Seit längerem ist in der EU geregelt, dass Leiharbeiter den Anspruch auf den gleichen Lohn haben, wie die Stammmitarbeiter des Betriebes, in dem sie tätig sind. Doch es gibt ein paar Ausnahmen, die von Leiharbeitsformen gerne bis an den Rand der gesetzlichen Möglichkeiten ausgenützt werden. Manchmal auch darüberhinaus.
Eingangs möchten wir noch klarstellen, dass es sehr viele seriöse und gute Zeitarbeitsfirmen gibt, die sich an die geltenden Vorschriften halten und vorbildliche Arbeitgeber sind. Leider gibt es, besonders in Deutschland, aber auch ein paar schwarze Schafe.
Hier ist auch zu sagen, dass man unterscheiden sollte, ob die Leiharbeit von einem Auftraggeber genutzt wird, wofür sie eigentlich gedacht ist: um Spitzen abzudecken und kurzfristig Arbeitskräfte für wenige Wochen zu beschäftigen.
Leider gibt es Fälle, wo die Leiharbeit derart ausgestaltet ist, dass die Mitarbeiter monatelag oder sogar jahrelang im gleichen Betrieb tätig sind. Hier können wohl nicht mehr die Abfederung von Produktionsspitzen oder die Kompensation von Krankenständen in der Stammbelegschaft als Grund in Betracht kommen. Genau in dieser Konstellation kommt es dann häufig vor, dass die Leiharbeiter schlechter bezahlt werden.
Dem hat die EU bereits einen Riegel vorgeschoben. Doch sieht die entsprechende Richtlinie vor, dass Leiharbeiter einen geringeren Lohn bekommen dürfen, wenn sie dafür eine andere Form des Ausgleichs erhalten.
Nun gab es einen Fall, in dem ein Zeitarbeitsunternehmen auf die Idee kam, diesen Ausgleich in Form eines zusätzlichen Urlaubstags zu schaffen. Geht nicht! Urteilte jetzt der EuGH.
Wenn ein Leiharbeiter einen geringeren Lohn als ein festangestellter Mitarbeiter erhält, muss der Ausgleich dafür entsprechend bewertet werden. Zwar sei es zulässig, dies über Urlaubstage zu kompensieren, doch müssten diese korrekt bewertet werden.