen grundsätzlich erlaubt sogenannte Taschengeldgeschäfte abzuschließen. §  170 Abs 3 ABGB. Ohne Zustimmung der Eltern können Sie zb. selbstständig Bücher oder Cd’s erwerben. Sie sind damit beschränkt geschäftsfähig. §  21 ABGB Abs 2. Obwohl sie also als beschränkt geschäftsfähig gelten, können sie nur solche Verträge abschließen, die ausschließlich zu ihrem Vorteil sind. Das bedeutet, der/die Minderjährige darf sich – ohne die Zustimmung der Eltern – nicht verpflichten. Bis zur Genehmigung des Vertrages durch die Erziehungsberechtigten ist der Vertrag schwebend unwirksam. § 865 ABGB.

Will ein Jugendlicher ein Handy samt Vertragsbindung erwerben, ist dies in der Regel erst mit der Volljährigkeit, also ab Erreichen des 18. Lebensjahres möglich. Mit Hilfe der Eltern kann aber für einen Jugendlichen ein Vertrag mit den Mobilfunkbetreibern abgeschlossen werden, bzw. hat die Jugendliche/der Jugendliche die Möglichkeit, ein Wertkartenhandy zu erwerben. Als Vertragspartnerin/Vertragspartner übernimmt der Elternteil, der die Unterschrift geleistet hat, auch die Haftung für die Zahlungen an die Mobilfunkbetreiberin/den Mobilfunkbetreiber.
Das Mindestalter für eine Anmeldung mit einem Erziehungsberechtigten beträgt beim Mobilfunkanbieter A1, 7 Jahre.

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