Die um die Jahrtausendwende durchgesetzte Änderung vom Abfertigungssystem zum Vorsorgesystem brachte einige Änderungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Früher gab es keine Vorsorgekassen und Mitarbeiter hatten Anspruch auf eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfertigung. Diese Abfertigung war allerdings nur dann zu bezahlen, wenn der Arbeitsvertrag von Dienstgeberseite beendet wurde. Wer freiwillig kündigte, oder es zu einer einvernehmlichen Auflösung kam, brachte sich um diesen Anspruch. Bei sehr langer Tätigkeit im selben Unternehmen war das meist eine recht hohe Summe.
Durch die Abfertigung neu wurden die Arbeitnehmer vor die Wahl gestellt im bestehenden System zu bleiben oder innerhalb von Übergangsfristen in das neue System zu wechseln. Der Arbeitgeber musste dann das Guthaben in die Vorsorgekasse einzahlen. Für den Arbeitgeber bedeutet, dass, das er zwar einen deutlich geringeren Anspruch hat, allerdings das Guthaben mitnehmen kann. Wenn er den Arbeitgeber wechselt.
Rund 15 Jahre nach der Einführung der “Abfertigung neu” kam es nun zu einem interessanten Prozess. Eine Mitarbeiterin war seit 1995 bei einem Unternehmen beschäftigt, 2001 ging sie in Karenz und nahm ab 2003 die Arbeit wieder auf. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass nun ein neues Dienstverhältnis vorlag und zahlte für die Arbeitnehmerin bei der Mitarbeitervorsorgekasse regelmässig die Pflichtbeiträge ein. Mehrfach wies die Arbeitnehmerin jedoch darauf hin, dass es sich um ein einziges, durchgehendes Beschäftigungsverhältnis handeln würde und sie nicht beitragspflichtig sei.
Im Oktober 2013 wurde die Mitarbeiterin gekündigt. Sie begehrte daraufhin Abfertigung nach dem alten System. Der Arbeitgeber lehnte dies zunächst ab. Später gestand er ihr zwar die Abfertigung zu, wollte allerdings die in die Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlten Beträge gegenrechnen.
Dagegen klagte die Mitarbeiterin und bekam nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) in letzter Instanz recht. Der OGH hielt die Gegenforderung der Beklagten nicht für berechtigt. Die Arbeitnehmerin hat gegenüber der Vorsorgekasse keinen Anspruch auf Auszahlung der Anwartschaft, weil kein beitragspflichtiges Dienstverhältnis vorlag. Aus diesem Grund steht ihr die Abfertigung in der vollen Höhe zu.