Bereits vor einigen Jahren haben dubiose Unternehmen begonnen, mit hohe Gewinnversprechen Leute auf sogenannte Kaffeefahrten zu locken. Die Summen sollten anlässlich der Preisverleihung übergeben werden. In der Realität sah dies so aus, dass die Teilnehmer mit einem Bus an einen abgelegenen Ort gebracht werden. Dort gibt es eine Verkaufs-Show, die erst dann endet, wenn der Veranstalter mit den Verkaufserlösen einigermassen zufrieden ist. Geldbeträge werden dabei freilich nicht ausbezahlt. Kann man diese versprochenen Gewinne einklagen?
Ja, viele Konsumentenschützer haben dafür gekämpft, dass die Rechtslage in Österreich aufgrund solcher Anlassfälle geändert wurde. Die Rechtssprechung ist ebenfalls eindeutig. Einigen Opfern ist es dann tatsächlich gelungen die versprochenen Gewinne einzugklagen und sogar zu vollstrecken.
Die zahlreichen Anbieter solcher Fahrten versuchen nun mit neuen Tricks die Kunden über den Tisch zu ziehen und Gewinnversprechen zu machen, die nicht gehalten werden. So hab beispielsweise ein Veranstalter, mit einem angeblichen Gewinn von EUR 10.000 hauptsächlich Senioren in Vorarlberg zu Kaffeefahrten gelockt. Der Clou an der Sache ist, dass das Veranstalter dieser Werbeveranstaltungen auf seiner Einladung geschrieben hat, dass nicht er den Gewinn verspricht, sondern eine Firma aus der Slowakei.
Dein Teilnehmer, der eine ebensolche Gewinnzusage erhalten hat, klagte den Veranstalter. Dieser behauptete vor Gericht, mit der Firma aus der Slowakei in keinerlei Verbindung zu stehen.
Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2014 zu 1 Ob 53/14x fest, dass dies unbeachtlich ist. Wenn der Veranstalter Gewinnzusagen im Namen eines anderen versendet und mit diesem in keinerlei Rechtsbeziehung steht, dann ist derjenige, der die Einladung versendet derjenige, der das Gewinnversprechen macht. Damit kann der Kläger von diesem den versprochenen Gewinn gerichtlich einklagen.