Marsgrundstück
Quelle: NASA

Stellen Sie sich vor jemand verkauft einem anderen ein Grundstück auf dem Mars. Ist dieser Kaufvertrag gültig? Nein, denn §878 ABGB bestimmt, dass ein Vertrag über unmögliches nicht wirksam geschlossen werden kann. Was bedeutet Unmöglichkeit im Zivilrecht?

Unmöglich ist etwas, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erbracht werden kann. So ist beispielsweise der Verkauf eines Grundstücks auf dem Mars unmöglich, da der Verkäufer (zumindest derzeit) dieses Grundstück nicht übergeben kann. Rechtlich unmöglich kann der Kauf einer Fremden Sache sein, das ist jedoch nicht zwingend. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diesbezüglich jüngst entschieden, dass der Verkauf einer fremden Sache nur dann unmöglich ist, wenn der Schuldner alles ihm zumutbare getan hat, um die Sache doch liefern zu können. Als Beispiel nennt der OGH ein Kaufangebot an den derzeitigen Eigentümer.

Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

Das Gesetz unterscheidet bei Unmöglichkeit zwischen anfänglicher Unmöglichkeit und nachträglicher Unmöglichkeit. Rechtlich gesehen hat es verschiedene Auswirkungen, ob das eine oder das andere vorliegt.

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand geradezu absurd und faktisch unmöglich ist. Hierzu gehört das Beispiel mit dem Grundstück auf dem Mars. Ein solches Geschäft ist nichtig. Wenn einer der Vertragsparteien von der Unmöglichkeit wusste und der andere nicht, besteht unter Umständen eine Schadenersatzpflicht.

Nachträgliche Unmöglichkeit ist im §920 ABGB definiert. Sie liegt vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung ein dauerhaftes Erfüllungshindernis eintritt. Nachträglich unmöglich kann etwas werden, wenn eine Sache nicht mehr existiert, oder wenn der Verkauf einer Ware nachträglich Verboten wurde, in letzterem Fall liegt wiederum eine rechtliche Unmöglichkeit vor.

Von Gregor

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