Gemäß einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Fluggäste eines Repatriierungsflugs, der von der AUA im März 2020 aufgrund der CoV-Pandemie durchgeführt wurde, keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Das EuGH-Urteil ergab, dass ein Fluggast, der sich selbst für einen Rückholflug registriert und einen obligatorischen Unkostenbeitrag an den Staat geleistet hat, der den Flug organisiert hat, keinen Anspruch auf Rückerstattung dieser Kosten von der Fluggesellschaft hat, die den ursprünglich geplanten Flug hätte durchführen sollen. Dieses Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Ehepaar und Austrian Airlines (Rechtssache C-49/22).
Das betreffende Paar war im Rahmen einer Pauschalreise am 7. März 2020 mit AUA von Wien nach Mauritius geflogen. Jedoch wurde der für den 20. März 2020 geplante Rückflug von Austrian aufgrund der von der österreichischen Regierung erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie annulliert.
Das Ehepaar konnte jedoch am selben Tag gegen eine Gebühr von 500 Euro pro Person mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Rückholflug nach Wien zurückkehren. Dieser Flug wurde von AUA zur gleichen Uhrzeit wie der ursprünglich geplante Rückflug durchgeführt.
Das Paar forderte von Austrian die Rückerstattung der für den Rückholflug gezahlten 1.000 Euro. Das Landesgericht Korneuburg, das mit dem Rechtsstreit befasst war, fragte den EuGH, ob sich ein Anspruch auf Rückerstattung gemäß der Fluggastrechteverordnung ergibt. Der EuGH verneinte dies in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Gleichzeitig wurde jedoch betont, dass in diesem Fall vor einem österreichischen Gericht aufgrund der Nichtdurchführung des Rückflugs und der anscheinend nicht erfüllten “Unterstützungsverpflichtung, einschließlich der Informationspflicht gegenüber den Fluggästen”, ein Anspruch auf Kostenersatz geltend gemacht werden könnte.