feuerwehrmann

Feuerwehr, Ärzte, Installateure,… in vielen Bereichen gehört der Bereitschaftsdienst für Arbeitnehmer zur Selbstverständlichkeit. Nicht immer wird diese Zeit auch entlohnt. In manchen Branchen sehen die Kollektivverträge eine Entschädigung vor. Grundsätzlich gilt aber in Österreich, wie in vielen anderen Ländern, dass die Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit zählt und kein Lohn zusteht. Kommt es während der Bereitschaft zu einem Einsatz, zählt dies natürlich zur Arbeitszeit.

Ob diese Bestimmungen mit dem EU-Recht in Einklang sind, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich zu entscheiden. In den Verfahren C-580/19 und C-344/19 ging es um einen Feuerwehrmann bzw. einen Techniker, die diese Rechtsfrage geklärt wissen wollten.

Das Urteil viel dabei nicht eindeutig aus. Der EuGH kam zu der Erkenntnis, dass es zwar keine generelle Verpflichtung gibt, Rufbereitschaft als gewöhnliche Arbeitszeit zu entlohnen, doch sei dies im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend sei die konkrete Ausgestaltung und insbesondere wie stark der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt ist. Auch sei zu berücksichtigen, welche Erleichterungen ihm dafür angeboten werden. Beispielhaft nannten die Richter ein Firmenfahrzeug, dass zur Verfügung gestellt wird.

Was heisst das konkret? Wann ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Wenn ein Mitarbeiter in seiner Freizeit kaum eingeschränkt ist und nur vereinbart ist, dass er erreichbar sein muss, “falls etwas ist”, er aber ansonsten örtlich nicht eingeschränkt ist, kann man davon ausgehen, dass eine gesetzliche Regelung in einem Mitgliedsstaat, der hierfür kein Entgelt vorsieht, EU-rechtskonform ist. Wenn der Arbeitnehmer sich in einem Umkreis von 10 Minuten von der Arbeitsstätte aufhalten muss, sich binnen dieser Zeit im Ernstfall dort einfinden muss, ständig Werkzeug mitführen oder Arbeitskleidung tragen muss, ist von einer grösseren Einschränkung auszugehen. Insbesondere kann er so kaum in ein Kino oder Theater gehen. Auch die Sportausübung ist sicher eingeschränkt, denn selbst wenn es im besagten Umkreis eine Tennishalle oder ein Schwimmbad gibt, wird er dann nicht immer telefonisch sofort erreichbar. In diesem Fall wäre es nach diesem Urteil nicht mit EU-Recht vereinbar, wenn für die Bereitschaftszeit kein Entgelt zusteht.

Durch dieses Urteil ist davon auszugehen, dass es in vielen EU-Ländern, dadurch auch in Österreich zu geringfügigen Anpassungen kommen wird.

Von Gregor

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