Jedes Wochenende werden die Rettungsdienste in ganz Österreich gerufen, weile jemand über den Durst getrunken hat. Bezahlt die Allgemeinheit für die Kosten der Rettung von Betrunkenen?
Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine Entscheidung gefällt. In einem Zivilprozess (10 ObS 72/14g) forderte ein Mann von der Gebietskrankenkasse die Kosten für einen Rettungstransport. Der Kläger war Betrunken, als ihn der Rettungsdienst zu Hause antraf. Er war damals ansprechbar und bei klarem Bewusstsein. Daher sahen die Sanitäter keine medizinische Notwendigkeit für weitere Abklärungen im Krankenhaus. Dennoch äusserte der Kläger den Wunsch, ins Krankenhaus gebracht zu werden. Die Sanitäter kamen dem nach und brachten den Mann ins Spital. Da sich die GKK weigerte, die Kosten für diesen Rettungseinsatz zu übernehmen, klagte er.
Der OGH entschied, wie die beiden Vorinstanzen zugunsten der Krankenkasse. Nach der Rechtsauffassung des OGH sind Krankentransportkosten, teil der ärztlichen Hilfe. Ersatzfähig sind die Kosten hierfür, wenn sie medizinisch indiziert, also angezeigt sind. Im gegenständlichen Fall währe es für den Kläger erkennbar gewesen, dass er keine Krankheitssymptome hat. Daher sind die Kosten für den Transport ins Krankenhaus nicht durch die GKK zu ersetzen.
Das ist meiner Meinung nach die richtige Entscheidung. Es kann nicht angehen, dass die Allgemeinheit für selbstverschuldete Betrunkenheit bezahlen muss.