In einer Gemeinde in Kärnten findet jedes Jahr zu Ostern ein Osterschiessen statt. Dies verursacht für die Anrainer eine gewisse Lärmbelästigung. Besonders an den Feiertagen, an denen man sich nach Ruhe und Entspannung sehnt, wird, ist der Lärm durch die laute Knallerei erheblich störend. Ein Anrainer klagte nun den Verein, der dieses Osterschiessen veranstaltet sowie dessen Mitglieder auf Schadenersatz und Unterlassung. Er führte aus, dass sein Haus 400 m Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt liegt und das Osterschiessen Lärmimmissionen von 63 bis 72 dB verursache. Sämtliche Instanzen wiesen das Begehren des Klägers ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte in seinen Feststellungen aus, dass das gegenständliche Osterschiessen bereits seit mehr als 50 Jahren am selben Ort stattfinden. Der Lärmpegel beim Grundstück des Klägers beträgt maximal 65 dB, das ist weniger als das Verkehr, der sonst bei diesem Grundstück vorbeifliesst. Weiters finde das Osterschiessen nur einmal im Jahr statt.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Feststellungen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene im Einzelfall von den Emissionen gestört wird und hierdurch gesundheitlich beeinträchtigt wird. Vielmehr ist für die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend, ob ein durchschnittlicher, nicht besonders empfindlicher, Mensch durch die Immissionen beeinträchtigt und in seiner Gesundheit gefährdet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine Gesundheitsgefährdung bei 65 dB kurzzeitig, an ein bis zwei Tagen im Jahr für eine durchschnittliche Person gänzlich ausgeschlossen. Aus diesem Grund verliert der Kläger den Prozess.
Zusammenfassend kann man sagen, dass ein Bürger mit einem verdichteten Rechtsbewusstsein, nicht die Möglichkeit hat, Veranstaltungen im Dorf, welche eine lange Tradition haben, zu verhindern. Aus meiner Sicht ist diese Entscheidung absolut richtig. Wer sich von einer Veranstaltung, die bereits seit langem vor seinem Einzug stattfindet, gestört wird, der muss eben an diesem Tagen den Ort verlassen oder sich an der Tradition beteiligen.