In Wien ist der Wohnraum sehr knapp. Zudem sind die Mietverträge durch den Besstandsschutz des MRG geschützt. Die Folge ist, dass viele Mieter von Ihren Nachmietern teure Ablösesummen verlangen. Dies führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.
Bei der Frage welche Ablösen zulässig sind müssen wir unterscheiden ob diese vom Vormieter oder dem Vermieter der Immobile verlangt werden. In Letztterm Fall ist wiederum ausschlaggebend, ob die Wohnung im Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist.
Vollanwendungsbereich
Fällt eine Wohnung oder ein Geschäftsraum unter den Vollanwendungsbereich des MRG sind Investitionsablösungen für Inventar oder andere getätigte Investitionen ins Mietobjekt nicht zulässig.
Einmalzahlungen sind nach dem Gesetz nur zulässig, wenn der Vermieter im Gegenzug dafür auf die Kündigungsgründe der Nichtbenützung und der Untervermietung verzichtet. Das bringt dem Mieter eine grössere Verfügungsgewalt über die Wohnung. Derartige Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen den Willen des Mieters erfolgen.
Teilanwendungsbereich
Im Teilanwendungsbereich des MRG sind Investitionsablösen unter Umständen möglich. Dazu müssen diese in den letzten 20 Jahren erfolgt sein und zu einer wesentlichen Verbesserung des Mietobjekts nützlich gewesen sein.
Zwei Beispiele
Nachdem ein Mieter ausgezogen ist, hat der Vermieter einen neuen Parkettboden verlegen lassen, weil der alte nicht mehr schön war. Vom neuen Mieter möchte er die Kosten dafür als Investitionsablöse verlangen.
Das ist nicht zulässig, da es sich um eine Instandsetzung handelt und nicht um eine tatsächliche Verbesserung.
Wenn der Vermieter eine Klimaanlage einbauen lässt und zuvor keine vorhanden war, stellt das einen Mehrwert dar. Er kann dafür eine Investitionsablöse verlangen.