Grundsätzlich schliessen sich Befristung und Kündigung aus. Nach der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) steht es den Parteien frei in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Kündigungsfrist muss verhältnissmässig zur Gesamtdauer der Befristung sein
  • Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als gesetzlich vorgesehen (z.B. in § 20 Angestelltengesetz)
  • Die Kündigungsmöglichkeit muss sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten

Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag keine Möglichkeit einer Kündigung vorgesehen, oder sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt so gibt es keine Kündigung und der Arbeitsvertrag läuft mit Ende der Befristung aus. Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass die gesetzlichen Termine oder Fristen eingehalten werden, so endet das Arbeitsverhältnis am zeitwidrigen Tag und dem Arbeitnehmer steht eine Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem Lohn, der bei fristgerechter Kündigung zugestanden währe.

Von Gregor

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