unfallGrundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle im Rahmen der AUVA versichert. Kommt es zu einem Unfall, sind die Folgen abgedeckt. Grundsätzlich, da sind sich die Juristen einig, besteht dieser Versicherungsschutz nur auf dem direkten Weg. Bei einem längeren Umweg haftet die Versicherung nicht. Manche Kollegen vertraten die Auffassung, dass ein Stopp oder ein sehr kurzer Umweg nicht schadet. Als Beispiel wurde oft der Fall genannt, bei dem Jemand auf dem Nachhauseweg in einem Supermarkt, der direkt am Weg liegt einkaufen geht und dabei verunfallt. Nun gibt es eine höchstgerichtliche Entscheidung, die das anderes sieht.

Ein Arbeitnehmer, der am Abend kurz stehenblieb, um einzukaufen, rutschte dabei aus und verletzte sich. Er klagte die AUVA, welche die Haftung ablehnte. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück und führte kein Erkenntnisverfahren durch, da keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten war (10 ObS 45/14m). Der OGH sprach aus, dass Arbeitnehmer bei allen Fällen, in denen vom kürzesten Weg abgewichen wird, nicht versichert sind. Ausnahmen könne es davon nur geben, wenn besonderer gegenteilige Umstände vorliegen würden.

Von Gregor

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