Eine Angestellte war in einem Jahr 202 Tage krank. Wenn man bedenkt, dass ein Arbeitsjahr kaum mehr als 200 Tage hat, dann ist klar, dass sie kaum einen Tag gearbeitet hat. Als die Angestellte einen Unfall hatte und dadurch wieder einige Tage im Krankenstand verbringen musste, wurde es dem Arbeitgeber zu Bunt und er kündigte das Arbeitsverhältnis.
Die Angestellte klagte dagegen. Sie behauptete, dass Ihre Verletzung eine Behinderung darstelle und sie deshalb den Kündigungsschutz eines Behinderten genisssen würde. Alle drei Instanzen wiesen diese Klage ab. Der OGH als letzte Instanz führte dazu aus:
Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuüben, ist der Arbeitgeber berechtigt ihn zu kündigen. Ein Angestellte kann sich dabei nicht auf die Schutzbestimmungen für Behinderte berufen.
Anm: Das Kündigungsverbot für Behinderte ist eine gute Idee, Fakt ist allerdings, dass dadurch viele Arbeitgeber davon abgehalten werden, Behinderte einzustellen. Möchte man einen Behinderten kündigen, weil man mit seinen Arbeiten nicht zufrieden ist oder weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt, kann der Unternehmer den Behinderten nur kündigen, wenn der Behindertenbeirat zustimmt. In der Praxis erfolgt eine solche Zustimmung nur extrem selten.