Viele gehen davon aus, dass man Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr bezahlen muss. Das stimmt aber nicht ganz. Die Unterhaltspflicht währt so lange, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Während der Pflichtschule ist das auf jedenfalls nicht gegeben, da das Kind in dieser Zeit kein Einkommen erziehen kann. Nach der 9. Schulstufe kann man noch nicht automatisch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Zunächst steht es dem Kind frei, eine weiterführende Schulausbildung zu absolvieren, wenn dies zielstrebig erfolgt und das Kind weiterbringt.
Unterhalt beim Studium
Besteht die Unterhaltspflicht auch nach der Matura zu? Wenn ein Kind begabt und zielstrebig ist, so darf es ein Studium beginnen. Sollte das Studium nicht fleissig verfolgt werden, erlischt der Unterhaltsanspruch. Möchte das unterhaltsberechtigte Kind nach dem ersten Studienerfolg ein weiterführendes Master- oder Doktoratsstudium absolvieren sind zwei Fragen massgeblich. Zum einen muss das Kind besonders begabt dafür sein und die weiterführende Ausbildung muss geeignet sein, ihm ein höheres Einkommen zu bringen. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so kann das Studium vorgesetzt werden. Die Unterhaltspflicht besteht dann bis zum Studiumsabschluss vor.
Unterhaltspflicht währen einer Lehre
Absolviert ein Kind eine Lehre, so bekommt es dafür eine Lehrlingsentschädigung. In der Regel handelt es sich dabei um wenige Hundert Euro. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Kind während der Lehre nicht selbsterhaltungsfähig ist. Es muss sich jedoch das Einkommen auf den Unterhalt anrechnen lassen.
Keine Ausbildung nach dem Pflichtschulalter
Beginnt ein Kind nach dem Pflichtschulalter keine weiterführende Ausbildung oder eine Lehre, oder bricht es diese ab, so muss sich das unterhaltsberechtigte Kind eine Arbeitsstelle suchen. Der Unterhaltsanspruch erlischt jedoch nicht sofort. Nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu 8 Ob 3/13v muss ihm eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen Job zu finden. Als angemessen können hier nach Meinung des OGH 6 Monate angesehen werden. Findet das Kind in diesem Zeitraum keine Arbeitsstelle, so muss es Hilfsarbeitstätigkeiten annehmen. Ergreift es diese nicht, so kann trotzdem von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und der Unterhaltsanspruch ist erloschen.