Kornspitz Seit 3 Jahren dauern nun die zivilrechtlichen Streitigkeiten um den Kornzspitz. Der oberösterreichische Backmittelhersteller Backaldrin hat die Backmischung für den Konspitz 1984 entwickelt und sich Kornspitz als Markenname Schützen lassen. Niemand darf Backwaren als Kornspitz verkaufen, wenn er nicht die Backmischung von Backaldrin verwendet. Zahlreichen Bäckern in Österreich schmeckte das nicht. Ebenso anderen Backmittelproduzenten. Um das zu ändern, beantragte die Pfahnlmühle im Jahr 2011 die Löschung der Marke beim Patentamt beantragt.

Diese Woche hat die Pfahnlmühle einen Zwischensieg verbuchen können. Wir möchten dieses Urteil etwas genauer besprechen und die Hintergründe erklären.

Eine Marke dient dazu, ein Produkt oder eine Dienstleistung von den Konkurrenzprodukten unterscheiden zu können. Eine Marke kann bei Patentamt eingetragen werden. Die eingetragene Marke gibt allerdings keinen allumfassenden Schutz der Marke. Der Inhaber kann Sie nur für die eingetragenen Warenklassen verwenden. Hin und wieder kann es vorkommen, dass ein Markenname in den allgemeinen Sprachgebrauch übergeht. Der Fachausdruck dafür lautet “Generischer Begriff”. In diesem Fall taugt die Marke nicht mehr zur Unterscheidung mit einem Konkurrenzprodukt.

Nach Auffassung der Pfahnlmühle liegt genau dies beim Kornspitz vor. Zwar würden Insider, wie Bäcker, sehr wohl wissen, dass dass ein Kornspitz eine eingetragen Marke ist. Durchschnittliche Konsumenten würden das jedoch nicht wissen. Für sie sei ein Kornspitz ein Weizengebäck einer bestimmten Beschaffenheit und Form – unabhängig von der verwendeten Backmischung.

Aus diesem Grund beantragte die Pfahnlmühle im Jahr 2011 beim Österreichischen Patentamt die Marke Kornspitz löschen zu lassen. Das Patentamt folgte der Argumentation des Antragstellers und entschied, dass die Marke gelöscht wird. Gegen diese Entscheidung ergriff Backaldrin ein Rechtsmittel. Diese Berufung ging an den Obersten Patent- und Markensenat. Der Senat lege den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und bat um die Entscheidung, ob die Marke nach europäischem Recht verfallen kann, wenn sie zu einem Gattungsbegriff geworden ist.

Der EuGH entschied im März 2014 und vertrat die Rechtsansicht, dass die Marke verfallen kann, wenn sie zu einer allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für derartige Produkte wurde. Jedoch kann der EuGH nicht selbst entscheiden, ob das im konkreten Prozess der Fall ist. Dafür ist das nationale Gericht zuständig. Aus diesem Grund wäre der Fall zurück an den Obersten Patent- und Markensenat gegangen. Diese Instition wurde jedoch in der Zwischenzeit abgeschafft. An seine Stelle trat das Oberlandesgericht (OLG) Wien. Dieses musste nun die Tatsachenfeststellungen treffen und ein Urteil fällen.

Das OLG entschied, wie sich aus den Medien entnehmen lässt, ebenfalls zugunsten der Pfahnlmühle. Die Marke Kornspitz bleibt zwar weiterhin für Backmischungen bestehen, denn unter Bäckern sein diese Marke bekannt. Konsumenten würden unter das anders sehen. Für sie sei der Begriff kein Unterscheidungsmerkmal, sondern ein generischer Gattungsbegriff. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits angekündigt, eine Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) einzulegen.

Wie hätten Sie das gesehen – hätten Sie gewusst, dass Kornspitz eine eingetragene Marke ist? Ich selbst habe es nicht gewusst. Darum halte ich das Urteil für richtig. ZPO.at wird sie über die Entscheidung des OGH auf dem Laufenden halten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert