Hochwasser

Der diesjährige Juli ist der heisseste seit Beginn der Aufzeichnungen. Ich bin kein Meteorologe, aber die zahlreichen Unwetter stehen vermutlich damit in Zusammenhang. Eine interessante Entscheidung des OGH zum Thema Unwetter ist diesen Monat ebenfalls ergangen.

Ein Kfz-Lenker fuhr auf einer überschwemmten aber nicht gesperrten Strasse. Er schätzte die Höhe des Wassers falsch, ein und verliess sich darauf, dass die Behörden die Strasse ohnehin gesperrt hätten, wenn sie nicht mehr passierbar gewesen wäre. Das Wasser stand so hoch, dass es in den Motorraum des Autos dran. Der Motor saugte das Wasser daraufhin an und es kam zu einem Motorschaden.

Der Lenker hatte Hochwasserversicherung und versuchte über diese den Schaden an seinem Auto zu regulieren. Die Versicherung lehnte eine Deckung ab. Sie vertrat die Auffassung, dass sie leistungsfrei sei, weil der Lenker das Eindringen des Wassers erkennen hätte, müssen. Das er weiter gefahren ist, sei grob fahrlässig. Der Lenker beschritt den Rechtsweg und, klagte die Versicherung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren grösstenteils statt. Es vertrat die Auffassung, dass er Kläger nicht grob fahrlässig handelte und ohne Verzug und angemessen auf das Hochwasser realisiert hat. Der Schaden sei durch die Einwirkung des Wassers verursacht, so dass die Versicherung dafür einzustehen habe.

Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass der Schaden nicht durch die unmittelbare Einwirkung des elementaren Ereignisses verursacht wurde. Aus diesem Grund müsse die Versicherung nicht bezahlen.

Der Kläger erhob gegen dieses Urteil Revision an den OGH. Die Höchstrichter bestätigt das Berufungsurteil. Ursache für den Schaden sei keine Naturgewalt, sondern die bewegungstechnischen Abläufe des Fahrzeugs. Der Kläger bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Von Gregor

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